Amtsblatt für den Höeramts-Bezirk Magold.
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Erscheint wöchentlich Smal und kostet halbjährlich hier (ohne Trägerlohn) 1 60 für den Bezirk
2 außerhalb des Bezirks 2 ^ 40 ^t.
Donnerstag den 24. Moder.
Jnserationsgebiihr sür die Ispaltigc Zeile aus ge-! wöhnlichcr^Schrisi bei einmaliger Einrückung 9 !
bei mehrmaliger je 6 !
1878.
Amtliches.
An die Kön. Pfarrämter.
Die Ebhäuser Versammlung findet wieder (ohne Fortsetzung der theologischen Disputation vom 13. Sept.) nächsten Montag den 28. Oktober statt Da zugleich die Angelegenheiten der Diöcesanleseaesellschaft besprochen werden, so wird zu zahlreicher Beiheiligung eingeladen.
Nagold den 23. Okt. 1876.
K. Dekanatamt. Kemmler.
Tübi n g e n.
Aufforderung zur Wahl der Schöffen für die Civilkammer des K. Kreisgerichtshofs für die Kalenderjahre 1879 und 1880.
Die Wahl der Schöffen für die Civilkammer des K. Kreisgcrichtshoss wird am
Donnerstag den 3l. Oktober 1878, Nachmiltags von 2—5 Uhr, in dem Sitzungssaal des Gerichtshofs rorgenommen Werdens, wozu die wahlberechtigten Angehörigen des Kaufmannsstandes der zum Sprengel des Gerichtshofs gehörigen Oberämter
Calw, Herrenberg, Nagold, Neuenbürg, Nürtingen, Reutlingen, Rottenburg, Tübingen und Urach andurch vorgeladen werden.
Zu wählen find 9,Schöffen und 3 Ersatzmänner, wovon mindestens Ein Drittheil (3 Schöffen) und Ein Ersatzmann in Tübingen, am Sitze des Kreisgerichtshofs, wohnen muß.
Weiter wird bekannt gemacht:
I. Wahlberechtigt ist, wer ein Handelsgewerbe mit der Befugniß betreibt, eine Handelsfirma, sei es in eigenem Namen, oder als persönlich hastendes Mitglied einer Handelsgesellschaft, oder als Vorsteher einer Aktiengesellschaft, oder als Vertreter einer juristischen Person, welche Inhaberin eines Handclsgewerbs ist, zu zeichnen, oder wer in der angegebenen Weise ein Handelsgewerbe früher betrieben hat, desgleichen wer Prokurist im Sinne des Handelsgesetzbuchs war und jetzt in keinem Dienstverhältniß zu einem Kaufmann steht.
II. Nicht wahlberechtigt sind:
a) Solche, welchen durch ein vor dem 1. Januar 1872 ergangenes Urtheil die bürgerlichen Ehren- und die Dienstrechte, wenn auch nur zeitlich, entzogen, oder welche durch einen vor dem gedachten Zeitpunkt erfolgten Verweisungsoder Anklagebeschluß an der Ausübung oder dem Genuß der staats- und gemeindebürgerlichen Wahl- und Wählbarkeitsrechte verhindert sind; desgleichen die unter polizeiliche Aussicht Gestellten;
d) solche, welchen durch ein seit dem 1. Januar 1872 ergangenes Urtheil die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, während der im Urtheil bestimmten, nach §. 36 des Strafgesetzbuchs sür das deutsche Reich zu berechnenden Zeit;
o) solche, welche seit dem 1. Januar 1872 zur Zuchthausstrafe verurtheilt worden sind; die unter b. und e. genannten, übrigens unter der Voraussetzung, daß nicht diese Wirkung der Verurtheilung im Gnadenwege aufgehoben worden ist;
<l) solche, welchen durch eine nach Maßgabe des Art. 19 des Gesetzes vom 26. Dezember 1871 erfolgte Entscheidung der Raths- und Anklagekammer das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen, oder gewählt zu werden, oder andere politische Rechte auszuüben, zeitlich entzogen ist;
e) diejenigen, gegen welche das Gantverfahren eingeleitet ist, während der Dauer desselben.
