Amts- und Intckligenibtatt für den Oberamtsbezirk Nagold

Dieses Blatt erscheint wöchentlich 3 Mal, und zwar am Dienstag, Donnerstag und Samstag. Ad onncmentspreis in Nagold lialbjäbrlich 54 kr., im Bezirke Nagold sammt Postzuschlag l sl. I. kr., im übrigen Theil unseres Landes 1 fl. 8 kr. Einrückungs-Gebühr: die drei- gespaltene Zeile aus gewöhnlicher Schrift oder deren Raum bei einmaligem Einrücken 2 kr., bei mehrmaligem Einrücken je !'/» kr.

-V-'. Dienstag den 7. Juli

Amtliche Bekanntmachungen.

Bekanntmachung, betreffend die Gerichtsferieu.

Die gesetzlichen sechswöchigen Gcrichtsserien des Obertribunals, des Oberhandelsgerichts, der Kreisgerichtshöfe, Handelsge­richte und Bezirksgerichte beginnen demnächst mit dem 15. Juli und gehen mit dem 25. August zu Ende.

Während der Ferien haben nur dringende Angelegenheiten Anspruch aus Besorgung durch die Gerichte. Es wird daher Jedermann erinnert, während dieses Zeitraums sich der Anträge und Gesuche in nichtdringenden Angelegenheiten zu enthalten, außer soweit solche auch in Sachen dieser Art zur Wahrung einer derjenigen Fristen erfordert werden, deren Lauf durch die Ferien ausnahmsweise nicht gehemmt wird (Art. 4 Gesetzes vom 30. Mai 1868, betreffend die Einführung von Gerichtsferien, Reg.-Bl. T.82.)

Für dringende (Ferien-) Sache gelten Kraft des Gesetzes:

1) Schwurgerichtsfachen, andere Strafsachen, wofern sie Verhaftete oder öffentliche Diener betreffen, Voruntersuchungen ohne Unterschied, die Verkündung und Vollstreckung von Urtheilen der Strafgerichte, die Beschlußnahme über Anträge auf Unterdrückung in Beschlag genommener Druckschriften; 2) Unterpfandssachcn, Erkenntnisse über Verträge, Exekutionsfachen; Gesuche um proviso­rische Verfügungen und um Beweisaufnahme zum ewigen Gedächtniß; Arrestsachen, insbesondere die Verfügung der Zahlungssperre beim Abhandenkommen von Schuldscheinen und Zinsabschnitten; Wechselsachcn; Gantsachen, insoweit es sich um Anordnung und Vornahme von Vermögensuntersuchungen, um Erkennung des Gants, um Sicherung, Verwaltung und Veräußerung der Aktivmasse handelt; 3) Obsignationen, soweit solche überhaupt den Gerichten obliegen, Aufnahme und Eröffnung letztwilliger Verordnungen.

Die Gerichte sind gesetzlich verpflichtet, auch sonstige Geschäfte, sobald sie einer besonderen Beschleunigung bedürfen, sowohl von Amtswegen als aus den Antrag einer Parthie fürFeriensachen" zu erklären. Ein dahin zielender Antrag einer Parthie muß aber, um Beachtung zu finden, gehörig begründet, und wenn er schriftlich eingereicht wird, alsFeriensache" bezeichnet sein.

Nagold, den 6. Juli 1868. K. Oberamtsgericht. Pfeilsticker.

Altenstaig und Reuthin.

Auffmämmg Zu Futirung

des Kapital', Renten-, Dienst- und Berufs-Einkommens auf deu 1. Juli 1868 behufs der Besteuerung pro 1868/69.

In Gemäßheit des Artikels 7 des Ges- vom 19. Sept. 1852 (Reg.-Blatt S. 236) wird behufs der Fatirung des der Besten- rung unterliegenden Kapital-, Renten-, Dienst- und Berufs-Einkommens aus den 1. Juli 1868 nachstehende Aufforderung erlassen:

