fl einer oder §er, während ls um seine tung, die er ,ci Minuten, , endlich von er schlanken nie ihn jetzt mit wenigen er unvorsich- atte er einen , und sragte e.

ich nach dem itte vorwärts zu.Sollte > lauft nicht e dein Feuer

tes Schütteln Panther ;u- nne herab;»- , und verließ I sogleich mit bleiben, und

I sehen, daß er erwiderte

c sein Bestes

.unter und dir

kann, wenn ich das Hi­er mit einem dann sprang

Mit hastigen vorgcgangen,

II ich konnte, n jeden Lauf Zündhütchen dem zunächst ang. Glück- pannt. Zum

Gewehr nur Thier gerade es die ganze aber erreichte zerriß mir in st und Arme, s mir, mich neu, wo ich, Gleich daraus den Garaus, mKopf jagte, hatte, sührte ch länger als Zeit ist mir vollkommen

ist iowobl nach > Lie das Bier von, so ist das eS auf der un- oer Cvnsument »bedient wird, fl in den billi- >er stiegulirung re Bemerkung, Brodkauf durch t wird, weil es nncn idebranch lbst der Spür-

tchhandlung.

er Gesellschafter.

Amt»- und Inlelligeivblatt für den Oderamlsbe.tirk Nagold

». 7S.

Samstag den 22, Juai

1867.

halbjährlich :: die drei- /. kr.

Einladung znm Abonnement

auf das zweite Halbjahr des

Gesellschafters

ll

1

bei den

, hier 54 kr., im Oberamtsbezirke 1 fl. 4 kr., im übrigen Thcil unseres Landes 1 fl. 8 kr.

Oie verehrltchen ausivärtigen Abonnenten wollen die Bestellungen bei den nächstgelegenen K. Poststellen beziehungsweise nandpostboten rechtzeitig erneuern, da das Blatt ohne Vorausbezahlung von der Post nicht abgegeben wird.

/Amtliche Ockanntmachungctt.

Ausnahme von Zöglingen in die Ackerbau-Schulen.

Da mit dem Ablauf des Schuljahrs 486667 wieder eine Anzahl von Zöglingen in die Ackerbauschulen zu Hohenheim, Ellwangen, Ochsenhauseu und Kirchberg ausgenommen wird, so werden diejenigen Jünglinge, welche sich um die Aufnahme bewerben wollen, anfgcfordert, sich innerhalb 3 Wochen, von heute a« gerechnet, je bei dem Vorsteheramt derjenigen Ackerbauschule, in welche sie einzutreten wünschen, zu melden. Die Aufzunehmenden müssen das 47. Lebensjahr zurückgelegt haben, vollkommen gesund und für anhaltende Feldarbeiten körperlich erstarkt, mit den gewöhnlichen landwirthschaftlichen Arbeiten bereits vertraut sein und lesen, schreiben und rechnen können, wie auch die Fähigkeit besitzen, einen populären Vortrag über Landwirthschaft gehörig aufzufassen. Kost, Wohnung und Unterricht erhalten dieselben frei, wogegen sie aber alle vorkommenden Arbeiten unentgeltlich zu verrichten und, abgesehen von etwaiger Einberufung zum Militär, die Verpflichtung zu übernehmen haben, den vorgeschriebenen Lehrkurs vollständig durchznmachen.

Mit den unter oberamtlichem Bericht einzubesördernden Eingaben ist ein Taufschein, Impfschein, sowie ein Zeugnis; des Gcmcinderaths über den Stand und den etwaigen Grundbesitz des Vaters, über die Einwilligung desselben zum Vorhaben seines Sohnes, über das Heimatsrecht, das Prädikat und die Laufbahn des Aufzunehmenden, sowie ferner darüber vorzulcgcn, welches Vermögen der Letztere, von seinen Eltern dereinst nach Wahrscheinlichkeit zu erwarten und ob er namentlich in den Besitz eines Bauernguts zu gelangen Aussicht hat.

Diejenigen, welche die erforderlichen Ausweise beibringen und nicht durch besondern Erlaß zurückgewiesen werden, haben sich am Montag den 22. Juli d. I., Morgens 7 Uhr,

zur allgemeinen Prüfung in Hoheim einzufindcn.