III. Wählbar sind die zu l. erwähnten Personen, es sind aber auch noch die nachstehende» allge meinen Voraussetzungen der Zulaßbaikeit zum Schöffenami erforderlich, nemlich:
der zu Wählende muß württembergischer Staatsbürger sein, das 30. Lebensjahr zurückgelegl haben und eine direkte Staats stcuer bezahlen.
IV. Nicht wählbar sind:
1) die unter II. a bis ä. aufgesührten Personen;
2) diejenige», gegen welche ein Ganterkenntniß rechtskräftig ergangen ist, wofern nicht seither die verkürzten Gläubiger durch Bezahlung oder im Wege des Nachlaßvertrags befriedigt worden sind;
3) diejenigen, welche zur Zeit der Wahl Bei träge zu ihrem oder ihrer Familie Unterhalt auS öffentlichen Kasse» beziehen oder während der letzten 3 Jahre bezogen und nicht wieder ersetzt haben ;
4) Personen, welche unter Pflegschaft stehen;
5) Dienstboten;
6) solche, welche durch körperliche Mängel, wie namentlich Blinde, Taube unv Stumme, oder durch geistige Gebrechen oder mangelnde Kenntniß der deutschen Sprache zu den fraglichen Verrichtungen untüchtig sind.
V. Vom Schöffenamte ausgeschlossen sind wegen öffentlichen Dienstes für die Dauer desselben:
1) Geistliche aller Glaubensbekenntnisse;
2) alle im Dienste des Staats in höheren oder niederen Funktionen bleibend angestellten Personen, ihre Stellvertreter und verpflichteten Assistenten;
3) alle aktiven Militärpersonen;
4) ^alle an öffentlichen Schulen angestellten Lehrer.
VI. Die Wähler können nur in Person wählen,
jede Vertretung ist ausgeschlossen. Die Wahl geschieht durch Uebergabe eines geschriebenen oder gedruckten — nicht Unterzeichneten — Stimmzettels, welcher die vorgeschriebe,,e Zahl Gewählter enthalten muß. In den Stimmzetteln sind die Stellen der Schöffen und der Ersatzmänner zu unterscheiden, den Wählern steht jedoch frei, die Ersatzmänner aus der Zahl derjenigen zu entnehmen, welche zu Schöffen gewählt werden.
VH- Die Berufung zum Amt eines Schöffen können ablehnen:
1) Diejenigen, welche zur Zeit der Wahl das 65. Lebensjahr zurückgelegl haben;
2) Mitglieder der Ständeversammlung;
3) Diejenigen, welche im laufenden oder vorangegangenen Jahre als Schöffen oder Gerichtszeugen Dienste geleistet haben;
4) die öffentlichen Rechtsanwälte und die ausübenden Aerzte.
Wer aus diesen Gründen von der Verpflichtung zum Schöffenamte befreit zu werden wünscht, hat sein diesfallsiges Verlangen vor dem Wahltag in der Kanzlei des K, Kreisgerichtshofs mündlich oder schriftlich, unter Vorlegung der etwa nöthigen Nachweise, anzuzeigen.
Den 5. Oktober 1878.
Für den Direktor des K. Kreisgerichtshofs:
Obertribunalrath
_ Finckh. _
Die Wahi des approbirten Arztes Dr. Karl Wilhelm Essig von Benningen zum Stadtarzt von Liebenzell ist be< stätigt worden. __
Tages-Nerrigkeiten.
Deutsches Reich.
