er Gesellschafter.

Ami«- «nd Intefligenzdlatl für den Oberamt«bezir>> Uag«l>

». 66 .

Samstag de» 15. Juui

1867.

Dieses Blatt erscheint wöchentlich 3 Wal, und zwar am Dienstag, Donnerstag und Samstag. Ab onncmentspreis in Nagold halbjährlich 54 kr., im Bezirke Nagold sammt Postzuschlag 1 fl. 1 kr., im übrigen Theil unseres Landes I fl. 8 kr. Einrückungs-Gebühr: die drei- gespaltene Zeile aus gewöhnlicher Schrift oder deren Raum bei einmaligem Einrücken 2 kr., bei mehrmaligem Einrücken je 1'/, kr.

Amtliche Veluinntmachnngel».

Nagold. Behufs richtiger Berechnung der Geld-Entschädigungen der Schullehrer für ihre nicht in natura bezogenen Frucht- besoldungen wird nach Konsiftorialerlaß vom 16. O'kr. 1860 (Amtsblatt 'Nr. 60 v. 1860) der Preis der nachbenannten Früchte, wie er sich an dem entscheidenden Markttag gestellt hat, hiedurch in Nachstehendem bekannt gemacht:

! Markttag, ^ Roggen. . Dinkel.

Schranne Nnd zwar der tstc Marlitaa! Mittel- ! Mittel-

! ec« 3. Mvnaik des zweiten ! Mcwicht. ! Prei». pr. Cie ! Gewicht, i Pr-i«, vr. Ctr.

> Ou.irrals 1867. . * _ . . s , ,

pr. «chffl. fl. kr. j vr. Schffl. j fl. i kr.

H

M

Gewicht.

vr. L-vffN

aber.

Ittel- Prei«. v

fl.

r. Srr. kr.

j Juni 1867. i

Nagold.. j Iten . 248

Altenstaig Stadt. 5ten ! 258

6

6

30 i 136 ! 5

5 I 146 j 5

i

16 j 184

18 l 176

4

4

3

Den 11. Juni 1867 K. gemeinschaftliches Oberamt.

Böltz. Freihofer.

Nagold, Altenstaig und Reuthin.

Aufforderung zur Anzeige der Hunde zum Zweck der Besteuerung pro 1867/68.

In Gemäßheit des Gesetzes über die Huude-Abgabe vom 8. Sept. 1852 und der Finanz-MiHist.-Verfügung vom 7. Juni 1858 werden fämmtliche Hundcbcsitzer auf­gefordert, ihre Hunde spätestens bis IS. Juli 18 S 7 dcmOrtsstcuerbeamten (Accifcr) ihresWohn- orrs anzuzeigen.

Den Hundebcsitzcrn werden von den OrlSsteuerbcamten gedruckte Anzcigezcttel, in welchen sie die Spalten 13 auszu- füllcn haben, zugestellt werden.

1) Es sind alle am 1. Juli d. I. über 3 Monate alte Hunde anzuzeigen, also auch die Hunde der im Bezirk wohnenden Aus­länder, und zwar selbst in dem Falle, wenn solche anderwärts bereits mit einer Steuer belegt wären. Bei dieser Anzeige hat der Besitzer seine Ansprüche auf Lokation in die niedereAbgabeklasse (für Gewerbs-oder Sicherheitshunde) geltend zu machen.

2) Anzeige- und steuerpflichtig ist nach Art. 4 des Gesetzes vom 8. Sept. 1852 der Inhaber des Hundes. Da jedoch, wenn ein Hund erweislichcrmaßen einem andern als dem faktischen Inhaber gehört, die Ab­gabe dem wirklichen Besitzer nach dessen Verhältnissen anzusetzen ist, so haben in einem solchen Falle beide die vorgeschriebene Anzeige zu machen.

