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Amtsblatt sür den Oberamtsbezirk Nagold.

Nr. 111

^ Erscheint wöchentlich 3mal und kostet

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außerhalb des Bezirks 2 Nt. 45 Psg.;

Amtliches.

Tübingen.

Aufruf

an die wahlberechtigten Angehörigen des Kaufmanns-Standes in Betreff der Wahl der Schöffen für die Civil-Kammer des KrrisgerichtShofeS in Tübingen.

Nach Artikel 54 und 48 Absatz 3 des Gesetzes über die Gerichtsverfassung vom 13. März 1868 ist zur Wahl der Schöffen für die Civil-Kammer der Kreisgcrichtshöfe als Ange­höriger des Kaufmanns-Standes berechtigt:

wer ein Handelsgewerbe mit der Befugniß, eine Handels­firma, sei es in eigenem Namen oder als persönlich haftendes Mitglied einer Handelsgesellschaft, oder als Vorsteher einer Aktiengesellschaft, oder als Vertreter ei­ner juristischen Person, welche Inhaberin eines Han- delsgewerbs ist, zu zeichnen, betreibt, oder in der ange­gebenen Weise früher betrieben hat, dergleichen wer Pro­kurist im Sinne des Handelsgesetzbuches war und jetzt in keinem Dienfiverhältniß zu einem Kaufmann steht.

In Gemäßheit des §. 18 Absatz 3 der Bekanntmachung des K. Justizministeriums vom 20. Juli 1868 in Betreff der Bil­dung der Dienstlisten der Schöffen bei den Civil-Kammern der Kreisgerichtshöfe (Regierungsblatt Seite 426) werden nun die­jenigen in dem Sprengel des Kreisgerichlshofes Tübingen woh­nenden Wahlberechtigten, welche im Handelsregister nicht eingetragen sind, aufgefordert, bis zum 30. dieses Monats, an welchem die Liste der Wahlberechtigten abzuschließen ist, ihre Wahlberechtigung auf der Kanzlei des Kreisgerichtshofs in Tübingen schriftlich oder mündlich anzumelden und erforderlichen Falls nachzuweisen.

Hiebei wird bemerkt, daß nach Artikel 54 und Artikel 37 Nro. 2 des angeführten Gesetzes, sowie nach der Verfügung des K. Justizministeriums vom 25. Juni 1872, betreffend Aenderungen in den Vorschriften über die Bildung der Dienstlisten der Ge­schworenen, Schöffen und Gerichtszeugen Nro. I lit. »ä, nicht wahlberechtigt sind:

a) Solche, welchen durch ein vor dem 1. Januar 1872 ergangenes Urtheil die bürgerlichen Ehren- und die Dienstrechte, wenn auch nur zeitlich, entzogen, oder welche durch einen vor dem gedachten Zeitpunkt erfolgten Ver- weisungs- oder Anklagebeschluß an der Ausübung oder dem Genuß der staats- und gemeindebürgerlichen Wahl und Wahlbarkeitsrechte verhindert sind;

b) soche, welchen durch ein seit dem 1. Januar 1872 er­gangenes Urtheil die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, während der im Urtheil bestimmten, nach §. 36 des Reichsstrafgesetzbuchs für das deutsche Reich zu berechnenden Zeit;

e) soche, welche seit dem 1. Januar 1872 zur Zuchthaus­strafe verurtheilt worden sind;

die unter b und e Genannten übrigens unter der Voraussetzung, daß nicht diese Wirkung der Verur- theilung im Gnadenwege aufgehoben worden ist;

ä) solche, welchen durch eine nach Maßgabe des Art. 19 des Gesetzes vom 26. Dezember 1871 erfolgte Entschei­dung der Raths- und Anklage-Kammer das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen, oder gewählt zu werden, oder andere politische Rechte auszu­üben zeitlich entzogen ist;

e) diejenigen, gegen welche das Gantoerfahren eingeleitet ist, während desselben.

Tübingen, den 15. September 1876.

Das Direktorium des Kreisgerichtshofs.

Präsident Schäfer.

LageS,Neuigkeiten.

Tübingen, 14. Sept. Der bedauerliche Borsall, der sich am 29. Juni in Eb bansen zugetragen und damals in jener Gegend all­gemeines Interesse erregt hat, kam heute vor dem Schwurgericht zum Abschluß. Der dortige Sonnenwirth Christian Dietsch, ein junger verheiratheter Mann von 24 Jahren, der allgemein als friedfertig und bescheiden gilt und auch so von seinen Heimathbehörden geschildert wird, ist beschuldigt, den 27 Jahre alten ledigen Küfer Jakob Brosi von dort beim Entfernen aus seiner Wirthschast vorsätzlich am Körver verletzt und

JnieralionSgebühr sür die tzspaltige Zeile aus gewöhnlicher-rist bei einmaliger Einrückung 9 Psg-, bei tOl v» mehrmaliger je 6 Psg.

