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InürationSgebübr für die Ispatrige Zeile aus ciervöbnliänr Lchriit bei einmaliger Einrückung 7 Kreuzer, bei mehrmaliger sc L Kreuzer.
l87ö.
Nmtliches.
Nagold.
Landpoftanstalt betreffend.
Da die bestehende Ucbereinkunst bezüglich der Landpostan- stait mit dem 30. Zuni d. I. außer Geltung tritt, beziehungsweise mit dem 1. Juli d. I die in dieser Angelegenheit neu getroffene Vereinbarung wirksam wird, werden nachstehende Ausführungsbestimmungen zu der am 13./l9. November 18 «4 abgeschlossenen Uebereinknnfl zwischen der !. Postverwallung und der Amtskörperschaft Nagold hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Den 9 Juni 1875.
K. Oberauil.
Güntner.
Airsführungsbeftimmungen zu der am 13./1S. November 187» abgeschloffenen Uebereinkunft zwischen der Poftverwaltung und der AmtSkörper- schast Nagold, betr. die Landpoftanflalt.
Mit dem 1. Juli d. I. lritt die bestehende Uebereinkuuft zwischen der Postverwaliung und der Amtskörperschaf! Nagold in Betreff der Landpostanstalt außer Wirksamkeit, beziehungsweise es tritt von dem cbcnbezrichneten Tage an die Stelle der seitherigen Uebereinkunft eine neu vereinbarte.
Zu dieser neuen Uebereinkunft wird Folgendes erläulcrnd bemerkt:
Zu Punkt 1. In den Landpostbotengängen, wie sie dermalen geregelt sind, tritt für jetzt eine Aenverung nicht ein ; es verbleibt sowohl bei der Zahl der wöchentlichen Gänge für die einzelnen Orte, als bei den bestimmten Wochentagen für diejenigen Botengänge, welche nicht täglich stallzufinden haben,
Punkt 2 ändert an den bestehenden Verhältnissen nichts; die dermaligcn Einrichtungen und Anordnungen über die Brief- ladenaufsteltung und über die Niederlagelokalc der Landpostbolen bleiben demnach aufrecht.
Zu Punkt 3. Bezüglich der Posttaxen für den Verkehr innerhalb des Oberamtsbezirks verbleibt cs in der Hauptsache bei den schon seither gewährten Erleichterungen, weil die — durch die Postordnung vom 31. Dezember l874 zugestaudcueu Taxer- mäßigungen für den Ortspostverkehr im Wesentlichen dieselben sind, welche die seitherige Landpostübereinkunst für den Bezirksoerkehr eingeräumt hat.
In Wegfall kommt von den seitherigen vertragsmäßigen Einräumungen bezüglich der Taxen nur die Bestimmung, daß für Vorschußbcträge bis zu 1 fl, im Bczirksverkehr die Gebühr 1 kr. beträgt; es ist also künftig auch innerhalb des Obcramts- bezirks durchweg die allgemeine Vorschußgebühr in Ansatz zu bringen.
Wegen Erhebung der Taxen in der Reichswährung wird aus die Tarisbestimmungcn in der neuen Dienstanweisung für die Landpostboien Bezug genommen.
Eine wesentliche Aeuderung dagegen tritt bezüglich dcr Portofreiheiten im Verkehr innerhalb des Oberamlsbezirks ein,
Nach den Bestimmungen des Punkt 3 letzter Absatz der neuen Uebereinkunft bestehen für den Landpostvcrkehr keine andere Portosrciheiien mehr, als diejenigen, welche die fl. Verordnungen vom 20. Oktober 1851 und 14. M^z 1865 und das Reichs- gesctz vom 29. Mai 1872 einränmen, und welche in der „Zusammenstellung der Bestimmungen über die Po > losreih eilen" enthalten sind.
Es hören also besonders die Pvrtofreiheiien in Gemeinde-, Bezirks- und Privatangelegenheiten aller Art, welche sich lediglich auf die seitherige Landpostübereinkunft stützten, sowie die Porio- sreiheil für amtliche Postanweisungen im Betrag bis zu 5 fl. und die Gebührenfreihcit der aus öffentlichen Kassen bezahlten Exemplare des Amtsblattes innerhalb des Oberamtsbezirks mit dem 1. Juli d. I. völlig auf, wogegen aber auch das aus der Rmts- pslege bezahlte Aversum au die Postkasse für die portofreie Beförderung des amtlichen Verkehrs in den eben erwähnten Angelegenheiten gleichzeitig in Wegfall kommt.
Die Poststellen haben pünktlich darüber zu wachen, daß die Versendungen in den obengenannten Angelegenheiten nicht mehr
§ mit einer, vom Portoansatz befreienden Bezeichnung ncrsehen werden, daß vielmehr für dieselben das treffende Paria in Ansatz kommt. Besonders sind Hiewegen auch die Landposiboten bezüglich des Verkehrs zwischen zwei Landenten eines und desselben Boienbczirks zu vrrstäudigen.
