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Nagolder Tagblatt „Der Gesellschafter'
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Handel und Verkehr
Austakt der Reichsmesse in Leipzig. Die am Sonntag eröffnst« diesjährige Friihjahrs-Reichsmesfe m Leipzig verzeichnet einen «»gewöhnlich starken Besuch Waren schon am Vortage sehr viele Interessenten eingetroffen, so brachte der Sonntag einen Verkehr > wie man ihn seit vielen Messen nicht gesehen hat. Die Besucher Kämmen aus allen Teilen Erotzdeutschlands und aus den neu ein- Uegliederten Gebieten. Aber auch das europäische Ausland hat Äuen beträchtlichen Teil von Einkäufern entsandt. Eine beängstigende Fülle herrschte auf der Textil- und Vekleidungsmesse. Auch t« den übrigen 22 Messepalästcn war der Verkehr gut. Die Nachfrage setzte lebhaft ein. Die Auftragserteilung, besonders aus dem Auslande, war in Lederwaren und Reiseartikeln beträchtlich, desgleichen in Uhren. Feinmetall- und Galanteriewaren. Das Geschäft darin wird als sehr gut bezeichnet. Auf der Möbelmesse «urden Kleinmöbel sehr viel verlangt. Die Zahl der ausländi
schen Aussteller ist von der Frühjahrsmesse 1940 mit 374 auf 657 gestiegen. Die Zahl der ausländischen Einkäufer, die zur vorigen Frühjahrsmesse 4478, zur Herstmesfe 4641 betrug, ist auf über 9060 gestiegen. Auch der Besuch aus dem Protektorat Böhmen-Mähren und dem Generalgouvernement hat lich verdoppelt. Die Zahl der Einkäufer aus allen deutschen Gauen hat bereits jetzt wiederum die Zahl von 100 000 bei weitem überschritten.
Der AEE.-Abschluh. Im Geschäftsjahr 1939/40 (30. 9.) ist die Fabrikation der AEG. trotz der kriegsbedingten Umstellungen nahezu auf dem eigentlichen Betätigungsgebiet. Der Export hielt sich ungefähr und ist immer noch sehr beachtlich. Der ausweispflichtige Rohüberschuß erhöhte sich auf 290,63 (266,63) Milk. RM. Reingewinn 7,65 (7,67) Mill. RM. Bekanntlich wieder 6 Prozent Dividende. Im neuen Geschäftsjahr wurde das Kapital um 40 Mill. RM. ab 1. Oktober 1940 gewinnberechtigte Aktien erhöht und den alten Aktionären im Verhältnis 3:1 zu 125 Prozent zum Bezüge angeboten.
Dienstag, den 4. Mürz
Die Zeih Ikon AG., Dresden, mit ihrem Contessa-Werk i» Stuttgart-Wangen berichtet, daß die Zahl der Gefolgschaftsmitglieder und ebenso der Gesamtumsatz wiederum gestiegen ist. NM der Gewinn- und Derlustrechnung stieg der Jahresertraa 34,66 (30,81) Mill. RM. Andererseits wuchsen Löhne und K?, hälter auf 23,51 (20,95), soziale Abgaben auf 1,68 (1,52). Der KV. am 27. März wird vorgeschlagen, aus einem Reingewinn einschl. Vortrag von 1,39 (1,38) Mill. RM. wieder 8 Prozent Dividende auf das von 15 MUl RM. auszuschütten.
Gestorbene: Ioh. Gg. Wurster, 57 I., Huzenbach; AM Stöcker, Mechanikermeister, 49 F, Bon darf; Anna Maria Rehfuß geb. Weimer, 69 I., Herrenberg.
Druck u. Verlag der „»esellschaflerS": A.W. Zatser, Inh. Sari Zatier, zugl. An»u-->
letter, verantworrltcki.TchriftletteriFritz Schlang, Nagold. 8,t. ist PreiritiieNr.Sgim,
Die heutige Nummer umfaht K Seite»
Amtliche Bekanntmachungen
Eierablieferung der Geflügelhalter
Nach der Anordnung 1/41 des Eierwirtschaftsocrbandes Württemberg vom 24. Februar 1941 ist jeder Geflügelhalter verpflichtet, in der Zeit vom 23. September 1940 bis 21. September 1941 mindestens 60 Eier je gehaltene Henne «der Ente abzuliefern. Die Ablieferung verteilt sich je Henne »der Ente wie folgt:
mindestens 16 Eier in der Zeit vom 23.9.1940 bis 6.4.1941,
.. 30 „ 7.4.1941 bis 29.6.1941,
14 ..30.6.1941 bis 21.9.1941.
