Amts- und Intckligenibtatt für den Oberamtsbezirk Nagold
Dieses Blatt erscheint wöchentlich 3 Mal, und zwar am Dienstag, Donnerstag und Samstag. — Ad onncmentspreis in Nagold lialbjäbrlich 54 kr., im Bezirke Nagold sammt Postzuschlag l sl. I. kr., im übrigen Theil unseres Landes 1 fl. 8 kr. — Einrückungs-Gebühr: die drei- gespaltene Zeile aus gewöhnlicher Schrift oder deren Raum bei einmaligem Einrücken 2 kr., bei mehrmaligem Einrücken je !'/» kr.
-V-'. Dienstag den 7. Juli
Amtliche Bekanntmachungen.
Bekanntmachung, betreffend die Gerichtsferieu.
Die gesetzlichen sechswöchigen Gcrichtsserien des Obertribunals, des Oberhandelsgerichts, der Kreisgerichtshöfe, Handelsgerichte und Bezirksgerichte beginnen demnächst mit dem 15. Juli und gehen mit dem 25. August zu Ende.
Während der Ferien haben nur dringende Angelegenheiten Anspruch aus Besorgung durch die Gerichte. Es wird daher Jedermann erinnert, während dieses Zeitraums sich der Anträge und Gesuche in nichtdringenden Angelegenheiten zu enthalten, außer soweit solche auch in Sachen dieser Art zur Wahrung einer derjenigen Fristen erfordert werden, deren Lauf durch die Ferien ausnahmsweise nicht gehemmt wird (Art. 4 Gesetzes vom 30. Mai 1868, betreffend die Einführung von Gerichtsferien, Reg.-Bl. T.82.)
Für dringende (Ferien-) Sache gelten Kraft des Gesetzes:
1) Schwurgerichtsfachen, andere Strafsachen, wofern sie Verhaftete oder öffentliche Diener betreffen, Voruntersuchungen ohne Unterschied, die Verkündung und Vollstreckung von Urtheilen der Strafgerichte, die Beschlußnahme über Anträge auf Unterdrückung in Beschlag genommener Druckschriften; 2) Unterpfandssachcn, Erkenntnisse über Verträge, Exekutionsfachen; Gesuche um provisorische Verfügungen und um Beweisaufnahme zum ewigen Gedächtniß; Arrestsachen, insbesondere die Verfügung der Zahlungssperre beim Abhandenkommen von Schuldscheinen und Zinsabschnitten; Wechselsachcn; Gantsachen, insoweit es sich um Anordnung und Vornahme von Vermögensuntersuchungen, um Erkennung des Gants, um Sicherung, Verwaltung und Veräußerung der Aktivmasse handelt; 3) Obsignationen, soweit solche überhaupt den Gerichten obliegen, Aufnahme und Eröffnung letztwilliger Verordnungen.
Die Gerichte sind gesetzlich verpflichtet, auch sonstige Geschäfte, sobald sie einer besonderen Beschleunigung bedürfen, sowohl von Amtswegen als aus den Antrag einer Parthie für „Feriensachen" zu erklären. Ein dahin zielender Antrag einer Parthie muß aber, um Beachtung zu finden, gehörig begründet, und wenn er schriftlich eingereicht wird, als „Feriensache" bezeichnet sein.
Nagold, den 6. Juli 1868. K. Oberamtsgericht. Pfeilsticker.
Altenstaig und Reuthin.
Auffmämmg Zu Futirung
des Kapital', Renten-, Dienst- und Berufs-Einkommens auf deu 1. Juli 1868 behufs der Besteuerung pro 1868/69.
In Gemäßheit des Artikels 7 des Ges- vom 19. Sept. 1852 (Reg.-Blatt S. 236) wird behufs der Fatirung des der Besten- rung unterliegenden Kapital-, Renten-, Dienst- und Berufs-Einkommens aus den 1. Juli 1868 nachstehende Aufforderung erlassen:
I. Die in Art. 2 des Gesetzes vom 19. Sept. 1852 bezeichneten Steuerpflichtigen oder deren gesetzliche Stellvertreter — für die im Ausland sich aufhaltenden die auf- zustellcnden Bevollmächtigten — werden hiemit aufgefordert, nach Maßgabe des gedachten Gesetzes und der Instruktion zu Vollziehung desselben vom 10. Juni 1853 (Reg.-Bl. S. 171 ff.) an die Ortssteuer- kommission spätestens bis zum 1. August 1868 oder wenn sie einen kürzeren Termin anzuberaumen für angemessen erachten sollte, innerhalb dieser Frist eine Erklärung abzugeben,
s) ob sie sich am I.Juli 1868 im Besitze steuerbarer Kapitalien und Renten (Ziff. II. 1 hienach) befunden haben und wie hoch sich nach dem Bestände von diesem Tage, welcher für die Entrichtung der Steuer auf das ganze Etatsjahr 1868/69 entscheidet, der Jahresertrag beläuft?
