Abenucimnrspreis in Napetd halbsähr- iick, 5>>i kr-, im Verirte NagrU.' 1 fl. S kr-, im übrigen Theii un­seres Lautes I s!. L?r.

Der Gesellschafter.

Amts- uu- InteltigenMatt für den Oberamtsbezirk Nagold

Einrückungs-Gebühr für die treigespaltene Garmenb-Zeite cder deren Raum bei ein­maligem Einrücken 2 tr., bei mehrmali­gem j- I'/- ir.

Donnerstag den 7. Zuli

, 870 .

Amtliche Bekanntmachungen.

Bekanntmachung, betreffend die bevorstehenden Gcrichtsferien.

Die gesetzlichen 6wöchigen Gerichtsfcrien des Obertribuuals, der Krcisgerichtshöfe, der Kreisstrasgerichle und der Bezirksge­richte beginnen demnächst mit dem 15. Juli und gehe» mit dem 25. August zu Ende.

Während der Ferien haben nur dringende Angelegenheiten Anspruch auf Besorgung durch die Gerichte. Es wird daher jedermann erinnert, während dieses Zeitraums sich der Anträge und Gesuche in nicht dringenden Angelegenheiten zu enthalten, ausser soweit solche auch in Sachen dieser Art zur Wahrung einer derjenigen Fristen erfordert werden, deren Lauf durch die Ferien ausnahmsweise nicht gehemmt wird. (Art. 4 des Gesetzes vom 30. Mai 1658, betreffend die Einführung von Gerichtsserien. Reg.-Bl. S. 82).

Für dringende (Ferien-)Sachen gelte» Kraft des Gesetzes:

1) Schwurgerichtsfachen, andere Straffachen, wosern sic Verhaftete oder öffentliche Diener betreffen,

Voruutersnchnngen ohne Unterschied, die Verkündung und Vollstreckung von Uriheilcn der Strafgerichte, die Beschlußnahme über Anträge auf Unterdrückung in Beschlag genommener Druckschriften;

2) Untcrvfandssachen, Erkenntnisfe über Verträge, Exekutionsfachen; Gesuche um provisorische Verfügungen und um Beweis­aufnahme zum ewigen Gedächtnis;; Arrcstsachen, insbesondere die Verfügung der Zahlungssperre beim Abhandenkommen von Schuldscheinen und Zinsabschuitten; Wechselsachen, Gantsachen, insoweit cs sich um Anordnung und Vornahme von Vermögensunterfuchuugcn, um Erkennung des Gauts, um Sicherung, Verwaltung und Veräußerung der Aktivmasse handelt;

3) Obsignationen, soweit solche überhaupt den Gerichten obliegen, Aufnahme und Eröffnung letztwilliger Verordnungen.

Die Gerichte sind gesetzlich verpflichtet, auch sonstige Geschäfte, sobald sie einer desandern Beschleunigung bedürfen,

sowohl von Amtswegen, als auf den Antrag einer Parthie fürFerien-Sachen" zu erklären.

Ein dahin zielender Antrag einer Parthie muß aber, um Beachtung zu finden, gehörig begründet, und wenn er schrift­

lich eingerreicht wird, alsFerien fache ^_Nagold, den 5. Juli 18 iO.

K. O b er am ts g er ich t Nagold.

Dt!nl!l!en-'FiPlläkltlonen.

In uachgenannteu Gantsachen werden die Schnlden-Liquidationcn und die gesetzlich damit verbundenen Verhandlungen an den unten bezeichneteu Tagen und Orten vorgenommen, wozu die Gläubiger hiedurch vorgeladen werden, um entweder in der Liqnidationstagsahrt persönlich oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder auch statt dessen vor oder an dem Tage der Liquidationstagfahrt durch schriftlichen Re­zeß ihre Forderungen und etwaigen Vor­zugsrechte anzumcldeit und in dem einen oder andern Fall zugleich, spätestens an der Liquidationstagfahrt, die Beweismit­tel für ihre Forderungen und etwaigen Vorzugsrechte, soweit ihnen solche zu Ge­bot stehen, zu Gcrichtshanden zu bringen. Gläubiger, welche weder an der Liquida­tionstagfahrt noch vor derselben ihre For­derungen anmclden, die Unterpsandsgläu- biger ausgenommen, trifft der Ausschluß von der Masse mit dem Schluffe der Li­quidationstagfahrt.

Die an der Tagfahrt nicht erscheinenden Gläubiger sind an die von den erschiene­nen Gläubigern gefaßten Beschlüsse bezüg­lich der Erhebung von Einwendungen ge­gen den Güterpfleger oder Gantanwalt, der Wahl und Bevollmächtigung des Glän- bigerausfchusscs, sowie, unbeschadet der Bestimmungen des Art. 27 des Exeku- tionsgesetzcs vom 13. November 1855, der Verwaltung und Veräußerung der Masse und der etwaigen Aktivprozesfe ge­bunden, auch werden dieselben hinsichtlich des Abschlusses eines Borg- oder Nach­laßvergleichs als der Mehrheit der Gläu­biger ihrer Kategorie beitretcnd angenom­men werden, soweit sie nicht schon vor der Tagfahrt ihre diesfällige Einwilligung im Voraus verweigert haben.

