L. Seit« — Mr. »2
Nagolder Tagblett .Der SefeUfchsfter
ttche», verfertigte er sich eine» Feldpoststempel und schrieb „Feld- »ostbriefe" an das Mädchen, da, diese in den elterlichen Briefkasten steckte. So waren die Eltern der Meinung, ein Soldat sei der Verehrer ihrer Tochter. Das Amtsgericht Neckarsulm ahndete di« niederträchtige Gesinnung des Angeklagten mit sieben Monaten Gefängnis.
Anterkochen, Kr. Aalen. (Tödlicher Unfall.) Der auf einer Baustelle in der Nähe von München beschäftigte August Schimmel aus llnterkochen, der im 39. Lebensjahre stand, erlitt beim Ueberschreiten eines Gleises einen tödlichen Unfall.
Rottweil. (Zusammensto tz.) Auf der Kreuzung Eisenbahn- u«d Hindenburgstratze ereignete sich am Mittwoch vormittag ein Zusammenstoß zwischen einem Lastkraftwagen und einem Psr- Pvenkraftwagen. Bei dem Unfall wurden drei Personen derart verletzt, daß sie in das Kreiskrankenhaus übergeführt werden mutzten.
Friedrichshasen. (Neue Segelflieger-Werk statte.) Wie verschiedene andere Städte im Reich, so bekam min auch Friedrichshafen eine Reichsbahnwerkstätte für Segelflieger. Direktor Dr. Seeger vom Reichsbahnausbesserungswerk Friedrichs- Hafen wies auf die Bedeutung dieser Werkstätten hin. NSFK - Standartenführer Kellner-Stuttgart dankte der Reichsbahn für ihr« tatkräftige Unterstützung der Heranbildung des fliegerischen Nachwuchses. Reichsbahnrat Dr. Autenrieth-Stuttgart teilte mit, bätz in den bestehenden Werkstätten/schon zahlreiche Segelflugzeuge hergestellt und Hunderte von Lehrlingen ausgebildet worbe« seien.
Heidelberg. (Einem Auto in die Fahrbahn.) Einem oura) oen Neckarstaden fahrenden Auto kam ein 7jähriger Junge in die Fahrbahn. Der Junge wurde überfahren und müßte mir erheblichen Verletzungen in die Klinik eingeliefert werden. Schuld an dem Unfall trifft den Jungen.
Mosbach. (4 0 jähriges D i e n st j u o i l ä u m.) In Neunkirchen konnte der Ratschreiber Heinrich Schuhmacher auf eine 40jährige Tätigkeit im Dienste der Gemeinde zurückblicken.
Handel und Sevkebv
21 Länder auf der Reichsmesse Leipzig. Die Neichsmesje Leipzig vom 2. bis 7. März wird wieder eine außerordentlich reichhaltige Beschickung, und zwar nicht nur durch die deutsche Wirtschaft, sondern auch durch alle europäischen Staaten aufweisen. Sie wird den nach dem Stand der bisherigen Anmeldungen in großer Zahl zu erwartenden Einkäufern aus dem In- und Ausland ein Warenangebot aus 21 Ländern unterbreiten. Unter diesen 21 Ländern sind 18 mit Kollektiv-Ausstellungen vertreten.
Konkurse und Vergleichsverfahren im Januar 1941. Nach Mitteilung des Statistischen Reicksamtes wurde im Januar 1941 durch den Reichsanzeiger die Eröffnung von 46 Konkursen und einem gerichtlichen Vergleichsverfahren bekanntgegeben. Die entsprechenden Zahlen für den Monat Januar 1940 stellen sich aus 72 und 12.
Aalever Vieh- und Schweinemarkt. Zufuhr: 10 Ochsen, 41 llühe, 47 Kalbeln und Jungvieh, 8 Kälber, 110 Milchsckweine, 6 Läufer. Preise: Ochsen 570—680, Kühe 350—620. Kalbeln und Iiuigvi 0 200—650, Kiüber 65—83, Milchschweine 23—33, Läufer 35—74 RM.
