Amtliche und Privat-Bekanntinachnngen

K. Oberamtsgericht Nagold.

Schulden-Kqm-ationen.

In nachbenannten Gantsachen werden die Schuldenliquidationen und die gesetzlich damit verbundenen Verhandlungen an den nachbenannten Tagen und Orten vorgenommen werden, wozu die Gläubiger hiedurch vorgeladen werden, um entweder in Person oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, durch schrift­liche Rezesse ihre Forderungen und Vorzugsrechte geltend zu machen und die Beweismittel dafür, soweit ihnen solche zu Gebot stehen, vorzulegen.

Diejenigen Gläubiger mit Ausnahme nur der Unterpfandsgläubiger welche weder in der Tagfahrt noch vor derselben ihre Forderungen und Vorzugsrechte anmelden, sind mit denselben kraft Gesetzes von der Masse ausgeschlossen. Auch haben solche Gläubiger, welche durch unterlassene Vorlegung ihrer Beweismittel, und die Unterpfaudsgläubiger, welche durch unterlassene Liquidation eine weitere Verhandlung verursachen, die Kosten derselben zu tragen.

Die bei der Tagfahrt nicht erscheinenden Gläubiger sind an die von den erschienenen Gläubigern gefaßten Be­schlüsse bezüglich der Erhebung von Einwendungen gegen den Güterpfleger und Gantanwalt, der Wahl und Bevollmäch­tigung des Gläubigerausschusses, sowie, unbeschadet der Bestimmungen des Art. 2? des Exekutionsgesetzes vom 13. No­vember 1855, bezüglich der Verwaltung und Veräußerung der Masse und der etwaigen Aktivprozesse gebunden. Auch werden sie bei Borg- und Nachlaßvergleichen als der Mehrheit der Gläubiger ihrer Kategorie beitretend angenommen.

Das Ergebniß des Liegenschaftsverkauss wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern eröffnet werden, deren Forderungen durch Unterpfand versichert sind und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hinreicht. Den übrigen Gläubigern läuft die gesetzliche fünfzehntägige Frist zur Beibringung eines bessern Käufers vom Tage der Liquidation, oder wenn der Liegenschaftsverkauf erst später stattfindet, vom Tage des letzteren an.

Als besserer Käufer wird nur derjenige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich erklärt und seine Zahlungsfähigkeit nachweist.

Ausschrei- bende Stelle.

Dalum der

amtlichen Be­kanntmachung

Name unv Wohnort

des

Schuldners.

Lagfahrl

zur

Liquidation.

Ort

der

Liquidation.

10

Bemerkungen.

K. Ober- amtsgcricht Nagold.

21 Februar 1877.

Nachlaß des Carl Eugen Schradin, gew. Sägmühle­pächters in Wildberg.

16. Mai 1877, Vorm. 8'/s Uhr.

Wildbcrg.

Keine Liegenschaft vorhanden.

Stadtgemeinde Nagold.

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8 18 8 3

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Calw, den 3

. März 1877.

-k

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13 13

13

Roggen.

-10

Dinkel.

9 80 9 80

9 80

Haber alter . . . .

7 90 7 62

7 50

G e st o r b e n:

Den 5. März: Conrad Braun, Tuchmacher, 75 Jahre alt. Beerd. den 8. März, Nachmittags '/-2 Uhr.

Hiezu eine Beilage: General-An­zeiger für Königreich Württemberg, Nro. 53.

Verantwortlicher Redakteur Steinwa ndel in Nagold. Druck und Verlag der G. W. Zaiser'scheu Buchhandlung in Nagold.

Nro. 2

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