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60. Jahrgang.
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Erscheiut Dienstag, Donnerstag L Samstag.
Tie Einrückuugsgebühr beträgt 9 H p. Spalte, und im Bezirk, sonst 12 H.
Samstag, äen 17. Januar 1885.
Abonnementspreis halbjährlich 1 80 H, durch
die Post bezogen im Bezirk 2 30 sonst in
ganz Württemberg 2 70 H.
Amtliche Mekanntmachungen.
Bekarmtmachunff der K. Ceulralstelle für die Laudwirlhschaft, betr. die Abhaltung von Uuterrichtskursen über Obstbaumzucht.
Im kommenden Frühjahr wirb wieder ein Unterrichtskursus über Obstbaumzucht in Hohenheim und an der K. Weinbauschule in Weins- berg, sowie erforderlichen Falles bei Baumschulbesitzer Noll in Amlis- Hagen abgehalten. Derselbe wird in Hohenheim von Garten-Inspektor Schüle, in Weinsberg von Oekonomierath Mühlhäuser und in Amlishagen von dem Sachverständigen der Centralstelle, Schultheiß Roll, geleitet.
Hiebei erhalten die Theilnehmer nicht nur einen leicht faßlichen, dem Zweck und der Dauer des Kurses entsprechend bemessenen theoretischen Unterricht, sondern auch eine geeignete praktische Unterweisung über die Zucht und Pflege der Obstbäume. Zu dem Ende sind dieselben verpflichtet, nach Anweisung des Leiters des Kurses in der Baumschule und den Baumgütern der betreffenden Lehranstalt beziehungsweise Gutswirthschaft die entsprechenden Arbeiten zu verrichten, um die Erziehung junger Obstbäume, die Veredlung, den Baumschnitt und die Pflege älterer Bäume praktisch zu erlernen.
Die Dauer des Kurses ist auf zehn Wochen — acht Wochen im Frühjahr und zwei Wochen im Sommer — festgesetzt.
Der Unterricht ist un entgeltlich; für Kost und Wohnung aber haben die Theilnehmer selbst zu sorgen.
Außerdem haben dieselben das-etwa bei dem Unterricht nochwendige Lehrbuch, die erforderlichen Hefte, sowie ein Veredlungsmesser, ein Gartenmesser und eine Baumsäge anzuschaffen, was an Ort des Kurses selbst geschehen kann.
Die Gesamtkosten für den Besuch des Kurses mögen nach Abzug der Arbeitsvergütung noch 110 bis 125 betragen.
Unbemittelten Theilnebmern kann ein Staatsbeitrag bis zu 50 in Aussicht gestellt werden. Das Gesuch um diesen Beitrag ist mit dem Z u l a s s u n g s g e s u ch anzubriugen und die Bedürftigkeit durch ein obrigkeitliches Zeugniß zu bescheinigen, welches jedoch bestim m t gefaßt sein und auch über die Vermögensverhältnisse der Elter n des Bewerbers Aufschluß geben soll. Später eingebrachte Beitragsgesuche können nicht mehr berücksichtigt werden.
Für ihre Arbeit erhalten die Theilnehmer nach Ablauf der ersten vierzehn Tage eine tägliche Vergütung von 35 H.
Bedingungen der Zulassung sind: zu rück gelegtes siebenzehntes Lebensjahr, ordentliche Schulbildung, gutes Präöikar, Ueliung in ländlichen Arbeiten. Vorkenntnisse in der Obstbaumzucht begründen einen Vorzug.
Gesuche um Zulassung zu diesem Unterrichtskursus sind, mit amtlichen Belegen versehen, bis längstens 20. Februar d. I. an „das Sekretariat der K. Een trat stelle für die Landwirth- schafL in Stuttgart" einzusenden. Den Aufnahme-Gesuchen ist ferner ein Nachweis darüber beizusügen, ob Gemeinden, landwirthschaftliche Vereine oder andere Korporationen die Ausnahme des Bittstellers befürworten, sowie ob dieselben zu diesem Zweck einen Beitrag und in welcher Höhe in Aussicht gestellt haben.
Die Zutheilung zu den verschiedenen Kursen behält sich die Centralstelle vor und wird hiebei die Entfernung zwischen dem Wohnort des Bittstellers und dem einen oder anderen Ort des Kurses, soweit möglich, in Betracht gezogen.
Die Bezirks- und die Gemeinde-Behörden, sowie die landwirthschastlichen Vereine werden auf diese Gelegenheit zur Heranbildung von Bezirks- und Gemeinde-Baumwürtern besonders aufmerksam gemacht, mit dem Ersuchen, geeignete Persönlichkeiten zur Betheiligung an diesem Kursus zu veranlassen.
Stuttgart, den 5. Januar 1885.
Für den Präsidenten:
Schrttenhel m.
Bekanntmachung der K. Landgestiitskommission, betr. die Patcntirung der Privatbeschülhengstc für die Teckperiode 1885.
In Gemäßheit der Beschälordnung vom 25. Dezbr. 1875 8 12 ff. findet die Patentirung derjenigen im Besitze von Privaten befindlichen Hengste, welche von ihren Besitzern während der Deckperiode 1885 zum Beschülbe- lrieb verwendet werden wollen, zur nachbezeichnetcn Zeit in folgenden Orten statt:
in Crailsheim am Mittwoch den 4. Februar Vorm. 8 Uhr,
in Aulendors am Donnerstag den 5. Februar Vorm. 8 Uhr,
in Laup heim am Donnerstag den 5. Februar Nachm. 2 Uhr,
in Geislingen am Freitag den 6. Februar Vorm. 11 Uhr, in Horb am Samstag den 7. Februar Vorm. 11 Uhr.