Stuttgarter Schlachtviehmarkt vom 8. Februar
Preise für ^ Kilogramm Lebendgewicht in Pfg.:
Ochsen: a) 45,5;
Bullen: a) 41,5-43,5, b) 38,5-39,5;
Kühe: a) 42—43,5, b) 35,5-39,5, c) 26-38,5, d) 17-S»;
Färsen: a) 43-44,5, b) 39-40,5, c) —, d) 15;
Kälber: a) 59. b) 57—59, c) 45—50, d) 30—40; Lämmer, Hammel und Schafe: nicht notiert; Schweine: a) und bl) 57, b2) 56, c) 54, d) 51, e) 4» f, -. gl) 57.
Marktverlauf: alles zugeteilt.
Stuttgarter Großhandelspreise für Fleisch und Fetiwareu vom 6. Febr. Ochsenflersch 1. 78—80; Bullenfleisch l. 77; Kuhfleisch 1. 77. 2. 65, 3. 54; Färsenfleisch 1. 77-80, 2. 69; Kalbfleisch ohne Fell 1. 97; Kalbfleisch im Fell 1. 90-94, 2. 77; Hammelfleisch 1. 90—96, 2. 83; Schweinefleisch 1. 76. Marktverkauf: alles lebhaft.
Biberacher Bieh- und Schweinepreise. Zufuhr: 1. Farcen, 9 Ochsen, 1 Kuh, 14 Kalbeln, 36 Stück Jungvieh, 242 Milchschweine. Preise für Ochsen 290—570. Kalbeln 550—600, Jungvieh M bis 400, Milchschweine 22—35 RM. das Stück. Marktverkauf: ordentlich.
Gestorbene: Luise Wagner geb. Schuon, 70 Jahre, Altensteig; Friedrich Joos, 63 Jahre, Spielberg.
L ruck u. Verlag des „SelellschcfterS":G.W.Zatser, Inh. Sarl ZaUer, zugl, Anzeigen, letler. vrra'.Nworrüch.TchrtftNner: Friz Schlang, Nagold. Zzt. ist PrelSlisteNr. 8 güMz
Die heutige Nummer umfatzt K Seite»
Amtliche Bekanntmachungen
Die nachfolgende
Anordnung des Wurtt. Wirtschastsminlsters
— Prejsbrldnngsstelle — betreffend die
Preisgestaltung des Vollkornbrotes
< Reg.-Anz. Nr. 10) gebe ich hiermit bekannt:
Auf Grund des 8 2 des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans — Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung — vom 29. Oktober 1936 (RGBl l S. 927) und der Ziff. 1 Abs. 2 der Ersten Anordnung über die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des Reichskommij- fars für die Preisbildung vom 12. Dezember 1936 (Neichs- anzeiger Nr. 291) ordne ich für das Land Württemberg und die Hohenzollerischen Lande folgendes an:
8 1.
1) Die nachstehende Preisregelung gilt für Vollkornbrot im Sinne der Bestimmungen der Hauptvereinigung der deutschen Getreide- und Futtermittelwirtschaft vom 1. Juli 1910 (Abschn. III, Teil I Ziffer 4).
2) Ihre Anwendung auf Brot, das auf Grund dieser Bestimmungen nicht als Bollkornbrot bezeichnst werden darf, ist ausdrücklich ausgeschloffen.
8 2 .
1) Für die Abgabe von Vollkornbrot an Verbraucher gelten ohne Rücksicht auf den Ort der Herstellung folgende Höchstpreise:
Roggenvollkornbroi 0,34 RM. je Kg.
Vollkornmischbrot (mit mindestens 20
und höchstens 30 Prozent Weir-n-
oolltornschrot 0.36 RM. je Kg.
4Leizenvoükornbrot 0,42 RM. je Kg.
3) Bei Broten mit höheren Einzelgewichten als 1,5 Kg. ermäßigen sich die vorstehend angegebenen Preise um 1 Reichspfennig je 1 Kg.
3) Für Schrotbrot gelten die in Abs. 1 festgesetzten Preise als Höchstpreise: niedriger liegende Preise dürfen nicht erhöht werden.
8 3.
1) Für Vollkorn-Schnittbrot (in Scheiben geschnittenes Vollkornbrot) — loste oder einfach verpaßt — darf ein Aufschlag bis zu 3g v. H. auf den Verbraucherhöchstpreis berechnet werden.
