Postboten noch wie vor nur insoweit beschränkt, als die Besorgung der Postsendungen und überhaupt die geordnete und rechtzeitige Ausführung der Botengänge unter diesen Kommissionsgeschäften nicht Noch leiden darf.

Dagegen ist den Landpostboteu fernerhin nicht mehr ge­statte:, geschlossene Briefe, Zeitungen und post mä­ßig beschaffene Packele auf ihre Rechnung zwischen dem Postorte und den Landorten ihres Bezirks zu befördern. Diese Gegenstände haben die Boten vielmehr nur bei der Poststelle in Empfang zu nehmen und beziehungsweise bei der Poststelle abzugeben; das Porto für diese Sendungen gebührt der Postkasse.

Das Porto für postmäßig beschaffene Sendungen aber, die sich zwischen denLan dorten eines und desselben B o - tenbezirks (also ohne Berührung eines Postorts resp. einer Poststelle) bewegen, wird auch fernerhin den Boten dann überlasten, wenn die Aufgeber dasselbe nicht durch Aufkleben von Freimarken schon entrichtet haben.

Punkt 6 und 7 bedürfen einer weiteren Erklärung nicht.

Bekanntmachung, betreffend die Aufnahme van Zöglinge» in die Gartenbauschle zu Hohenheim.

Auf den 1. Oktober d. I. können in die im Jahre 1842 zum Andenken der 25jährigen Regierung Seiner Majestät des verewigten Königst Wilhelm an der hiesigen Anstalt gegründete Gartenbauschule wieder 6 Zöglinge einireten. Zweck dieser An­stalt ist: junge Männer aus dem Stande der GLrtrrr, Wein­gärtner und Landwirhte durch passenden Unterricht und praktische Einübung mit der Theorie und Praxis des ländlichen Garten­baues bekannt zu machen. Die Ausnahme erfolgt auf ein Jahr und siehe die weiteren Bedingungen Staals-Anz. Nr. 132.

Hohenheim, 4. Juni 1875.

K Jnstitutsdirekuon.

Rau.

Nagold.

An die Orlsbehörden.

Betreffend die polizeiliche Fürsorge für Blitzableiter.

Nachstehender Erlaß des K. Ministeriums des Innern vom 31. Mai d. I. (Amtsblat S. 139 in dem angegebenen Betreff ist auch zur Kemttniß der Mitglieder der Bau- und Frurrschau zu bringen und sich nach den gegebenen Vorschriften zu achten.

Den 10. Juni 1875.

K. Oberamt.

G ü n tn e r.

Erlaß des K. Ministeriums des Innern, betreffend die polizeiliche Fürsorge für Blitzableiter.

Dom 31. Mai 1875. Nr. 3459.

Nachdem durch § 44 der Vollziehungsvsrfügung vom'26. Dezember 1872 zu der neuen allgemeinen Bauordnung (Reg-Bl. S. 422) die erforderlichen Vorschriften für die Herstellung der Blitzableiter ercheilt worden sind, wird den K- Oberämtern und Gemeindebehörden zur Pflicht gemacht, für die entsprechende Ueöer- wachung der Einhaltung dieser Vorschriften nicht nur bei der Errichtung von Blitzableitern, sondern auch hinsichtlich sämmtlicher bestehender Blitzableiter zu sorgen, und durch die Oberamtsbau- meister, Oberfeuerschauer und die örtliche Bau- und Fenerschau bei den ihnen obliegenden Gebäudebesichtigungen auch die Blitz­ableiter genauer Untersuchung unterwerfen zu lasten.

Bei dieser Untersuchung ist zu prüfen:

1) ob die Auffangstangen noch senkrecht stehen,

2) ob die Leitungen nicht unterbrochen,

3) ob metallene Gebäudethsile, z. B. Dachrinnen, Hohl­kehlen, Plattformen u. s. w. mit der Hauptleitung noch verbunden,

4) ob die Leitungen in die Erde versenkt sind, und

5) ob nicht durch bauliche Veränderungen an einem Gebäude, z. B. durch die Aufführung neuer Kamine, durch die Anbringung einer neuen Metallbedeckung, eines eisernen Geländers u. s. w. eine neue Leitung oder eine Veränderung der bestehenden Leitung nöthig geworden ist.

Besteigung des Daches und Aufgraben des Bodens ist hiebei in der Regel nicht erforderlich.

Im Uebrigen werden die K. Oberämter und die Gemeinde­behörden auf die im August 1867 zur Deriheilung gelangte Schrift des vr. Wilhelm EisenlohrAnleitung zu Ausführung und Visitation der Blitzableiter, 2. Auflage, Karlsruhe 1867" wiederholt hingewiesen.

Die vorstehende Anordnung erstreckt sich auf die Blitzab­leiter für Staatsgebäude nicht, da für deren Ueberwachung von Seiten der K> Staatsfinanzverwaltung besondere Fürsorge ge­troffen ist.

Stuttgart, den 31. Mai 1875.

K. Ministerium des Innern.

Sick.

Lages-N-uigke«te».

Herrenbecg, 7 Juni, Nachmittags 3 Uhr. Soeben ertönt die Feuerglocke, um die Feuerwehr zu atlarmiren, da in dem benachbarten Dorf Assstät ein Schuppen in Flammen steht.