I. Die in Art. 2 des Gesetzes vom 19. Sept. 1852 bezeichneten Steuerpflichtigen oder deren gesetzliche Stellvertreter für die im Ausland sich aufhaltenden die auf- zustellcnden Bevollmächtigten werden hiemit aufgefordert, nach Maßgabe des ge­dachten Gesetzes und der Instruktion zu Vollziehung desselben vom 10. Juni 1853 (Reg.-Bl. S. 171 ff.) an die Ortssteuer- kommission spätestens bis zum 1. August 1868 oder wenn sie einen kürzeren Termin anzuberaumen für angemessen erachten sollte, innerhalb dieser Frist eine Erklärung ab­zugeben,

s) ob sie sich am I.Juli 1868 im Be­sitze steuerbarer Kapitalien und Renten (Ziff. II. 1 hienach) befunden haben und wie hoch sich nach dem Bestände von die­sem Tage, welcher für die Entrichtung der Steuer auf das ganze Etatsjahr 1868/69 entscheidet, der Jahresertrag beläuft?

b) wie hoch sich ihr Dienst- und Berufs- Einkommen sowohl in festen, als in ver­

änderlichen Bezügen (siche hienach Ziff. II. 2.) beläuft? Das feste ständige Einkom­men ist nach dem Stand am 1. Juli 1868 das veränderliche, wechselnde, nach dem Er­gebnisse des Etats-Jahres 1. Juli 1867/68, anzugebcn;

a) was sie sonst zu Erläuterung ihrer Fassionen beizufügen für nothwendig halten.

II. Nach Art. 1 des Gesetzes unterliegen der Besteuerung

1. das Einkommen aus Kapitalien und Renten, und zwar:

a) der Ertrag aus verzinslichen, im Jn- oder Ausland (vergl. jedoch Ges.-Art. 3.

i.) angelegten eigenthümlichen oder nutz- nießlichen Kapitalien (verzinslichen Dar­lehen, Schuldbriefen, Staats- oder andern Obligationen, Lotterieanlehensloosen) ver­zinslichen und unverzinslichen Zielforde­rungen.

b) Renten, als Leibgedinge, Leibrenten, Zeitrenten und vererblichen Renten jeder Art (mit Ausnahme der vom Grundertrage abgezogenen nach §. 22 Satz 1 des Kata­stergesetzes vom 15. Juli 1821 der Ge- fällsteuer unterliegenden Grundgefälle und der diesen gleichzuachtenden reichsschlußmä­ßigen Renten) übrigens ohne Unterschied ob die Renren auf Grundeigenthum oder bestimmte Gefälle fundirt sind oder nicht; ob sie von der Staatskasse, von Körper­schaften oder Privaten gereicht werden, aus dem In- oder Auslande fließen (vergl. je­doch Gcsctz.-Art. 3. 4.. i.), die von adeli­gen Gutsbesitzern an Mitglieder ihrer Fa- « Milieu zu entrichtenden Apanagen, Wittume, Alimente; ebenso Präbenden und Ordens­pensionen, ingleichen Renten oder Dividen­

den aus auf Gewinn berechneten Aktien- Untcrnehmungen, soweit das betreffende Unternehmen nicht der württembergischen Gewerbesteuer unterliegt.

2. Das Dienst- und Berufs-Einkommen jeder Art, welches im Lande erworben wird, insbesondere a) aller im Staats-, Hof-, Kirchen-, Schul-, Körperschafts-, Gemeinde- und Stistungsdienst aktiv angestellten oder verwendeten Personen, der Militärpersonen, der ausübenden Aerzte, Rechtsanwälte, im­matrikulieren Notare, Kommissionäre, Mack- ler (Sensale), Architekten, Feldmesser, Künstler, Literaten, der Herausgeber von Zeitschriften, der gutsherrlichen Verwalter und Diener, der Pfleger und Vermögens­verwalter aller Art, der Verwalter, Ge­schäftsführer und Diener von Privatver­einen, der bei öffentlichen Stellen, bei ge­werblichen Unternehmungen, sowie für Pri- vatdienste aller Art verwendeten männli­chen und weiblichen Gehilfen und Diener; b) die Quiescenzgehalte der Civil- und Militärstaatsdiener, sowie die Pensionen oder Ruhegchalte, die Invaliden, Medail­len-, Gnadengehalte und Unterstützungen, welche einer der zu Lit. » aufgeführten Personen nach dem Austritt aus dem akti­ven Dienstverhältnisse in Beziehung auf ihre frühere Dienstleistung oder aus glei­chem Grunde deren Wittwen und Waisen von dem Staate, aus einer andern öffent­lichen Kasse oder von einem Privaten ge­reicht werden, überhaupt Alle, welche aus persönlichen Leistungen einer der Gewerbe­steuer nicht unterworfenen Erwerb ziehen. Unständige Gratialicn und Geschenke gehö­ren nicht hieher.