Amtsblatt für den Hberamts-Aczirk Uagold.

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2 außerhalb des Bezirks 2 40

Dienstag den 20. August.

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1878 .

Amtliches.

Nagold.

Bekanntmachung, betr. die Verunreini­gung des Branntweins durch Kupfer.

Nach der Verfügung des K. Ministeriums dcS Innern vom 18. Juli 1878, Reg.-Bl. Nro. 19, S. 181, darf Branntwein, welcher zum menschlichen Ge nuß bestimmt ist, keine Kupferauflösung enthalten. Wer solchen bereitet, feilhält oder verkauft, hat sich stets darüber zu vergewissern, daß derselbe von Kupserauf- lösung frei ist.

Ueber die Art und Weise, wie eine Kupferauf­lösung in dem Branntwein zu verhüten, zu entdecken und zu entfernen ist, enthält die hiernach abgedruckte Belehrung die erforderliche Anleitung.

Falls Verdacht vorliegt, daß ein zum menschlichen Genuß bestimmter Branntweinvorrath durch Kupfer- auflöfung verunreinigt ist, hat die Polizeibehörde eine amtliche Untersuchung desselben zu bewerkstelligen.

Die Polizeibehörde hat darüber zu wachen, daß die Branntweinvorräthe, welche als verunreinigt er­funden wurden, falls nicht deren Einziehung durch Straf- urtheil erkannt worden ist, entweder sofort gereinigt oder zum Genüsse untauglich gemacht werden.

Branntweinbrennern, welche sich kupferner Kühl­röhren bedienen, ist die beständige Reinhaltung derselben zur Pflicht gemacht. Die Polizeibehörden haben die­selben bei jedem geeigneten Anlaß zur sorgfältigen Reinigung ihrer Destillirgeräthe nach jedem Brande aufzufordern.

Den 15. August 1878.

K. Oberamt. Güntner.

Belehrung über die Mittel zu Verhütung, Entdeckung und Entfernung einer Verunreinigung des Brannt­weins durch Kupfer.

Verfaßt vom K. Medicinal-Kollegium.

1) Um eine Verunreinigung des Branntweins mit Kupfer zu verhüten, ist das sicherste Mittel, den Helm der Destillirblase und die Kühlvorrichtung aus Zinn oder aus gut verzinntem oder vernickeltem Kupfer herzustellen. Sind diese Theile aus unverzinntem oder unvernickeltem Kupfer gefertigt, so ist für sorgfältige Reinhaltung derselben zu sorgen. Zu dem Ende ist die Kühlvorrichtung so einzurichten, daß sie im Innern leicht und vollständig gereinigt und ausgetrocknet wer­den kann, sie ist nach jedesmaligem Gebrauch gut aus­zuwaschen und auszutrocknen und vor dem Gebrauch genau zu untersuchen, ob sich etwa Grünspan angesetzt

at. Zweckmäßig wird der beim Brennen zuerst zu istillirenbe Branntwein, der Vorlauf, für sich gesam­melt und auf Kupfer geprüft.

2) Um den Branntwein auf einen Gehalt an Kupfersalz zu prüfen, verfährt man zweckmäßig in nach- stehender Weise: Man läßt etwa '/i Liter des zu prü­fenden Branntweins in einem Gesäß von Porzellan oder Glas, welches auf ein Gefäß mit heißem Wasser oder auf einen warmen Ofen gesetzt wird, bis auf etwa </,o Liter eindampfen. Dieser Rückstand, der, wenn er erheblichere Mengen von Kupfersalz enthält, schon eine bläuliche Farbe zeigt, wird in 3 Theile a b e getheilt. Die Probe a wird in einem farblosen Glase oder in einem Gefäß von weißem Porzellan mit so viel Salmiakgeist versetzt, daß die Flüssigkeit stark darnach riecht; zeigt diese jetzt eine bläuliche Farbe, so enthält der Branntwein Knpfersalz. Die Probe d wird mit etwa 5 Tropfen Essig versetzt und dann die Spitze einer blanken, durch Abreiben mit Wasser und Sand gut gereinigten Messerklinge eingetaucht. War der Branntwein kupferhaltend, so zeigt sich das Eisen sogleich oder nach 510 Minuten verkupfert. Zu der Probe c werden einige Tropfen einer Lösung von gel­bem Blutlaugensalz in Wasser (1 Theil Salz auf 100 Theile Wasser) gemischt; reiner Branntwein bleibt danach wasserklar; war er kupferhaltend, so färbt er

sich roth bis braunroih und es setzt sich sogleich oder beim Stehen ein rolhbrauner Bodensatz ab. Wenn nun bei der Prüfung mit Salmiakgeist oder Blutlau­gensalz die Flüssigkeit sich nicht färbte und das Eisen nicht verkupsen wird, so ist der Branntwein nicht kupserhaltend.