Soweit die Poststellen Ursache haben, im einzelnen Falle die Richtigkeit dcr Bezeichnung „D. S." zu bezweifeln, haben sie von dem ihnen cingeränmten Rechte der Zniaxirung „BL zum Nachweis dcr Portofreihcit" Gebrauch zu machen.
Es ist selbstverständlich, daß die Bezeichnung „portopflichtige Dienst-Sache" bei unfrankirtcn, von Behörden ausgehenden Sendungen auch im Bezirksverkehr vom Portozuschlag befreit.
Weiterhin ist zu beachten, daß der portopflichtige Verkehr mit Behörden außerhalb des Oberamtsbezirks, auch wenn deren Amtsbezirk sich aus Orte innerhalb des Oberamtsbezirks erstreckt, ganz den gewöhnlichen Taxbestimmungen für die in Betracht kom- : mcnde Bestimmuugspostanstal! unterliegt, j Umgekehrt genießt aber der Verkehr zwischen Gemeinden eines und desselben -Oberamtsbezirks, auch wenn eine solche Gemeinde einer Poststelle außerhalb des Oderamtsbezirks zugewiesen sein sollte, die ermäßigten Lczirkstaxen, und es ist diese Ermäßigung bei den Gegenständen, welche von der Poststelle außerhalb des Oberamlsbezirks abgehen, dadurch zu begründen, daß der Name der betreffenden Gemeinde, aus dcr die Sendung berrührt, dem Namen des Ausgabepostorts auf der Adresse, bezw. auf der Packstadrcsse, und beziehungsweise in den Gcldkarlen beigesüat wird.
Zu Punkt 4. Die Entrichtung des Porto für die portopflichtigen amtlichen Sendungen im Becirksverkcbr geschieht wie beim Piivntvcrkehr entweder durch den Absender oder durch den Empfänger; es können also diese amtlichen Sendungen fraukirl oder unfrankirt abgcschickt werden.
Insoweit sie frankir! werde», können hiezu nach dcr freien Wahl des Absenders die gewöhnlichen Postwcrthzeichen oder die in der Uebereinkunst vorgesehenen besonderen Wcrthzeichen je in dem entsprechenden Betrage verwendet werden.
Die besonderen Wcrthzeichen werden nicht durch die Poststellen verkauft, vielmehr gibt sie die Drnckmatcrialvcrwaliung für dis Verkehrsanstalten auf Anweisung der Postdirektiou direkt an die von der Amtskörperschaft hiefür bezeichnet«: Stelle (in der Regel die Amtspflegc) gegen Bezahlung ab und letzterer ist die Vcrthciluug au die amtlichen Stellen des Bezirks nach den Beschlüssen dcr Amtsvcrsammlung anheimgcgcbeu.
Die besonderen Werthzeichen für den nicht portofreien amtlichen Bczirksverkehr sind in 2 Werlhbeträgen zu 5 und zu 10 Pfennigen hergcstcllt; außer diesen Freimarken werden Couverle gewöhnlichen Formais und Couverle langen Formats (sogenannte Aktentaschen), mit dem Stempel der 5 Pfennig Marke des amtlichen Bezirksverkehrs versehen, ausgegebcn.
Die Freimarken für den portopflichtigen amtlichen Lezirks- vcrkehr entsprechen in Größe und Farbe ganz den gewöhnlichen Freimarken; dagegen ist ihre Zeichnung eine andere.
Die besonderen Freimarken sind nach erfolgter Prüfung pünktlich zu entwerthen.
Es ist der Controle für die Amtskörperschaft wegen festgesetzt, daß die besonderen Wcrthzeichen (Freimarken und Frei- couverte nur bei Versendungen zwischen Orlen eines und desselben Oberamtsbezirks und nur im Verkehr der öffentlichen Behörden und Personen «nter sich benützt werden dürfen.
Findet eine Poststelle, daß eine Sendung nach einem Ort außerhalb des Oberamtsbezirks mit einem solch besonderen Werth- zcichcn frankirt ist, oder daß — auch bei der Versendung innerhalb des Bezirks — die betreffende Sendung an einen Privaten adrcssir! ist, so ist alsbald hieher berichtliche Anzeige zu erstatten, unter genauer Angabe, wann und wie, beziehungsweise, wenn dieß bekannt, von wem die betreffende Sendung aufgegcben wurde und wie sie adressirt war. In der Beförderung für die Sendung darf jedoch des gefundenen Anstandes halber eine Verzögerung nicht eintretcn.
Zu Punkt 5. In der Besorgung von Kommissionsge- geschästen innerhalb ihres eigenen Botcnbezirks sind die Land-