Bei der Berechnung der abzuliefernden Menge bleiben für jeden Haushaltsangehörigen, der zum Betrieb des Geflügelhalters gehört, eineinhalb Hennen oder Enten unberücksichtigt, deren Legeleistung für den Eigenverbrauch der Selbstversorger bestimmt ist. Errechnet sich hierbei eine halbe Hennen- oder Entenzahl, so wird diese auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
Jeder Geflügelhalter ist verpflichtet, dem Bürgermeister seines Wohnorts auf Verlangen die genaue Zahl der gehaltenen Hennen und Enten anzugeben. Er erhält in nächster Zeit ooni zuständigen Bürgermeister einen schriftlichen Bescheid, in dem die Zahl der abzuliefernden Eier festgesetzt ist. Die Geflügelhalter werden angewiesen, sich vom zuständigen Sammler oder von der Sammelstelle eine Eier- «blieferungskarte zu beschaffen. /
Die Ablieferung der Eier kann erfolgen:
1. an zugelassene Kennzeichnungsstellen, Sammelstellen oder Sammler gegen Abgabebescheinigung;
2. innerhalb der politischen Gemeinde des Geflügelhalters an ortsansässige Nichtselbstversorger gegen Einbehaltung des Bestellscheines der Reichseierkarte und Entwertung des entsprechenden Abschnitts der Reichseierkarte. Die Höhe der Belieferung richtet sich nach der auf den jeweiligen Einzelabschniit der Reichscierkarte aufgerufenen Menge;
3. innerhalb der politischen Gemeinde des Geflügelhalters an ortsansässige Kleinoerteiler gegen Bezugschein, ebenfalls in Höhe des Aufrufes der Eier für Verbraucher;
4. innerhalb der politischen Gemeinde des Geflügelhalters an ortsansässige gewerbliche Betriebe gegen Bezugsscheine in Höhe der auf dem Bezugsschein angegebenen Menge;
5. gegen Bruteier-Bezugsschein, ebenfalls in der auf dem Bezugsschein angegebenen Menge.
Die abgelieferten Eiermengen müssen von jedem Geflügel-- Halter nachgewiesen werden können. Bei der Ablieferung
nach Ziffer 1: durch Quittung der zugelassenen Kenn
zeichnungsstelle, Sammelstelle öder des Sammlers aus der Eierabliefcrungskarte, nach Ziffer 2 —4 durch eine Bescheinigung des Ernährungs- amtes (Kartenausgabestelle) über die abgelieferten Eierbestell-und Bezugsscheine, die ebenfalls auf der Eierablieferungskarte entsprechend dem Eieraufruf oder der Stückzahl vom Sammler eingetragen werden muß, ^
nach Ziffer 5 durch Empfangsbescheinigung des Bezugsberechtigten.
Der Preis bei der Ablieferung an einen Sammler oder an die Sammelstelle beträgt 1.60 RM je Kg. Nur bei dem zugelassenen unmittelbaren Berkehr zwischen Erzeuger und Verbraucher innerhalb einer politischen Gemeinde ist ein Stückpreis von höchstens 10 Rpf für das ungekennzeichnete Hühnerei zulässig.
Stehen dem Geflügelhalter nach Deckung des eigenen Bedarfs und nach Erfüllung der Ablieferungspflicht noch Eier zur Verfügung so hat er die überschüssige Menge ebenfalls abzuliefern. Es ist nach wie vor verboten, Eier aus andere als vorstehend zugelassene Weise abzugeben.
Zuchtbetriebe, die große Mengen Eier ihrer Hühner- oder Entenbestände zur Brut in ihren eigenen Betrieb verwenden, sind berechtigt, die Gesamtablieferungsmenge von 60 Eiern abweichend von den in Abs. 1 genannten Terminen und Mengen zu erfüllen.
Verstöße gegen die Ablieferungspflicht werden nach den geltenden Bestimmungen bestraft, ebenso Preisüberschreitungen.
Calw, den 27. Februar 1941.