Diejenigen Hengstbesitzer, welche Patente für die Deckperiode 1885 zu erlangen wünschen, werden aufgefordert, ihre Hengste in einem der oben genannten Orte zu der bezeichnten Zeit der Patentirungskommission vorzu- sühren.
Die Ertheilung des Patents setzt voraus, daß der Hengst, für welchen das Patent gelten soll, nicht unter drei Jahren alt, vollkommen entwickelt ist, keine erblichen Gebrechen und Formfehler hat und vermöge seines Körperbaus, seiner Knochenstärke und seines Ganges zur Erzeugung brauchbarer Pferde als geeignet erscheint, sowie daß der um das Patent Nachsuchende in den Orten, wo er das Beschälgewerbe betreiben will, ein Beschällokal mit einer den Anblick des Beschälbetriebes abwehrenden Umfassung besitzt.
Der Patentbewerber hat der Patentirungskommission ein obrigkeitliches Zeugniß über das Zutreffen der in Betreff des Beschällokals gemachten Voraussetzung, sowie, wenn der Hengst schon im Jahre 1884 patentirt war, die Patenturkunde des Jahres 1884 vorzulegen.
Zugleich wird daraus aufmerksam gemacht, daß die für ausgezeichnete Privatzuchthengste bestimmten Staatsprämien nur solchen Hengstbesitzern zuerkannt werden können, welche ihre Hengste der Patentirungskommission an den oben bezeichnten Zeiten und Orten behufs einer vorläufigen Auswahl vorführen werden.
Stuttgart, den 7. Januar 1885.
K. Landgestütskommission.
B ä tz n e r.
'DcU'itiltHe Wcrchvickten.
Deutsches Neich.'
Berlin, 14, Januar. Der Reichstag trat heute in die Beratung des Antrags Hertling ein, betr. Vorlegung eines Arbeiterschutz- Gesetzes. v. Hertling erklärt, er wünsche möglichst bald die Vorlegung eines Gesetzes zum Schutze der Sonntagsruhe, zur Beschränkung der Kinder- und Frauenarbeit, sowie zur Normierung einer Maximalarbeitszeit. Ec bittet, die begonnene Spezialreform nicht unter der neuen Kolonialpolitik, welche jetzt die Situation beherrsche, ui vernachlässigen. Man müsse den Arbeitgebern durch ein Zwangsgesetz ein gewisses Minimum von Schutz für die Arbeiter abverlaugen. Lohren will nicht ein solches neues Gesetz, sondern eine Abänderung des § 136 des Gewerbegesetzes dahin, daß weibliche Personen weder Sonntags noch zur Nachtzeit von Abends 8'/? bis früh 5 V» Uhr beschäftigt werden. Eine Beschränkung der Männerarbeit an Sonntagen sei bedenklich für den Wohlstand der Arbeiter; mit der Beseitigung der Nachtarbeit für Frauen werde dagegen ein Moment wegfallen, aus welchem die Sozialdemokratie fortwährend Nahrung schöpfe. Frhr. v. Göler will die Gewerbeordnung auch bezüglich der Beschränkung der Kinderarbeit in den Fabriken abgeändert wissin. Buhl empsieblt eine Resolution, in welcher oie Negierung zu einer Enquete über die Unzuträglichkeiten aufge- iordert werden soll, die sich bei der Frauen- und Kinderarbeit herausgestellt haben. Die Sonntagsarbeit sei für den kleinen Landwirtschaftsbetrieb unentbehrlich; gänzliches Verbot der Frauennachtarbeit bießs Beseitigung der Frauenarbeit für viele Industrien; den unbedingten Normalarbeitstag verwerfe er wie Lohren; auch hier sei eine Enquete erforderlich, ob durch Arbeitszeitverkürzung eine Herabsetzung der Arbeitsleistung bewirkt werde. Schuhmacher (Soz.) befürwortet den Antrag Hertling und tritt für den Normalarbeitstag ein, den er auch ohne internationale Konvention, wie das Beispiel der Schweiz zeige, für möglich hält.
— Die „Nordd. Allg. Ztg." schreibt: China habe eine Anzahl ehemaliger deutscher Militärs, welche jetzt als Privatleute in voller Unabhängigkeit lebten, als Armeeinstruktoren engagiert. Die Reichsregierung könne dieselben dabei weder fördern noch hindern. Solchen Militärs aber, welche zum deutschen Heere gehörten und noch in dienstlichem oder in einem Reserveverhältnis stünden, würde sie bei der von Anfang an dem französisch- chinesischen Konflikt gegenüber bewahrten strikten Neutralität eine Beteiligung an derartigen Geschäften nicht gestatten.
— In Bremen fand unter dem Vorsitze des Präsidenten der Bürgerschaft Elaussen eine Versammlung von verschiedenen Ständen und Parteien ungehörigen Bremischen Bürgern statt, welche einstimmig beschloß, den 70. Geburtstag des Fürsten v. Bismarck in geeigneter Weise zu feiern und den Wunsch aussprach, daß sich in allen Teilen Deutschlands in gleicher