b) wie hoch sich ihr Dienst- und Berufs- Einkommen sowohl in festen, als in ver
änderlichen Bezügen (siche hienach Ziff. II. 2.) beläuft? Das feste ständige Einkommen ist nach dem Stand am 1. Juli 1868 das veränderliche, wechselnde, nach dem Ergebnisse des Etats-Jahres 1. Juli 1867/68, anzugebcn;
a) was sie sonst zu Erläuterung ihrer Fassionen beizufügen für nothwendig halten.
II. Nach Art. 1 des Gesetzes unterliegen der Besteuerung
1. das Einkommen aus Kapitalien und Renten, und zwar:
a) der Ertrag aus verzinslichen, im Jn- oder Ausland (vergl. jedoch Ges.-Art. 3.
i.) angelegten eigenthümlichen oder nutz- nießlichen Kapitalien (verzinslichen Darlehen, Schuldbriefen, Staats- oder andern Obligationen, Lotterieanlehensloosen) verzinslichen und unverzinslichen Zielforderungen.
b) Renten, als Leibgedinge, Leibrenten, Zeitrenten und vererblichen Renten jeder Art (mit Ausnahme der vom Grundertrage abgezogenen nach §. 22 Satz 1 des Katastergesetzes vom 15. Juli 1821 der Ge- fällsteuer unterliegenden Grundgefälle und der diesen gleichzuachtenden reichsschlußmäßigen Renten) übrigens ohne Unterschied ob die Renren auf Grundeigenthum oder bestimmte Gefälle fundirt sind oder nicht; ob sie von der Staatskasse, von Körperschaften oder Privaten gereicht werden, aus dem In- oder Auslande fließen (vergl. jedoch Gcsctz.-Art. 3. 4.. i.), die von adeligen Gutsbesitzern an Mitglieder ihrer Fa- « Milieu zu entrichtenden Apanagen, Wittume, Alimente; ebenso Präbenden und Ordenspensionen, ingleichen Renten oder Dividen
den aus auf Gewinn berechneten Aktien- Untcrnehmungen, soweit das betreffende Unternehmen nicht der württembergischen Gewerbesteuer unterliegt.
2. Das Dienst- und Berufs-Einkommen jeder Art, welches im Lande erworben wird, insbesondere a) aller im Staats-, Hof-, Kirchen-, Schul-, Körperschafts-, Gemeinde- und Stistungsdienst aktiv angestellten oder verwendeten Personen, der Militärpersonen, der ausübenden Aerzte, Rechtsanwälte, immatrikulieren Notare, Kommissionäre, Mack- ler (Sensale), Architekten, Feldmesser, Künstler, Literaten, der Herausgeber von Zeitschriften, der gutsherrlichen Verwalter und Diener, der Pfleger und Vermögensverwalter aller Art, der Verwalter, Geschäftsführer und Diener von Privatvereinen, der bei öffentlichen Stellen, bei gewerblichen Unternehmungen, sowie für Pri- vatdienste aller Art verwendeten männlichen und weiblichen Gehilfen und Diener; b) die Quiescenzgehalte der Civil- und Militärstaatsdiener, sowie die Pensionen oder Ruhegchalte, die Invaliden, Medaillen-, Gnadengehalte und Unterstützungen, welche einer der zu Lit. » aufgeführten Personen nach dem Austritt aus dem aktiven Dienstverhältnisse in Beziehung auf ihre frühere Dienstleistung oder aus gleichem Grunde deren Wittwen und Waisen von dem Staate, aus einer andern öffentlichen Kasse oder von einem Privaten gereicht werden, überhaupt Alle, welche aus persönlichen Leistungen einer der Gewerbesteuer nicht unterworfenen Erwerb ziehen. Unständige Gratialicn und Geschenke gehören nicht hieher.