_ Stuttgart, den 43. Juni 4867. K. Ccntralstelle für die Landwirthschaft. Oppel.

Altcnstnig und Reuth in.

Auffm'llemnz Zu Fuliiuug

des Kapital-, Renten-, Dienst- und Berufs-lLinkammcils auf deu 1. Juli 1867 behufs der Besteuerung pro 186768

In Gemäßheit des Artikels 7 des Ges. vom 49. Sept. 4852 (Reg.-Blatt S. 236) wird behufs der Fatirung des der Be- fteuriing unterliegenden Kapital-, Renten-, Dienst- und Berufs-Einkommens aus den 4. Juli 1867 nachstehende Aufforderung erlassen:

I. Die in Art. 2 des Gesetzes vom 49. Sept. 1852 bezeichneten Steuerpflichtigen oder deren gesetzliche Stellvertreter für die im Ausland sich nusbaltenden die auf- zustcllenden Bevollmächtigten werden hiemit aufgefordert, nach Maßgabe sdcs ge­dachten Gesetzes und der Instruktion zu Vollziehung desselben vom 10. Juni 1853 (Rcg.-Bl. S. 171 ff.) au die Ortssteucr- kommission spätestens bis zum 1. August 1867 oder wenn sie einen kürzeren Termin anzubcraumen für angemessen erachten sollte,

innerhalb dieser Frist eine Erklärung ab- zugebeu,

n) ob sie sich am 1. Juli 1867 im Be­sitze steuerbarer Kapitalien und Renten (Ziff. II. 1 hicnach) befunden haben und wie hoch sich nach dem Bestände von die­sem Tage, welcher für die Entrichtung der Steuer auf das ganze Etatsjahr 1867/68 entscheidet, der Jahresertrag beläuft?

b) wie hoch sich ihr Dienst- und Beiuss- Einkommen sowohl in festen, als in ver­änderlichen Bezügen (siche hicnach Ziff. II. 2.) beläuft? Das feste ständige Einkom­men ist nach dem Stand am 4. Juli 1867, 'das veränderliche, wechselnde, nach dem Er­gebnisse des Etats-Jahres I.Jnli 1866/6 7 nnzugebcn,

e) was sie sonst zu Erläuterung ihrer Fassionen beizufügcn für »othwendig halten.

II. Rach Art. 1 des Gesetzes unterliegen der Besteuerung

I. das Einkommen ans Kapitalien und Renten, und zwar:

a) der Ertrag ans verzinslichen, im Jn- odcr Ausland cvergl. jedoch Ges.-Art. 3.

4) angelegten eigenthümlichcn oder nutz-

nießlicheu Kapitalien (verzinslichen Dar­lehen, Schuldbriefen, Staats- oder andern Obligationen, Lotterieanlehcnsloosen) ver- l verzinslichen und unverzinslichen Zielfor- ! derungcn.

d) Renten, als Leibgedingc, Leibrenten, Zeitrenten und vererblichen Renten jeder Art (mit Ausnahme der vom Grundcrtrage abgezogenen nach §. 22 Satz 1. des Kata- ! ftergcsetzes vom 15. Juli 1821 der Ge- sällsteuer unterliegenden Grund-Gefälle und der diesen gleichzuachtenden reichsschlußmä­ßigen Renten) übrigens ohne Unterschieb ob die Renten auf Grundeigcnthum oder bestimmte Gefälle sundirt sind oder nicht; ob sie von der Staatskasse, von Körper­schaften oder Privaten gereicht werden, aus dem 'In- oder Auslände fließen (vcrgl. je­doch Gesetz-Art. 3. .4. i.), die von adeli­gen Gutsbesitzern an Mitglieder ihrer Fa­milien zu entrichtenden Apanagen, Wittume, Alimente; ebenso Präbendcn und Ordens- pcnsionen, ingleichen Renten oder Divideir- > den aus auf Gewinn berechneten Aktien- ! Unternehmungen, soweit das betreffende i Unternehmen nicht der württembergischen Gewerbesteuer unterliegt.