Unternehmen nicht der württembergischen Gewerbesteuer unterliegt.
2. Das Dienst- und Berufs Einkommen ! jeder Art, welches im Lande erworben wird, ^ insbesondere a) aller im Staats-, Hof-, Kirchen-, Schul-, Körperschasts-, Gemcinde- nnd Stlftungsdicnst aktiv angestellten oder verwendeten Personen, der Militärpersonen, der ausübenden Aerzte, Rechtsanwälte, immatriknlirten Notare, Kommissionäre, i Mackler (Sensale), Architekten, Feldmesser, Künstler, Literaten, der Herausgeber von Zeitschriften, der gntshcrrlichen Verwalter und Diener, der Pfleger und Vermögensverwalter aller Art, der Verwalter, Geschäftsführer und Diener von Privatvereinen, der bei öffentlichen Stellen, bei gewerblichen Unternehmnngen, sowie für Privatdienste aller Art verwendeten männlichen und weiblichen Gehilfen und Diener; l>) die Onieseeuzgehalte der Civil- und Militärstaatsdiener, sowie die Pensionen oder Ruhegehalte, die Invaliden-, Medaillen-, Gnadengehalte und Unterstützungen, welche einer der zu Lit. a ansgeführte» Personen nach dem Austritt aus dem aktiven Dienstverhältnisse in Beziehung ans i!>re frühere Dienstleistung oder ans glei- ct em Grunde deren Wittwen und Waisen von dein Staate ans einer andern öffentlichen Kasse oder von einem Privaten gereicht werden, überhaupt alle, welche aus persönliche» Leistungen einer der Gewerbesteuer nicht unterworfenen Erwerb ziehen. Unständige Gratialien und jGeschenke gehören nicht hieher.
III. Die nach Ziff. I. oben abzugsben- drn Erklärungen (Fassionen)
1. über das Kapital- und Renten-Ein- kommrn können entweder mündlich in das von der Ortsstenerkommission zu führende Aufnahmeprotokoll, oder schriftlich, nach der in H. 17. Ziff 1 der obenerwähnten Instruktion gegebenen näheren Bestimmung abgegeben werde». Dagegen sind
2. die Fassionen über das Dienst- und Berufseinkommen in der Regel schriftlich nach dem vorgeschriebenen Formular zu übergeben; sie können aber in dem in §. 17 Ziff. 2 der gedachten Instruktion bestimmten Fällen auch mündlich in das Aufnahme- Protokoll abgegeben werden.
I V. Von der Fassionspflicht befreit sind bezüglich des oben Ziff. II. 1. bezeichnten Kapital- und Renteneinkommens die im Gesetz-Art. 3 a. d. A. genannten Anstalten, die in Ges.-Art. 3. ^4. I. erwähnte allgemeine Sparkasse in Stuttgart und diejenigen, welche in diese Sparkasse Er- sparnisteinlagen gemacht haben, hinsichtlich der denselben aus diesen Einlagen zuflie- ffenden Zinse; ferner die in Art. 3. .4. I. genannte Kasse des Wohlthätigkeitsvereins, sowie bezüglich der Dienst- und Berufs- Einkommenssteuer diejenigen Personen, welche nach dem Einkommensstenergesetz Art 3. II. a. und nach dem Gesetz vom 20 August 186 l (Reg.-Blatt S. 186) Art. 3., sodann nach dem Einkommenssteuergesetz Art. 3. 0. b. von dieser Steuer frei bleiben. Uebrigens muß auf etwaiges Anfordern der Orlssteuerkommission gleichwohl die in §. 14. Abs. 2. der mehrer- wähnt.-n Instruktion vorgeschriebene Anzeige gemacht werden.
V. Wenn weitere (f. Ziff- IV. oben) in Ges.-Art 3 ^4. a. I. genannte Anstalten, oder wenn Institute der in Ges.-Art. 3 ^4. o. ä. k. bezeichneten Art. Steuerbefreiung ansprechen, desgleichen wenn auf Grund der Bestimmungen in Ges.-Art. ä.. k. i. ein solcher Anspruch erhoben werden will, so sind diese mit vollständigen Nachwesten zu begründenden Ansprüche durch die Ortssteuerkommission beim Kameralamt anzu- bringcn. Die den Mitgliedern des Kapitalistenvereins in Stuttgart früher eingc-
räumte Steuerfreiheil für ihre Einlagen in diesen Verein findet nach einer Verfügung des K. Finanzministerium vom 2. April 1859 nicht mehr statt. Ebenso haben nach h. Erlaß vom 9. August 1864 (Amtsblatt S. 99.)
a) die Rentenversicherten bei der Allgemeinen Rentenanstalt in Stuttgart ihre jährlichen Bezüge an Leibrenten, steigenden Renten und Dividenden,
b) die Kapitaleinleger nach §. 102—115 der Statuten ihre Zinsen- und Dividendenbezüge zu fatiren und zu versteuern; ferner haben die Einleger in die nach §. 120 der Statute» mit der allgemeinen Rentenanstalt verbundenen Spar- und Depositen- Kasse, als Gläubiger der Rentenanstalt die hieraus zu beziehenden Zinse gleich ihrem sonstigen Kapital- u. Renteneinkommen, u. ebenso haben die Mitglieder der ehemaligen Rottenburger Wittwenkasse die ihnen von der Rentenanstalt zu bezahlenden sogenannten Pensionen nach Inhalt Erlasses vom 12. November 1861 (Amtsblatt S. 170) als Rcnteneinkommen nach Art. I. II. d. des Ges. vom 19. Sept. 1852 zu versteuern.