2) 2) Für keimfrei (haltbar) gemachte Schnittbrot- packungen darf ein weiterer Aufschlag von 3 Rpfg. je Packung aus den gemäß Abf. 1 zulässigen Höchstpreis berechnet werden. Auf der Außenseite der Umhüllung ist deutlich sichtbar kenntlich zu machen, daß es sich um eine keimfrei gemachte Verpackung handelt.
8 4.
Ergibt sich bei der Errechnung der Preise gem. 88 2 und 3 im Endbetrag.der Bruchteil eines Reichspfennigs, so ist die Ausrundung durch Erhöhung auf den vollen Psennig- betrag zulässig.
8 ö.
Von der vorstehenden Preisregelung ausgenommen sind Bollkornpumpernickel, das den Begriffsbestimmungen in der Anordnung der Hauptvereinigung vom 1. Juli 1940 Abschn. Hl, Teil I Ziffer 2 Abs. (2) b entspricht, sowie Vollkornspezialbrote, die als solche auf Grund der Ziffer 4 der vorgenannten Anordnung anerkannt sind; für Preise dieser Brotsorten gilt die Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. Nov. 1936 (RGBl. I S. 955).
8 6 .
1) Der Preisnachlaß für Wiederverkäufer beträgt für Vollkornbrot (8 2) höchstens 12 v. H., für Schnittbrot (8 3) höchstens 18 v. H. der Verbraucherhöchstpreffe.
2) Gast- und Beherbergungsstätten. Krankenhäusern, und ähnlichen Betrieben kann der gleiche Nachlaß wie in Abf. (1) gewährt werden. Die Preisgestaltung des Vollkornbrotes für die Formationen der Wehrmacht und des Reichsarbeitsdienstes richtet sich nach den Grundsätzen, nach denen die Preise für die übrigen Brotsorten gebildet werden.
8 7.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach der Verordnung über Strafen und Strafverfahren vom 3. Juni 1939 (RGBl. ) S. 999) bestraft.
8 8 .
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft; sie gilt für alle Verträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hinsichtlich der Lieferung noch nicht erfüllt sind.
Stuttgart, den 1. Februar 1941.
In Vertretung: gez. S t a i g e r.
Calw, den 5. Februar 1941.
Der Landrat.
Preisanordnung
für
KolZbeförderung und sonstige Fuhrleistungen
Der Herr Württ. Wirtschaftsminister — Preisbildungsstelle — hat in zwei Anordnungen vom 25. Januar 1941 Höchstpreise für die Beförderung von Stamm- und Schichtholz mit Kraftfahrzeugen im Nahverkehr sowie mit Pferde- und Ochsenfuhrwerken — Holzbeförderungspreisanordnung (Reg.-Anz. Nr. 8) und Höchstpreise für Fuhrleistungen mit Pferde- und Ochsenfuhrwerken — Fuhrlei- stungspreisanordnung — (Reg.-Anz. Nr. 9) festgesetzt.
Beide Anordnungen treten am 10. Februar 1941 iu Kraft.
Den beteiligten Kreisen gebe ich anheim, die betreffenden Nummern des Regierungsanzeigers bei den Bürgermeistern anzusehen, sofern sie sich die Anordnungen nicht selbst beschaffen können.
Unkenntnis der Anordnungen entschuldigt in deinem Fall Gegen festgestellte Preisüberschreitungen werde ich daher unnachsichtlich einschreiten.
Ich weise noch besonders darauf hin, daß die in den Anordnungen enthaltenen Höchstpreise nach 8 22 der Kriegswirtschaftsverordnung nur dann berechnet werden dürfen, wenn die Kostenlage so schlecht ist. daß ohne Berechnung der Höchstpreise ein angemessener Gewinn nicht erzielt werden kann. Die beteiligten Kreise dürren daher entsprechend der Verantwortung einer kriegsverpflichteten Wirtschaft die festgesetzten Höchstpreise nur in begründeten Fällen berechnen. Ueberhöhte Preise sind unverzüglich auf das höchstzulässige Maß zurückzuführen.
Calw, den 5. Februar 1941.
Der Lanbrat.
onfilm Idealer Nagold
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Falschmünzer
Das Schicksal einer schöne» Frau, die sich in Schuld verstrickt, qiiit diesem Kriminalfilm eine starke,^menschliche Wirkung
Für Jugendliche verboten I
Beiprogramm Wochenschau
11 Achtung! Sonntag vorm. 10.30 Uhr I i Montag 20 Uhr sj
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