2. Das Dienst- und Berufs-Ginkommen jeder Art, welches im Lande erworben wird, insbesondere ») aller im Staats-, Hof-, Kirchen-, Schul-, Körperschafts-, Gemeinde- uiid Stiftungsdienst aktiv angcstelltcn oder verwendeten Personen, der Militärpersonen, der ausübenden Aerzte, Rechtsanwälte, im- watrikulirten Notare, Kommissionäre, Mark­ier (Sensale), Architekten, Feldmesser, Künstler, Literaten, der Herausgeber von Zeitschriften, der gutshcrrlichen Verwalter und Diener, der Pfleger und Vermögens­vermalter aller Art, der Verwalter, Ge­schäftsführer und Diener von Privat-Ver- einen, der bei öffentlichen Stellen, bei ge­werblichen Unternehmungen, sowie für Pri­vatdienste aller Art verwendeten männli­chen und weiblichen Gehülfen und Diener; * d) die Ouiescenzgehalte der Civil- und ! Militärstaatsdiener, sowie die Pensionen ^ oder Ruhegehalte, die Invaliden, Medail- ! len-, Gnadengehalte und Unterstützungen, ! welche einer der zu Lit. a aufgeführten Personen nach dem Austritt aus dem akti­ven Dienstverhältnisse in Beziehung auf ihre frühere Dienstleistung oder ans glei­chem Grunde deren Wittwen und Waisen von dem Staate, aus einer andern öffent­lichen Casse oder von einem Privaten ge­reicht werden, überhaupt Alle, welche aus Persönlichen Leistungen einer der Gewerbe­steuer nicht unterworfenen Erwerb ziehen. Unständige Gratialien und Geschenke ge­hören nicht (sicher.

III. Die nach Ziff. l. oben abzugebenden Erklärungen (Fassionen)

1. über das Kapital- und Renren-Ein- kommen können entweder mündlich in das von der Ortssteuerkommission zu führende Aufnahmeprotokoll, oder schriftlich, nach der in §. 17. Ziff. 1. der obenerwähnten Instruktion gegebenen näheren Bestimmung abgegeben werden. Dagegen sind

2. die Fassionen über das Dienst- und Berufs-Einkommen in der Regel schriftlich nach dem vorgeschriebenen Formular zu übergeben; sie können aberin den im §.17 Ziff. 2. der gedachten Instruktion bestimm­ten Fällen auch mündlich in das Aufnahme­protokoll abgegeben werden.

I V. Von der Fassionspflicht befreit sind bezüglich des oben Ziff. II. 1. bezeichneten Kapital- und Rcnten-Einkommens die im ^ Gesetz-Art. 3. -4. ». b. §. genannten An- ! stalten, die in Ges.-Art. 3. V. I. erwähnte allgemeine Sparkasse in Stuttgart und Die- : jenigen, welche in diese Sparkasse Erspar- ^ nißeinlagen gemacht haben, hinsichtlich der > denselben aus diesen Einlagen zufließenden l Zinse; ferner die in Art. 3. .V. I. genannte Kasse des Wohlthätigkeits-Vereins, sowie bezüglich der Dienst- und Berufs-Einkom- wenssteuer diejenigen Personen, welche nach dem Einkommenssteuergesetz Art. 3. L. s. und nach dem Gesetz vom 20. August 1861 (Reg.-Blatt S. 186) Art. 3. sodann nach dem Einkommenssteuergesetz Art. 3. L. d. von dieser Steuer frei bleiben. Uebrigens wuß auf etwaiges Anfordern der Orts­steuerkommission gleichwohl die in §. 14. Abs. 2. der mehrerwähnten Instruktion vor- geschricbene Anzeige gemacht werden.

V. Wenn weitere (s. Ziff. IV. oben) in Ges.-Art. 3. ^4. e. k. genannte Anstalten,

oder wenn Institute der in Ges.-Art. 3. .4. o. <l. K. bezeichneten Art. Steuerbefrei- ! ung ansprechen, desgleichen wenn auf Grund der Bestimmungen in Ges.-Art. 3. V. I>. i. ein solcher Anspruch erhoben werden will, so sind diese mit vollständigen Nachweisen zu begründenden Ansprüche durch die Orts­steuerkommission beim Kameralamt anzu­bringen. Die den Mitgliedern des Capi- talistenvereins in Stuttgart früher eingc- räuinte Steuerfreiheit für ihre Einlagen in diesen Verein findet nach einer Verfügung des K. Finanzministeriums vom 2. April 1859 nicht mehr statt. Ebenso haben nach h. Erlaß vom 9. August 1864 (Amtsblatt S. 99.)

