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keBlessing, ate alt. Den :derike, Kind , 3 Monate 3,1. Januar,

Amtsblatt für den Obcramtsbezirt Nagold.

Nro. 13.

Erscheint wöchentlich 3mal und kostet halbjährlich j hier lohne Trägerlohn) 1 ^ 60 für den Be-! zirk 2 außerhalb des Bezirks 2 25

Donnerstag den 1. Februar.

Inseratlonsgcbübr für die Ispaltige Zeile aus ^ gewöhnlicher Schrift bei einmaliger Einrückung j 9 bei mehrmaliger je 6 !

1877.

Auch für die Monate Februar und März werden Abonnements auf den Gesellschafter von jedem Postamt oder den betr. Postboten angenommen.

Amtliches.

Bekanntmachung,

betreffend dir Abhaltung von UnternchtSkursrn in der Obstbauiiljucht in Hohenheim.

Im bWorstehendcn .Frühjahr werden 2 Unler- richtskurse in der Obslbaumzucht in Hohenheim ubge halten.

Hiebei erhalten die Theilnehmcr nicht nur einen gemeinverständlichen theoretischen Unterricht über Obst­bau , sondern auch geeignete praktische Unterweisung in der Zncht von Obstbäumen, soferne dieselben in der Baumschule in Hohenheim und an den Bäumen des dortigen Guts entsprechende, auf ihre Belehrung be­rechnete Arbeiten zu verrichten haben, wodurch sie bei Aufmerksamkeit und Fleiß dahin gelangen können, alle auf Wart und Pflege älterer Bäume, auf Erziehung junger Obstbänme in der Baumschule, auf die Vered­lung der Obstbäume, den Baumschnitt ». s. w. bezüg­liche Arbeiten selbstständig richtig vorzunehmen. Die Dauer des Unterrichts beträgt 6 Wochen, und zwar im Frühjahr 5 Wochen und im Sommer zur Erlernung des Oculirens 8 Tage. Derselbe ist unentgeltlich, wogegen Kost und Wohnung, für deren billige Be­schaffung möglichst Sorge getragen wird, die Theil- nehmer selbst zu bestreiten haben. Außerdem haben die letzteren die erforderlichen Werkzeuge, ncmlich ein Veredlungsmesser, ein Gartenmesser, einen Spaten, eine Haue, eine Baumsäge und etwaige zum Unterricht erforderliche Bücher, im Gcsammtaufwand von unge­fähr 10 Mark, anzuschaffen, was in Hohenheim selbst geschehen kann. Für ihre Arbeit, soweit solche über­haupt gewährt werden kann, erhalten die Theilnehmcr nach Ablauf der erste» 14 Tage eine tägliche Vergü­tung von 35 Außerdem wird au mittellose Theil- nehmer auf spezielles, mit dem Zulassungsgefuch zu verbindendes Ansuchen ein Unterhaltungskostenbeitrag von je 30 aus Staatsmitteln verwilligt.

Mit der längstens bis 20. Febr. d. I. bei der Unterzeichneten Stelle einzurcichenden Anmeldung ist der Nachweis beizubringen, daß der Lusttragende das 18. Lebensjahr zurückgelegt, ordentlich lesen und schreiben kann, gut prädizirt, mit ländlichen Arbeiten vertraut, und, falls um den Slaatsbcitrag gebeten werden will, mittellos ist.

Die Bezirksverwaltungs- und Gemeindebehörden, sowie die landwirthschaftlicheu Vereine werden auf diese geeignete Gelegenheit zur Heranbildung tüchtiger Gemeinde- und Bezirksbaumwärter besonders aufmerk­sam gemacht mit dem Ersuchen, geeignete Persönlich­keiten zur Theilnahme an diesem Unterricht zu ver­anlassen.

Stuttgart, den 21. Jan. 1877.

K. Centralstelle für die Landwirthschaft.

Nagold.

An die OrlSbehörden und die Militär­pflichtigen, betreffend die Ansprüche auf Zurückflellnng Militärpflichtiger wegen bürgerlicher Berhättniffe.