dadurch dessen Tod verschuldet zu haben. An jenem Abend, es war der Peter- und Pani« Feiertag, etwa um 11 Ubr, kam der Küfer Brosi, ein guter Freund des Angeklagten, stark betrunken in die Sonnenwirtbschast und bald nachher noch eine Gesellschaft von vier junge» Leuten, die sich zu Brosi setzten und mit diesem aus ganz geringfügigem Anlaß in einen nichtssagenden Wortwechsel geriethen, in dessen Verlaus der Betrunkene trotz der Abwehr des Wirthes mehrmals auf einen der junge» Leute Namens Binder etndringen wollte. Um dem unerquicklichen Streite ein Ende zu machen und weit Brosi sortsuhr zu lärme», faßte ihn der an strenge Ordnung gewöhnte Wirth um die Arme und trug ihn zur Thüre hinaus! Dietsch kam sofort wieder in das Wirthszimmer herein, sprach sein Bedauern darüber ans, daß Brosi, der ein ganz ordentlicher Mensch sei, immer Händel ansange, wenn er getrunken habe und begab sich kurz varans nochmals hinaus, um nach dem Entfernten zu sehen. Er fand ihn vor der Hausthüre am Boden liegen, hob ihn in die Höhe^und stellte ihn an die Wand, indem er zu ihm sagte:Steh aus Du Sau­kerl, wer wird denn um 1l Uhr noch Händel ansangen" und begab sich wieder in die Wirthschast zurück. Brosi gieng nach Hause, legte sich zu Bette und stöhnte die ganze Nacht; am andern Morgen, als man ihn wecken wollte, vermochte er nicht ausznstehen und um 1t) Uhr war er ge­storben; der Leichenschanec fand keine äußere Verletzung und zwei Tage nachher wurde er beerdigt: doch veranlagten die verschiedenen Gerüchte über den Tod des Brosi das Kgl Oberamt, die Ausgrabung der Leiche anzuordnen und am 20. Juli wurde die gerichtliche vektion vorgenom­men. Dieselbe ergab, daß der Verstorbene an der linken Schläfe einen ca. 16 om. langen Schäbeldruch erlitten batte, durch welchen Blut in das Gehirn etngebrungen war, in Folge dessen ein Gehirnschlag und somit der Tod des Brosi eintretcn mußte, und war nach der Ansicht des Hrn. Oberamtsarzts dieser Schädelbrnch durch einen heftigen Stoß oder Schlag herbeigeführt worden. Die derSonne" gegenüberliegenden Gras'schen Eheleute und die Magd des Nachbars, weiche vor der hieraus erfolgten Verhaftung des Angeklagten vernommen worden sind, erzählten den Her­gang anders; die Gras'schen Eheleute seien an einem Lärm ausgewacht, sie haben einenPlumps" gehört und im selben Augenblick den Sonnen­wirth rufen hörenDu Herrgottsakerment"; daraus habe dieser die Hausthüre zugejchlagen, sei nachher wieder herausgekommen und habe den am Boden Wimmernden aufgehoben und hingestellt; letzterer sei dann forlgegangen und haben sie in diesem den Brosi erkannt. Weniger bestimmt, aber in ähnlicher Weise hat sich die Magd in der Vorunter­suchung ausgesprochen; in der heutigen Verhandlung sagt sie im Wider­spruch mit jenen Angaben, es seien Zwei aus der Wirthschast gekommen, die sie nicht erkannt habe, der eine sei wieder zurückgcgangen und der andere habe getaumelt, sei zu Boden gefallen und habe dann gewimmert: nach einiger Zeit sei wieder einer herausgekommen, habe ihn aufgehoben und erst da geäußertDu Hergottsakermenl". Das Gutachten des Hrn. Oberamtsarzt geht dahin, daß, obgleich dieser Fall nur selten Vorkommen möge, man doch annehmen könne, die Schädel-Verletzung sei durch den Fall des schwer betrunkenen Brosi ans den harten Steinboden entstanden. Das Benehmen des Angeklagten, der an dem Falle keine Schuld zu tragen versichert, macht in der Verhandlung einen günstigen Eindruck, was von den Hauptbelastnngszeugen, den Gras'schen Eheleuten weniger gesagt werden kann; die Vertheidigung, von Herrn Oberjustizprokurator Lamms,romm von hier geführt, hatte sonach der Anklage gegenüber einen leichten Stand und nach kurzer Berathung kehrten die Herren Ge­schworenen, Qbmann Privatier Nüble von Nürtingen, mit einem Nicht- schuldig in den Saal zurück, worauf der Angeklagte zur Freude seiner vielen Freunde und Ortsangehörigen seiner Hast entlasten wurde. (T. Ehr.)

Rottenburg, 14. Sepl. Kaum sind 3 Jahre verflossen, seitdem hier eine Schatzgräbergeschichte ihren Abschluß fand und schon wieder sitzen in ähnlichem Fall mehrere Personen in gericht­licher Verwahrung. Die Geschichte hängt folgendermaßen zusam­men: Die 99 Millionen Gulden, von 22 armen Seelen bewacht, welche vor Hebung des Schatzes erst erlöst werden müssen und wozu 3 Kapuziner aus der Schweiz ihre Beschwörungskräfte lieferten, sollen in einem festverwahrten Kessel liegen. Bei der kürzlich versuchten Hebung des großen Kesselsbrachen die Henkel", es mußten daher zur Beschaffung weiterer Borkehrungen auch noch weitere Geldsummen zur Verfügung gestellt werden, und das geschah auch, so daß schon Tausende von Gulden aufgewen­det worden sind. Daß Leute, die sür gebildet und aufgeklärt gelten wollen, zu solchem abergläubigen Unsinn noch materielle Opfer liefern, ist fast unbegreiflich. Eine Familie W. aus Tü­bingen spielt auch diesmal wieder eine Hauptrolle, die übrigen Betheiligten sind theils von Rottenburg, theils von den benach­barten Orten Kiebingen, Lustnau und Tübingen. Die für ein nächstes Quartal anzuberaumende Schwurgerichtssttzung wird ein trauriges Bild krassen Aberglaubens, wie er noch heute unter unserem Volke herrscht, entrollen.

Eine eigenihümliche Verkehrsstörung erfuhr am Mittwoch Abend ein Eisenbahnzug bei Oels. Auf den Schienen kroch es nemlich mit Millionen von Raupen, die, zermalmt, eine solche Glätte verursachten, daß die Räder, ohne vorwärts zu kommen, sich auf ein und derselben Stelle um die Achse bewegten. Das