Herrenberg, 7. Juni. In dem benachbarte» Kuppingen drohte am verflossenen Freitag durch das Spielen mit Zündhölz­chen seitens eines Kindes, welches aus einer in einer Scheuer stehenden Laterne, welche eine unvorsichtige Hausbewohnerin dort flehen ließ, zwei darin befindliche Streichzündhölzer heraus­nahm und damit einen in der Scheuer befindlichen großen dürren Laudstreuhaufen in Flammen setzte, ein großer Brand auszu­brechen. Glücklicherweise machte das Kind noch rechtzeitig Lärm, so daß das Feuer durch die gerade um die Mittagszeit zu Hause weilenden Bewohner des Hauses und der Nachbarschaft gelöscht werden konnte, ehe dasselbe größere Dimensionen annahm und nur das Schenermhor und der Laudstreuhaufen theilweise ver­brannte.

Stuttgart, 9. Juni. Ueber den herzlichen Verkehr unseres Königspaarcs mit dem deutschen Kaiser herrscht nur eine Stimme und man hofft, daß Kaiser Wilhelm in nicht gar langer Zeit in Stuttgart oder Friedrichshofen unser» Majestäten einen Besuch abstatten wird. Morgen beginnt unsere zweite Kammer die Berathung des Einführungsgesetzes zum Reichsgesetz, betreffend die obligatorische Eivilehe und die bürgerliche Slandesbuchführung; die Abgeordneten hoffen am Freitag gamit zu Ende zu kommen.

Am 6. d. Mts. ist eine leer fahrende Lokomotive, welche dem um 5 Uhr Morgens in Wildbad abgehenden gemischten Zug 130 20 Minuten später gefolgt ist, in Folge unvorsichtigen Fahrens auf der Enzbrücke nächst der Station Neuenbürg auf Zug 130 aufgefahren. Hiedurch wurden 7 Güterwagen und ein Personen­wagen III. Klasse, sowie die aufgefahrene Lokomotive beschädigt. Im Uebrigen wurde der Betrieb durch diesen Unfall nicht ge­stört, auch wurden keine Personen verletzt.

Frankfurt, 8. Juni. Dichte Rauchwolken verkündeten gestern einen großen Waldbrand. Es brauten im Mönchwald 120 Morgen nieder.

Köln, 8. Juni. Nach derK. Z." fand heule Vormit­tag um 10 Uhr sie Tonprobe derKaiserglocke" statt. Außer dem K. Musikdirektor Weber, dem Dombaumeister Voigtei und dem Pfarrer Stein, welche zur Prüfungskommission gehörten, hatten sich Oberbürgermeister Bachem a. D. und mehrere andere Vorstandsmitglieder des Ceniral-Domban-Bereins, sowie Meister Hamm eingefnnven. Nachdem der Erzkoloß einige Mal seinen wuchtigen Paß hatte erklingen lassen, zog man mehrere Glocken des übrigen Geläutes an, und die Mitglieder der Prüfungskom­mission gaben die Erklärung ab, daß der Ton der erstereu mit dem vorhandenen Geläute so gut harmonire, daß ein Abdrehen des Schlagrings nicht nöthig sei, daß gar nichts an der Glocke zu geschehen brauche. Dem wackeren Meister unfern besten Glückwunsch! (N. B.-Z,)

Breslau, 5. Juni. Aus einer hiesigen Bibel-Stunde erzählt dasSchles. Protesianten-Blatt" Vorgänge, die man kaum glauben würde, wenn sie nicht vollständig verbürgt wären. In einer Bibel-Stunde sprach der Redner von der Auferstehung des Fleisches. Nachdem er hervorgehoben, es sei darunter nicht eins Begabung mit einem verklärten himmlischen Leibe zu ver­stehen, sondern die Belebung des früheren irdischen Leibes, er­klärte er, in einzelnen Fällen käme es noch heute vor, daß Jemand, der immer fromm gewesen, sofort nach dem Tode durch die All­macht Gottes, gleich Henoch, unmittelbar entrückt, d. h. sein irdi­scher Leib sofort zum Himmel gehoben würde. Als Beispiel führte er Folgendes an. Da sei kürzlich ein frommer Pastor gestorben und begraben worden, aber als man kurz nach seiner Beerdigung Veranlassung genommen habe, ihn auszugraben, und den Sarg zu öffnen, sei nichts im Sarge gewesen. Der fromme Pastor sei unmittelbar gen Himmel entrückt. Aehnliches sei jüngst bei einem jungen Mädchen vorgekommen. Der Redner soll kein Geringerer fein, als der Consistorialrath Lange, der vor andert­halb Jahren nach Breslau berufen wurde und Examinator der Kandidaten der Theologie ist.

Von ullramontaner Großmuth bringt dieGermania" und zwar in einer Korrespondenz vom Rhein folgende Probe: Es soll nämlich der katholische Pfarrer eines rheinischen Städtchens an seinem Namenstage folgende spaßhafte aber ernstlich gemeinte Zuschrift erhalten haben: Ich 8. dl., Bäckermeister zu dl. ver­ordne mit Zustimmung meiner Frau was folgt: Einziger Paragraph. Für die Dauer der Geltung des Gesetzes vom 2. April d. I., betreffend die Einstellung der Leistungen aus Staatsmitteln^ für die römisch katholischen Bisthümer und Geist­lichen, wird dem Herrn Pastor und dem Kaplan alles Brod und Backwerk unentgeltlich geliefert. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. Der Lehrbursche ist mi: der Ausführung dieser Verordnung beauftragt.

Gegeben zu kl., den 27. Mai 1875.

(1, 8.) kl- N-

Metz, 1. Juni. Das elastische Glas des Herrn von la Bastie, von dem wir schon mehrfach gesprochen haben, ist in der