Das Ruchsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874, 8- 1922 u. die Wehrordnung vom 28. Septbr. 1875, §. 30 und 62, enthalten bezüglich

der Zurückstellung in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse

folgende Bestimmungen:

1) Zurückstellungen inBerücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse finden auf Ansuchen (Reklamationen) der Militärpflichtigen oder deren Angehörigen statt. (R.- M..-G. §- 19.)

2) Es dürfen vorläufig zurückgestellt werden:

a. die einzigen Ernährer hilfloser Familien, erwerbsunsähiger Eltern, Großeltern oder Geschwister;

b. der Sohn eines zur Arbeit und Aussicht unfähigen Grundbesitzers, Pächters oder Gewerbetreibenden, wenn dieser,Sohn drssen einzige und unentbehrliche Stütze zur wirth- schasltichcn Erhaltung des Besitzes, der Pachtung oder des -Selverdes ist;

o. der nächställcste Bruder eures vor dem Feinde gebliebenen, oder an den erhaltenen Wunden gestorbenen, oder in Folge der­selben erwerbsunfähig gewordenen, oder im Kriege an Krankheit gestorbenen Soldaten, sofern durch die Zurückstellung dcu Ange­hörige» deS letzteren eine wesentliche Er­leichterung gewährt werden kann; ä. Militärpflichtige, welchen der Besitz oder die Pachtung von Grundstücken durch Erb­schaft oder Vermächtuiß zugesallen, sofern ihr Lebensunterhalt aus deren Bcwirlh- schaslung angewiesen und die wirthschastliche Erhaltung des Besitzes oder der Pachtung aus andere Weise nicht zu ermöglichen ist; a. Inhaber von Fabriken und anderen ge­werblichen Etablissements, in welchen mehrere Arbeiter beschäftigt sind, sofern der Betrieb ihnen erst innerhalb des dem Militärpfltcht- jahre vorangehenden Jahres durch Erbschaft oder Vermächtuiß zugesallen und deren wirthjchaslUche Erhaltung aus andere Weise nicht möglich , ist. Aus Inhaber von Han­delshäusern entsprechenden Umfangs findet diese Vorschrift sinngemäße Anwendung, k. Militärpflichtige, welche in der Vorbereitung zu einem Lebensberuse oder in der Erler­nung einer Kunst oder eines Gewerbes begriffen sind und durch eine Unterbrechung bedeutenden Nachtheil erleiden würden;

8- Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben.

Können zwei arbeitsfähige Ernährer hilfsloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern oder Geschwister nicht gleichzeitig entbehrt werde», so ist einer von ihnen zurückzustellen, bis der andere entlassen wird. Spätestens nach Ablauf des zweiten Militär- pflichtjahres soll der einstweilen Zurückgestellte einge­stellt und gleichzeitig der zuerst Eingestellte entlassen werden. Diese Bestimmung findet auf Nro. 2 b entsprechende Anwendung. N.-M.-G. §. 20.

3) Durch Verheirathung eines Militärpflichtigen können Ansprüche aus Zurückstellung nicht begründet werde». N.-M.-G. 8- 22.

4) Im dritten Militärpflichtjahre muß über die in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse Zurückge­stellten endgültig entschieden werden.

Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung sind spätestens im MusterungStermin zu stellen. Es wird aber empfohlen, die zur Be­gründung der Zurückstellungsgesuche bestehenden Ver­hältnisse einige Zeit vor dem Mustrrungstrrmin nach- zuweisen.

Auf die Verheißung eines nachträglich zu füh­renden Beweises kann keine Rücksicht genommen werden.

Entsteht jedoch die Veranlassung zur Reklamation erst nach Beendigung des Musterungsgeschäfts, so kann bezüglicher Antrag noch im AnShrdungstermin ange­bracht werden. W.-O. 8- 62, Ziffer 7.

Die Bctheiligten sind berechtigt, ihre Anträge durch Vorlegung von Urkunden und Stellung von Zeugen und Sachverständigen zu unterstützen. R.-M.-G. 8. 30, Ziff. 6.