3) Die Verbindlichkeit der Hnndebesitzer zur Anzeige ihrer Hunde ist unbedingt und kann deren Unterlassen durch das Vorgeben, von der öffentlichen Aufforderung keine Kcnntniß erlangt zu haben, niemals ent­schuldigt werden.

4) Das Unterlassen der Anzeige eines zu versteuernden Hundes innerhalb der verftatteten 15tägigen Frist wird mit dem

4fachen Betrag der Abgabe bestraft und es machen sich dieser Strafe alle diejenigen Hundcbesitzer schuldig, welche erstmals eine Anzeige zu machen haben, solche aber läng­stens bis 15. Juli unterlassen, ebenso alle diejenigen in den Aufnahmeprotokollen des Vorjahrs eingetragenen Hundebesitzer, i welche innerhalb dieser Frist, obwohl sie am 1. Juli im Besitze eines Hundes wa­ren, den ihnen zugesandren Änzeigezettel nicht abgegeben noch sonstige Anzeige ge­macht haben.

51 Der Besitzstand vom 1. Juli ent­scheidet für die Entrichtung der ganzen Jahresabgabe; diese Abgabe ist von dem Pflichtigen in einer Summe zu bezahlen.

.6) Wer nach dem 1. Juli in den Be­sitz eines Hundes kommt, jhat innerhalb 14 Tagen bei dem Acciseaml hievon An­zeige zu machen. Das Gleiche gilt, sobald ein Hund, welcher wegen noch nicht er­reichten abgabepflichtigen Alters am 1. Juli unaugezeigt geblieben ist, in dieses Alter cintriit.

Die Ortsvorsteher werden beauftragt, diese Aufforderung sofort in ihren Ge­meinden in ortsüblicher Weise bekannt zu machen und dem Aufuahmegeschäft selbst anzuwohnen.

Die Aufnahmeprotokolle, wozu die For­mulare den Accisern demnächst zukommen werden, sind spätestens bis 31. Juli d. I. an das Kameralamt eiuzuscnden.

Den 10. Juni 1867.

Kgl. Oberamt K. Kameralamt

Nagold. Alteustaig. Reuthin.

2j- A l t c n st a i g,

Gerichtsbezirks Nagold.

Aufruf au Bürgschafts-Gläubiger.

Die Erben des ff Bierbrauers Michael Lutz von hier wollen darauf hinwirken, daff sie von Bürgschastsverbindlichkeiten in Bälde befreit werden. Auf den Antrag

derselben werden nun Diejenigen, gegen welche ec. Lutz derartige Verbindlichkeiten eingegangen hat, hiemit aufgcfordert, sol­ches binnen

15 Tagen

hier anzuzeigen, widrigenfalls sie etwaige Nachtheile sich selbst zuzuschreiben haben. Den 7. Juni 1867.

Die Thcilungsbehörde. vckt. Amtsnotar Kümmerten.

2P Obera »m sstadt Nagold.

WegpltZnirttiigs-

Ankord.

Nach gemeinderäthlichem Beschlüsse soll in dem Stadtwalddistrikte Buch ein neuer Weg von ca. 284 Ruthen angelegt wcr- ! den. Die Planirung desselben wird am ! nächsten

> Moniag den 17. Juni,

Vormittags 8 Uhr,

an Ort und Stelle iw öffentlichen Ab- ftreiche vergeben, wozu Liebhaber hiemit

> eingeladen werden.

Die Zusammenkunft findet zur vorge­dachten Zeit bei der Oelmühle des Aug.

! Reichert hier statt.

. Den 12. Juni 1867.

! Stadtförster Schürke.

MriveN-Delniunlmachunjien.

! Nagold.

! Aus Auftrag werden gegen 2fache- ! ter-Versicherung

! aufzunehmen gesucht durch ! Albert Gayler.

^ Fortwährend ist gute

Weiße Pfmrdhefe

! zn haben bei

i Friedrich Seeger, Bäcker

! in Wildberg.