Das Ergebniß des Liegenschaftsverkaufs wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern besonders eröffnet werden, deren Forderungen durch Unterpfand versichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hinreicht. Den übrigen Gläubigern lauft die gesetzliche fünfzehn­tägige Frist zu Beibringung eines bessern

" bezeichnet fein.

Käufers in dem Fall, wenn der Liegen­schaftsverkauf vor der Liquidations-Tagfahrt stattgefundeu hat, vom Tag der Liquidation an und wenn der Verkauf erst nach der Liquidations-Tagfahrt vor sich geht, von dem Verkausstage an.

Als besserer Käufer wird nur derjenige betrachtet, welcher sich für ein höheres An­bot sogleich verbindlich erklärt und feine Zahlungsfähigkeit nachweist.

Liquidirt wird gegen:

Johann Adam Krauß, Nagelschmied von Haiterbach, am

Donnerstag den 15. Sept. d. I., Vormittags 0 Uhr, auf dem Rathhaus daselbst.

Der Liegenschastsverkanf findet am glei­chen Tage, Vormittags 8 Uhr statt.

Nagold, den 2. Juli 1870.

K. Oberamtsgencht.

Pfeilstickcr.

Nagold.

Die Kön. Pfarrämter wollen im Lauf der nächsten Woche die Wahllisten für die Diöresansynode einfenden. Cons.-Amts- blatt Nr. 7. 29.

Den 6. Juli 1870.

Kön. Dekanatamt. Freihofcr.

Altenstaig und Re nt hin.

Aufforderung zu Fatirung

des Kapital-, Renten-, Dienst- und Berufs-Einkommens auf den 1. Juli 1870 behufs der Bestcurung pro 187071.

In Gemäßheit des Artikels 7 des Ges. vom 19. Sepr. 1852 (Reg.-Blatt S. 236) wird behufs der Fatirung des der Besteu- rung unterliegenden Kapital-, Renten-, Dienst- und Berufs-Einkommens auf den 1. Juli 1870 nachstehende Aufforderung erlassen:

I. Die in Art. 2 des Gesetzes vom 19. Sept. 1852 bezeichneteu Steuerpflichtigen oder deren gesetzliche Stellvertreter für die im Ausland sich aufhaltendcn die auf­zustellenden Bevollmächtigten werden hiemit anfgefordert, nach Maßgabe des ge­dachten Gesetzes und der Instruktion zu Vollziehung desselben vom 10. Juni 1853 (Reg.-Bl. S. 171 ff.) an die Ortssteucr- kommission spätestens bis zum 1. August

K. Oberamtsgcricht. P seilsticke r.

1870 oder wenn sie einen kürzeren Termin anzubcraumeu für angemessen erachten sollte, innerhalb dieser Frist eine Erklärung ab­zugeben,

a) ob sie sich am !. Juli 1870 im Be­sitze steuerbarer Kapitalien und Renten (Ziffer II. 1 hienael) beiuudeu haben und wie hoch sich nach dem Bestände von die­sem Tage, welcher für die Entrichtung der Steuer auf das ganze Etalsjahr 1870,71 entscheidet, der Jahresertrag beläuft?

k) wie hoch sich ihr Dienst- und Berufs- Einkommen sowohl in festen, als in ver­änderlichen Bezügen (siehe hieuach Zifs. II. 2.) beläuft? Das seste ständige Einkom­men ist nach dem Stand am 1. Juli 1870, das veränderliche, wechselnde, nach dem Er­gebnisse des Etats-JahreS 1. Juli 1869/70 anzngcben;

o) was sic sonst zu Erläuterung ihrer Fassionen beizufügen für uothwendig Hallen.

II. Nach Art. 1 des Gesetzes unterliegen der Besteuerung

1. das Einkommen aus Kapitalien und Renten, und zwar:

a) der Ertrag aus verzinslichen, im Jn- oder Ausland (vergl. jedoch Gef.-Art 3. -4. i.) angelegten eigenthümlichen oder uutz-

l uießlicheu Kavitalieu (verzinslichen Dar- I lehen, Schuldbriefen, Staats- oder andern Obligationen, Lotterieanlehensloosen) ver­zinslichen und unverzinslichen Zielfordr- rungen.

b) Renten, als Leibgedinge, Leibrenten, Zcitrentcu und vererbliche» Renten jeder Art (mit Ausnahme der vom Grunderlrage abgezogenen nach §. 22 Satz 1 des Kata­stergesetzes vom 15 Juli 1821 der Gr- fällstcucr unterliegenden Gruudgcsälle und der diesen gleichzuachtcuden reichsfchlußmü- ßigen Renten) übrigens ohne Unterschied ob die Renten auf Grundeigenthnm oder bestimmte Gefälle fundirt sind oder nicht; ob sie von der Staatskasse von Körper­schaften oder Privaten gereicht werden, aus dem In- oder Auslände fließen (vergl. je­doch Ges.-Art. 3 r4. i.), die von adeligen Gutsbesitzern an Mitglieder ihrer Familien zu entrichtenden Apanagen, Wiltumc, Ali­mente; ebenso Prübenden und Ordenspen­sionen, ingleichen Renten oder Dividen­den aus aus Gewinn berechneten Aklien- unternehmungen, soweit das betreffende