a) die Rentenversicherten bei der Allge­meinen Rentenansialt in Stuttgart ihre jährlichen Bezüge an Leibrenten, steigenden Renten und Dividenden,

b) die Kapitaleinleger nach §. 102115 der Statuten ihre Zinsen- und Dividenden­bezüge zu fatiren und zu versteuern: fer­ner haben die Einleger in die nach §. 120 der Stamten mit der allgemeinen Renten­anstalt verbundenen Spar- und Depositen- Casse, als Gläubiger der Rentenanstalt die hieraus zu beziehenden Zinse gleich ihrem sonstigen Capital- und Renteneinkommen, und ebenso haben die Mitglieder der ehe­maligen Rottenburger-Wittwen-Casse die ihnen von der Rentenanstalt zu bezahlen­den sogenannten Pensionen uach Inhalt Erlasses vom 12. November 1861 (Amts­blatt S. 170) als Renteneinkommen nach Art. I. II. i, des Ges. vom 19. Sept. 1852 zu versteuern.

VI. Wer die Fatirung seines Einkom­mens gänzlich unterläßt oder solches theil- weise verschweigt, wird nach Art. 11 des Gesetzes und §. 16 der Instruktion mit Strafe belegt.

Vorstehende Aufforderung ist dem §. 13 der Instruktion vom 10. Juni 1853' ge­mäß durch die Ortssteuer-Commission'in der ortsüblichen Weise öffentlich bekannt zu machen, wobei zugleich zu bestimmen ist, zu welcher Zeit lind in welchem Lokal die Erklärungen (Fassionen) an die Commission abgegeben werden müssen.

Bei den Orssteuer-Commissionen werden die vorbereiteten Protokolle mit den Vor­gängen, soweit sie denselben nicht schon zu­gekommen find, bis 10. Juli cinlaufen, und sind sämmtliche Akten alsbald nach Vollzug des Geschäfts nebst den Kosten­zetteln an das betreffend Kameralamt ein­zusenden.

Den 15. Juni 1867.

Die. Kameralämter Altenstaig und Reuthin.

Gerichts-Notariats-Bezirk Nagold.

Angcfallene Theilunge».

Nagold.

Alt Johann Georg Schuon, Stricker. Stadtschultheiß Füchstatt's Wittwe.

Jmanuel Scholder, Part.

Elisabeth« Barbara Tafel, ledig.

Karl Friedrich Dcngler, ledig.

Haiterbach.

Joh. PH. Helber, ledig.

Jakob Friedrich Kaupp, Kübler.

Joh. Jakob Conzelmann, Bäcker.

Mindersbach.

Jakob Calmbach, Bauers Wsttwe.

Ober-Thallsiim.

Michael Hamm, Bauer.*

Kaspar Bischofs, Schäfer.

Pfrondorf.

Alt Michael Renz, Bauer.

Rohrdorf.

Joh. Georg Reichert, P.-S. Weib. Schwüngen.'

Gottlieb Gutckunst, Taglöhner.

Etwaige Forderungen an diese Personen sind bei Gefahr der Nichtberücksichtigung alsbald anzumelden bei den betreffenden Theilnngsbehörden.

Amtsnotariat Wildberg.

Angesa 1 lene Theilunaen.

Wildberg.

Wilhelm Seibold, Strumpfwebers Ehefrau. Gültlingen.

Eottlieb Gackenheimer, Schuster.

Georg Bacher, Schneider.

Schönbronn.

Johann Georg Maier, Taglöhners Ehefr. Johann Georg Schneider, Mezger.

Sulz.

Georg Dcngler, Bäcker.

Christian Schechinger, Schusters Ehefrau.

2P Iselshausen,

Gerichtsbezirks Nagold.

GlaubigerKusruf.

^ Behufs außergerichtlicher Erledigung des Schuldemvesens des

Johann Georg Schöllhaminer,

Händlers von da,

werden die unbekannten Gläubiger dessel­ben zu Anmeldung ihrer Forderungen bin­nen 15 Tagen bei Gefahr der Nichtberück- sichtignng hiemit aufgefordert.

Den 17. Juni 1867.

K. Gerichtsnotariat Nagold.

G r o ß.

B e r n c ck.

Brenn- nnd Klotzholz-Berkanf.

Am Dienstag den 25. d. M.,

! Nachmittags 1 Uhr, j kommen auf hiesi- . gem Rathhause zum Verkauf:

13 Stück buchene Klöize von 8--50 lang und von 1124" mittlerem Durchmesser, theils zu Backmul­den und Schlitten geeignet,

22 Stück tannene Ausschußklötze,

5 Stamm Langholz-Ausschuß, von 65 bis 70' lang und 1316" mittle­rem Durchmesser,

12 Klafter buchenes Scheiter- und Prü­gelholz,

26 Klafter tannenes Prügelholz.

Die Kaufsliebhaber werden zur oben benannten Zeit auf hiesiges Rathhaus nüt dem Bemerken eingeladen, daß vorerwähn­tes Holz Vormittags des Verkaufstages durch den Waldschützen vorgezeigt werden kann.

Den 17. Juni 1867.

Stadtschultheißenamt.

Brenne r.