Behauptete Erwerbsunfähigkeit muß durch ärzt­liche Untersuchung im Musterungstermin bestätigt werden. W.-O. 8- 62, Ziff. 7.

Ein Berücksichtigter, welcher sich der Erfüllung des Zweckes entzieht, der seine Befreiung vom Militär­dienste hcrbeigeführt hal, kann vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet, nachträg­lich ausgehoben werden. R.-M-G. §. 21, Abs 2.

Volksschullrhrcr und Candidaten des Volks­schulamts, welche ihre Befähigung für das Schulamt in vorschriftsmäßiger Prüfling »achgewiese» haben, können nach kürzerer Einübung mit den Waffen zur Reserve beurlaubt werden. Gibt aber der so Bem- taubte seinen bisherigen Berus gänzlich aus oder wird er aus dem Schulamte sür immer entlasse», so kann er vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25. Le­bensjahr vollendet, zur Ableistung des ResteS seiner aktiven Dienstpflicht wieder einqezogen werden. R- M.-G. 8 bl, W.-O. 8 9. Ziff. 1 und 2.

Der Anspruch ist durch Vorlegung einer amtlich beglaubigten Abschrift des PrüfungS-Zeugniffcs nach­zuweisen.

Die ZurückstrlllNlftsgesuche solcher Militärpflich­tigen, über deren Militärpflicht erst zu entscheide» ist, sind von den zur Reklamation Berechtigten bei dem Ortsvorsteher des Dominions anzubringen. Von diesem sind nach Beibringung der etwa fehlenden Notizen und Zeugnisse und nach sorgfältiger Prüfung der Ver­hältnisse die in dem Fragebogen Formular IN. .4. gestellten Fragen genau zu beantworten, worauf das Gesuch dem Gemeinderalh zur Begutachtung und Unterzeichnung vorzulegcn ist. Der ausgesüllte, von dem Eemcinderath Unterzeichnete Fragebogen ist, wo immer möglich vor, spätestens aber in dem Musternngs- termin dem Civilvorsitzendcn der Ersotzkommission des Gestrllungsorts zuzusenden. Ist der ktziere in einem andern Aushebungsbezirk als der Domicilort, so ist der Fragebogen dem Oberamt des Domicilortes vorher zur Beglaubigung vorzulegen.

Gesuche um Entlassung eines bereits bei einem Trupprntheil eingestellten Militärpflichtigen vor be­endeter Dienstzeit sind gleichfalls in der oben vorge­schriebenen Weise bei dem Ortsvorsteher des Domicit ortes anzubringen, von diesem und dem Gemeinderath zu prüfen uud mit der Aeußerung des letzteren ver sehen, dem Oberamt des Domicilortes zu übergeben.

Die nöthigen Fragebogen können von dem Obcramt bezogen werden.

Den 26. Januar 1877.

K. Oberamt. Güntner 'Nagold.

An die Ortsvorfleher.

Oberamtmann Drescher in Backnang ist gegen wärlig mit der Redaction einer den neuesten gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Instruktion sür Orls- und Oberfeuerschauer beschäsligt.

Das Schrijtchen wird allen Anforderungen der Zweckmäßigkeit entsprechen, ca. 2 Bogen umtasfln, in nächster Zeit im Druck erscheinen und der Preis für 1 brochirtes Exemplar als Taschenausgabe höchstens 50 betragen.

Falls nicht innerhalb 8 Tagen Einwendung hie- gegen erhoben wird, werden für jede einzelne Ge­meinde 2 Exemplare dieses Schriftchens bestellt werden.

Den 29. Januar 1877.

K. Oberamt Güntner

Tages-Neuigkeiten. Urbersicht des im Juli bis Dezember 1876 in Nagold geschlachteten Viehes.

Monat Ochsen Kühe Rinder Kälber Schweine Schafe Farcen

Juli

3

23

58

58

2

August

3

8

33

87

80

3

1

September

2

12

25

74

72

5

1

Oktober

7

6

16

53

49

4

November

3

8

19

53

5>

34

1

Dezember

4

15

9

47

48

4

Zusammen:

19

52

125

3-2

358

50

5