Der Landrat.
Ernährungsamt Abt. k.
Verattingsstelle
für werdende Miter, Angeld
Sprechstunde: jeweils am 1. Mittwoch jeden Monats, erstmals am 5. März 1941, nachmitt, von 3—4 Uhr im Staat!. Gesundheitsamt, Hohestr. 8.
Der Amtsarzt: Dr. Lang.
Höchstpreise für Zugochsen
Nachstehend wird die im Reg.-Anzeiger vom 28. Febr. 1941, Nr. 16, verkündete Anordnung des Herrn Württ. Wirtschaftsministers — Preisbildungsstelle — über Höchstpreise für Zugochsen bekanntgegeben:
Auf Grund des § 2 des Gesetzes zur Durchführung des Bierjahresplanes — Bestellung eines Reichskömmissars für die Preisbildung — vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 927) und der Ziff. 1 Abs 2 der Ersten Anordnung über die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des Reichskommissars für die Preisbildung vom 12. Dezember 1936 (Reichsanzeiger Nr. 291) bestimme ich für das Land Württemberg und die Hoheuzollerischen Lande folgendes:
8 1
(1) Bis zu einer etwaigen reichseinheitlichen Regelung dürfen für Zugochsen beim Verkauf ab Hof des Züchters oder Tierhalters folgende Höchstpreise je 50 KZ Gewicht nicht überschritten werden:
a) jüngere Tiere (vor dem Ausfall des letzten
Milchschneidezahnes).51.— NM
b) ältere Tiere (nach dem Ausfall des letzten
Milchschneidezahnes).48.— RM
(2) Die nach Absatz 1 zulässigen Preise gelten nur für gut angelernte, sofort zum Zug verwendbare Tiere von guter Form und mit guten Gängen.
(3) Für nicht angelernte, nicht sofort zum Zug verwendbare Tiere von guter Form liegen die nach Absatz 1 zulässigen Höchstpreise je 50 KZ um RM 3.— niedriger; für zum Zug verwendbare Tiere mit Formfehlern, Gangfehlern oder sonstigen Eigenschaften, die geeignet sind, die Leistungsfähigkeit zu beeinträchtigen, liegen die nach Absatz 1 zulässigen Höchstpreise je 50 KZ um RM 5.— niedriger.
(4) Beim Verkauf ab Markt liegen die nach Absatz 1, 2 und 3 zulässigen Höchstpreise je 50 KZ um RM 1.— höher.
8 2
(1) Im Handel mit Zugochsen darf eine Spanne von RM 10.— zuzüglich 4 v. H., bei gerechtfertigter Einschaltung mehrerr Händler 10.— RM zuzüglich 6 v. H. des Einkaufspreises nicht überschritten werden. Daneben dürfen die Transportkosten bis zur Höhe der in Betracht kommenden bahnamtlichen Fracht berechnet werden.
(2) Die festgesetzte Handelsspanne ist eine Höchstspanne. Ihre Inanspruchnahme ist nach tz 22 der Kriegswirtschaftsverordnung nur insoweit gestattet, als es zur Deckung der Geschäftsunkosten und zur Erzielung eines volkswirtschaftlich gerechtfertigten Gefchäftsgewinnes erforderlich ist.
8 3
Zuwiderhandlungen werden nach den geltenden Vorschriften bestraft.
84
Diese Anordnung tritt dem Tage nach ihrer Verkündigung an die Stelle der Anordnung betreffend Erzeugerpreise. für Zugochsen vom 4. April 1940 Nr. Pr. 8423/28.
Calw, den 1. März 1941 Zer Landrat.
Höllerbach, den 3. März 1941.
Unser geliebter Gatte, Vater und Großvater
Theodor Zsenberg
Apotheker
ist am Sonntagabend nach langem, schwerem Leiden sanft entschlafen.
In tiefer Trauer:
Martha Isenberg
Hermann Isenberg mit Frau, Stuttgart Gertrud Friedrich m. Gatten, Wanghausen Thusnelde Wolfs, Nagold Theodor Isenberg mit Frau, Mt. Clemens Gunhilde Isenberg mit Bräutigam fUSA. und 7 Enkelkinder.
Feuerbestattung in Stuttgart am Donnerstag, den 6. März 1941, vormittags 10.15 Uhr.
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