3) Um Branntwein, der sehr wenig Kupfer ent­hält, zu reinigen, genügt es, einige Stückchen blanken Eisens in die Flüssigkeit zu hängen, bis ein später eingehängtes Stückchen dieses Metalls sich nicht mehr verkupfert. Wenn Branntwein stärker mit Kupfer ver­unreinigt ist, so wird er am besten nach Zusatz von wenig gelöschtem Kalk (Kalkbrei) nochmals destillirt.

Nagold.

Bekanntmachung.

Der durch Erlaß k. Kreisregierung vom 16. v. Mts., Ziff. 4574, zum Schultheißen der Gemeinde Effringen ernannte Christian Kemps, Gemeinderath und Gemeindepsleger daselbst, wurde heute der Gemeinde vorgestellt, verpflichtet und in sein Amt eingesetzt, was hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.

Den 17. August 1878.

K. Obcramt. Güntner.

N a g o l d.

An die Standesämter.

Unter Hinweisung auf den Erlaß des k. Mini­steriums des Innern vom 30. v, M. (Ministerial- Amtsblatt Nr. 13, Seite 238) werden die Standes­ämter veranlaßt, der Unterzeichneten Stelle den Bedarf an Standes- und Familien Register rc. Formularen für das Jahr 1879 binnen 8 Tagen anzuzeigen.

Hiebei wird bemerkt, daß nach den Wahrneh- mungen des Oberamls an Geburts- Heiraths- und Sterbe-Urkunden ein solcher Vorrath vorhanden ist, daß der Bezug von neuen vorerst nicht erforderlich sein wird.

Den 19. August 1878. '

K. Oberamt. Güntner.

Nagold.

Floßfperre betreffend.

Wegen notwendiger Reparaturen an Wasser­stuben und Floßgassen wurde auf der im Nagolder Oberamtsbezirk, gelegenen Strecke des Nagoldflusses bis Cnde dieses Monats Floßfperre verfügt, was hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.

Den 19. August 1878.

K. Oberamt. Güntner.

Der Entwurf des Sozialisten-Gesetzes, der dem näch­sten Reichstag vorgelegt wird.

§. I. Vereine, welche sozialdemokratischen, sozialistischen oder kommunistischen, auf Untergrabung der bestehenden Staats- odcr Gesellschaftsordnung gerichteten Bestrebungen dienen, sind zu verbieten. Den Vereinen stehen gleich Verbindungen jeder Art, insbesondere genossenschaftliche Kassen.

tz. 2. Zuständig für das Verbot sind die Centralbe­hörden der Bundesstaaten. Das Verbot ist durch den Reichs- Anzeiger bekannt zu machen. Dasselbe ist für das Bundesge­biet wirksam und umfaßt alle Verzweigungen des Vereins, so­wie jeden vorgeblich neuen Verein, welcher sachlich als der alte sich darstellt.

tz. 3. Auf Grund des Verbotes sind die Vereinskasse, sowie alle für Zwecke des Vereins bestimmte Gegenstände durch die Polizeibehörde mit Beschlag zu nehmen. Nachdem das Verbot endgiltig geworden, ist das in Beschlag genommene Geld, sowie der Erlös der in Beschlag genommenen Gegen­stände der Armenkasse des Ortes der Beschlagnahme zu über­weise». Gegen die Anordnungen der Polizeibehörde findet nur die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde statt.

