Amtliche und Privat-Bekanntmachungen.

K. Oberamtsgericht Nagold.

Schulden-Kqui-atwnen.

In nachbenannten Gantsachen werden die Schuldenliquidationen und die gesetzlich damit verbundenen Verhandlungen an den nachbenannten Tagen und Orten vorgcnommen werden, wozu die Gläubiger hiedurch vorgeladen werden, um entweder in Person oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, durch schrift­liche Rezesse ihre Forderungen und Vorzugsrechte geltend zu machen und die Beweismittel dafür, soweit ihnen solche zu Gebot stehen, vorzulegen.

Diejenigen Gläubiger mit Ausnahme nur der Unterpfandsgläubiger welche weder in der Tagfahrt noch vor derselben ihre Forderungen und Vorzugsrechte anmelden, sind mit denselben kraft Gesetzes von der Masse ausgeschlossen. Auch haben solche Gläubiger, welche durch unterlassene Vorlegung ihrer Beweismittel, und die Unterpsandsgläubiger, welche durch unterlassene Liquidation eine weitere Verhandlung verursachen, die Kosten derselben zu tragen.

Die bei der Tagfahrt nicht erscheinenden Gläubiger sind an die von den erschienenen Gläubigern gefaßten Be­schlüsse bezüglich der Erhebung von Einwendungen gegen den Güterpfleger und Gantanwalt, der Wahl und Bevollmäch­tigung des Gläubigerausschusses, sowie, unbeschadet der Bestimmungen des Art. 27 des Exekutionsgesetzes vom 13. No­vember 1855, bezüglich der Verwaltung und Veräußerung der Masse und der etwaigen Aktivprozesse gebunden. Auch werden sie bei Borg- und Nachlaßvergleichen als der Mehrheit der Gläubiger ihrer Kategorie beitretend angenommen.

Das Ergebniß des Liegenschaftsverkauss wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern eröffnet werden, deren Forderungen durch Unterpfand versichert sind und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hinreicht. Den übrigen Gläubigern läuft die gesetzliche fünfzehntägige Frist zur Beibringung eines bessern Käufers vom Tage der Liquidation, oder wenn der Liegenschaftsverkauf erst später stattfindet, vom Tage des letzteren an.

Als besserer Käufer wird nur derjenige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich erklärt und seine Zahlungsfähigkeit nachweist.

Ansschcei- dende Stelle.

Datum der

amtlichen Be­kanntmachung

'Name und Wohnort

des

Schuldners.

Tagfahrt

zur

Liquidation.

Ort

der

Liquidation.

Bemerkungen.

K. Ober­amtsgericht Nagold.

28. Juni 1878

Johann Georg Keppler, Taglöhner in Nagold.

18. Sept. 1878, Vorm. 10 Uhr.

Nagold.

Liegenschafts-Verkauf am

17. Sept. 1878, Vorm. 11 Uhr. Feriensache.

R o h r d o r f, Gerichtsbezirks Nagold.

Soht-Hsute-

Verkauf.

Aus der Gantmasse des Gustav Merkte,

Rothgerbers in Rohrdorf, kommen in dessen Wohnhanse

am Freitag den 5. Juli d. Js, Nachmittags 3 Uhr,

IS Stück Sohlhäirle, welche im vierten Satz sich befinden, ge gen baare Bezahlung im öffentlichen Ausstreich zum Verkauf, wozu Liebhaber eingeladen werden.

Den 25. Juni 1878.

K. Gerichtsnotarial Nagold. Ass. Dambach.

Forstamt, Altenstaig. Revier s ' ^

Stamm- L Brennholz- Verkauf

am Samstag den 6. Juli d. Js., von Vormittags 9 Uhr an, auf dem Rathhaus in Bösingen aus dem Staatswald Schanzhardt 6, Teichbrunnen:

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42 Rm. Nadelholz-Scheiter, 191 Prü­gel, 62 Anbruch und 25 Rm. Tannen­rinde.

Emmingen.

Jagd - Verpachtung.

Am Montag den 8. d. Mts, wird die Gemeindejagd wider auf 3 Jahre verpachtet, wozu Lieb-D Haber auf. Vorm. 9 Uhr eingeladen werden.

- , _Gemeinderath.

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Verantwortlicher Redakteur: Steinwandel in Nagold. Druck und Verlag der G. W. Zaiser'schen Buchhandlung in Nagold.