VI. Wer die Fatirung seines Einkommens gänzlich unterläßt oder solches theil- weise verschweigt, wird nach Art. 11 des Gesetzes und §. 16 der Instruktion mit Strafe belegt.
Vorstehende Aufforderung ist dem H. 13 der Instruktion vom 10. Juni 1853 gemäß durch die Ortssteuerkommission in der ortsüblichen Weise öffentlich bekannt zu machen, wobei zugleich zu bestimmen ist, zu welcher Zeit und in welchem Lokal die Erklärungen (Fassionen) an die Kommission abgegeben werden müssen.
Bei den Ortsstcuerkommissionen werden die vorbereiteten Protokolle mit den Vorgängen, soweit sie denselben nicht schon zugekommen sind, bis 10. Juli einlaufen und sind sämmtliche Akten alsbald nach Vollzug des Geschäfts neben den Kostenzetteln an das betreffende Kameralamt einzusenden.
Den 3. Juli 1870.
Die Kameralämter Alienstaig und Reuthin.
2 ).
Ettma nnsweiler.
4'
Morgens 8 Uhr,
auf hiesigem Ralhhaus stattfinden, wozu Liebhaber eingeladen sind.
Die Bedingungen können Angesehen werden bei der
_Stadtpslege.
2 s, Alten staig Stadt.
Laug- ä: Klotzholz-Verkaus.
Am
Freitag den 8. Juli, Vorm. 10 Uhr, werden auf hiesi- zMN» gem Rathhaus vom Stadtwald Enz- wuld
600 Stämme, vom Priemen 175 und vom Langenberg und Markhalde 19 Stämme Lang- und Klotzholz im Aufstreich verkauft.
Den 29. Juni 1870.
Sladtsörster G ü r r.
Privat-Bekaiiiitmachungen.
Landwirthschaltlicher
Berirks-Verein
Nagold.
Der diesseitige landwirthschastliche Verein hat von der Regierung die Erlaubuiß erhalten, in Verbindung mit dein landnnrth- schaftlichen Feste, welches am 24. August (Bartholomäus-Feiertag) abgehalten wird, eine Lotterie bis zum Betrage von 1000 fl. veranstalten zu dürfen. Lvose a 18 kr. können binnen acht Tagen bei Abnahme von mindestens 50 Stück mit 10 Prozent Rabatt von Hrn. Färber Sch old er, als gewählter Lotterie-Kassier, bezogen werden.
Gewerbetreibende, welche geneigt sind, landwirthschastliche Gegenstände und Ge- räthschaften hiezu anzufertigen, haben solche spätestens bis zum 11. August in dem hiesigen Aufkaufslokal anfzulegen, und aufzustellen. Die Uebernahme und Aufbewahrung besorgt Stadracciser Wochele.
Nagold, den 4. Juli 1870 2s, Vorstand Kl ei n^^
Nagold.
Landwirthschajtlicher
IiegenMsts-Verlmus.
In der Gantsache des Johann Peter Keck, Schuhmachers dahier, wird die vorhandene Liegenschaft am Freitag den 22. d. Mts., Vormittags 9 Uhr,
auf dem hiesigen Rathhaus zum zweiten und letzten Mal im öffentlichen Aufstreich verkauft, und zwar: ,
19,3 Rth.
Ein Lstockigtes Wohnhaus und Scheuer nebst Hofraum, an der Simmersfel- der Straße.
Brandvers.-Anschlag 900 fl. 1(s Morg. 40,2 Rth., Parzelle 26 Grasgarten beim Haus; *
1-,« Morg. 11,5 Rth. Acker und 22,8 Rth. Oede, Parz. 93, in der Allmand; ! IV» Morg. 31,7 Rth. Acker und 17,4 i Rth. Oede, Parz. 91, in der Allmand, nnd
34,0 Rth. Nadelwald auf 2,7 Rth.
Oede, Parz. 88, daselbst.
Den 5. Juli 1870.
K. Amtsnotariat Altenstaig.
K ü m m e r l e n.
2> Nagold.
Gemeinde-Backhaus.
Die Verpachtung des Gemeiadebackhau- ! ses wird am
Montag den 11. ds.,
Dejirks-Vereiu.
» R8 kr,
bei Abnahme von 50 Stück 5 Freiloose, sind von heute an zu haben bei dem Lot- terie-Cassier
_ Sch old er.
Nagold.
Wahl-Vorschlag
in den Bürger-Ausschuß.
Als Obmann: Abr. Sch old er, Färber, Fritz Buob, Nothgerber,
Wilhelm Knödel,
Friedr. Weber, Hafner.
Georg Eßig, Tuchmacher,
I. Rauser, Bierbrauer,
Friedr. Schuon, Stricker. ^
Mehrere Bürger.
Nagold.
Für Wer L Flaschner.
Ich beabsichtige mein Haus verblenden, die Läden rc. anstreichen, auch Dachrinnen anfertigen zu lassen. Diejenigen Meister, welche mit mir einen Akkord abschließen wollen, können von den Bedingungen und dem Voranschlag bei mir Einsicht nehmen und ihre Offerte innerhalb 8 Tagen mir
zu senden. _I. A. Scholder.
2s, Nagold.
Reines Lan-wachs
bei Carl Pflomm.