H. 4. Gegen das Verbot steht dem Vereinsvvrstande die Beschwerde an das Reichsamt für Nereinswesen und Presse offen. Dieselbe ist innerhalb einer Woche nach der Zustellung ! deS Verbotes bei der Centraibelwrdc anzubringen, welche das­

selbe erlassen hat. Die Beschwerde hat keine auischiebcnde Wirkung.

tz. 5. Das Reichsamt für Vereinswcse» und Presse hat seinen Sitz in Berlin und besteht aus 9 Mitgliedern, welche aus der Zahl der im Reichs- oder im Staatsdienste angestell- tcn Personen zu berufen sind. Mindestens 5 Mitglieder müssen ctatsmäßig »»gestellte Richter sein.

tz. 6. Der Präsident, der Stellvertreter des Präsiden­ten, sowie die übrigen Mitglieder des Reichsantts werden für die Zeit der Geltung dieses Gesetzes und für die Dauer des zur Zeit ihrer Ernennung von ihnen bekleideten Reichs- oder Staatsamts von dem Bnndesrath gewühlt und von dem Kaiser ernannt.

tz. 7. Alle Behörden im Reich sind verpflichtet, auf Ersuchen des Reichsantts die in ihren Geschäftskreis fallenden Ermittelungen vorzunehmen.

K. 8. Das Reichsnmt entscheidet in der Besetzung von fünf Mitgliedern, von denen mindestens drei zu den richterlichen Mitgliedern gehören müssen. Die Enlscheidnngcn erfolgen nach freiem Ermessen und sind endgiilig. Im klebrigen bestimmt das Reichsamt seine Geschäftsordnung selbstständig.

ist 9. Versammlungen, von denen a»ztlnehmen ist, daß sie B'sirebnngen der im Z. 1 bezcichncten Art dienen werden, sind zu verbieten: Versammlungen, in welchen solche Bestre­bungen zu Tage treten, sind aufzulösen. Den Versammlungen werden öffentliche Festlichkeiten und Aufzüge gleichgestellt. Zu­ständig für das Verbot und die Auflösung ist die Polizeibe­hörde; gegen die Anordnung derselben findet nur die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde statt.

Z. 10. Druckschriften, welche Bestrebungen der im Z. 1 bezcichncten Art dienen, sind zu verbieten. Bei periodischen Druckschriften kann das Verbot sich auf das fernere Erscheinen derselben erstrecken.

tz. 1k. Zuständig für das Verbot ist, wenn es sich um das Verbot des ferneren Erscheinens einer periodischen Druck­schrift handelt, die Eentralbchörde des Bundesstaates, in wel­chem dieselbe erscheint, in den übrigen Fällen die LandeSpoli- zcibchörde. Das Verbot der ferneren Verbreitung einer im Auslände erscheinenden periodischen Druckschrift steht dem Reichs­kanzler zu. Das Verbot ist in allen Fällen durch den Rcichs- anzcigcr bekannt zu machen und für das ganze Bundesgebiet, wirksam.

tz. 12. Dem Verleger, sowie dem Herausgeber der Druckschrift steht gegen das Verbot, wenn dasselbe von der Centralbehördc erlassen ist, die Beschwerde an das Reichsamt für das Vereinswesen und die Presse, wenn das Verbot von der LandeSpolizeibehördc erlassen ist, die Beschwerde an die Centralbehörde und gegen deren Entscheidung die weitere Be­schwerde an das Reichsamt offen. Die Beschwerde und die weitere Beschwerde sind innerhalb einer Woche nach der Zu­stellung des Verbots oder der Entscheidung bei der Behörde anzubringen, welche das Verbot oder die Entscheidung erlassen hat. Weder die Beschwerde, noch die weitere Beschwerde haben anffchicbende Wirkung.

Ls. 13. Auf Grund des Verbotes sind die von demsel­ben getroffenen Druckschriften da, wo sie sich zum Zweck der Verbreitung vorfinden, in Beschlag zu nehmen; die Beschlag nähme kann sich ans die zur Vervielfältigung dienenden Platten und Formen erstrecken. Bei Druckschriften im jcngeren Sinne hat auf Antrag des Bethciligten statt Beschlagnahme des Satzes das Ablegen des letzteren zu geschehen. Die in Beschlag ge­nommenen Druckschriften, Platten und Formen sind, nachdem das Verbot endgiltig geworden ist, unbrauchbar zu wachen. Gegen die Anordnung der Polizeibehörde findet nur die Be­schwerde an die Aufsichtsbehörde statt.

K. 14. Die Polizeibehörde ist befugt, Druckschriften der im K. 10 bezeichnet,:» Art, sowie die zu ihrer Vervielfältigung dienenden Platten und Formen schon vor Erlaß eines Verbotes vorläufig in Beschlag zu nehme». Die in Beschlag genommene Druckschrift ist innerhalb 24 Stunden der Landespolizeibehörde einznreichen, letztere bat entweder die Wiederanshebung der Be­schlagnahme sofort anznordnen, oder innerhalb einer Woche dcw