* Wohl noch nie hat die Gemeinde Eff rin gen ein solches Menschenspiel in ihren Straßen und Gast
häusern gesehen, wie es die Fahnenweihe des dortigen Veterancnvereins am Kirchweihmontag herangezogen. 12 Vereine aus der Umgegend waren so zu sagen als Palhen oder Zeugen dieser Feier erschienen. Die Feier selbst verlief genau nach dem festgesetzten Programm, das andern schon stattgehabten Fahnenweihen angepaßt war. Imposant war der von 10 weiß gekleideten Festjungfrauen eröffnete Zug vom Gasthof zum Hirsch in die Kirche, wo der Ortsgeistliche eine treffliche Rede hielt unter Zugrundlegung der Bibelworte: Gebt Gatt, was Gottes ist — dem Kaiser, was des Kaisers ist! und die mit einem Hoch aus den deutschen Heldcnkaiscr schloß, das begeisterten Wiederhall fand. Auf dem Festplatz Begrüßungsrede des Vereinsmitglieds Johs. Dengler, wornach Herr Schullehrer Schenk die eigentliche Festrede hielt, die bei allen Festlheilnehmcrn patriotisch zündele Nach Enthüllung und Uebergabe der Fabne schloß eine kurze Rede des Hrn. Kaufmann Nall in Sulz den eigentlichen Akt der Fahnenweihe. Obwohl die Witterung nicht sehr einladend, so zeigte der Festplatz doch ein buntes Gewoge von schau-, trink- und sangcslustigen Kriegern und Freunden der Sache. Die Schlußfeier des Tages bildete ein Ball im Gasthaus zum Hirsch. Wohl lange noch wird dieser Tag für den dortigen Veteranen-Verein und die Gemeinde in freudiger und ehrender Erinnerung bleiben.
Stuttgart, 2l. Okt. Am Morgen des 18. machte der Ulan der 5. Eskadron des Ulanen-Rgts. König Karl (1. Württ.) Nr. 19. Joh. Friedrich Schwarz aus Bondorf, O.A. Herrenberg, seinem Leben durch Erhängen ein Ende.
Sparkassewesen. Nach einer Uebersicht, die der „St.-A." gibt, wurden bei sämtlichen Sparkassen des Landes im Ganzen eingelegt 12,402,672 «M Die Gesammsumme der Rückzahlung beträgt 11,993,219 Es ergiebt sich hienach eine Mehreinlage von
1,678.411 -6 (Im Vorjahre 3.083.879 -ck) Es stellten sich mit wenigen Ausnahmen die Sparkassenverhältnisse in diesem Jahr ungünstiger als im vorigen. Am besten erweist jsich der Stand im Donaukreis. Ihm folgen der Neckarkreis und Jagstkreis; am ungünstigsten steht der Schwarzwaldkreis. Die größte Mehreinnahme unter allen Bezirken hat Ravensburg aufzuweisen, während Heilbronn die größte Summe im Vergleich zu seinen Einlagen zurückgezogen hat.
Von den Abgeordneten aus Württemberg haben mit Ja für das Sozialistengesetz gestimmt: v. Geß, v. Heim, v. Hölder, v. Knapp, v. Ow, Römer, v. Schmid, Stälin, Frhr. v. Varnbüler, v. Werner; mit Nein: Graf v. Bissingen-Nippenburg, v. Bühler, Härle, Leonhard, Schwarz; abwesend waren: Fürst v. Hohenlohe-Langenburg und GrafWaldburg-Zeil. — Die Nationalliberalen stimmten sämmtlich ohne Ausnahme für das Gesetz.
Ein neues geflügeltfes Wort. Einer unserer hervorragendsten heimischen Parlamentarier, Herr Prälat v. Hauber in Ludwigsburg, hat jüngst während seiner Krankheit in einer schlaflosen Nacht folgendes Rezept zur Bekämpfung der Sozialdemokratie ersonnen und an einen befreundeten Reichstags Abgeordneten nach Berlin geschickt:
„Plagt nicht so lange Cuern Witz,
Ich sag's Euch vorbis puris:
Wenn's brennt, greift man zur Feuerspritz,
Und nicht zum corpus suris!'-
Mannheim, 16 Okt. Der Ausgang der Gant des Konsumvereins hat viele Aufregung veranlaßt, da jedes haftbare Mitglied 93 zahlen soll, welcher Betrag sich übrigens offenbar noch höher gestalten wird, da die Beiträge theilweise nicht beibringlich sein werden. Das Leben, Treiben und traurige Ende dieses Vereins mag allen anderen ähnlichen Vereinen als ein ebenso lehrreiches als abschreckendes Beispiel dienen, da nur durch Unternehmungen, die dem eigentlichen Zwecke des Vereins fremd waren, dessen kläglicher Fall veranlaßt wurde.