che Mittel er
er nicht verteil ritterlich- e wir heule )re all, über hrk und war ni '.'lldeiiarde l eine Dame, wen, für sie Begierde zu n GemülheS, ter, Vater," !l dich miß-
a, und crwi- en Sohn der eine nndeiik- ansznklären. iiitrilt einiger lch'e ebenfalls
Tie Rathr- iind hielten lhelni sie an: c unserer ed-
betrübt an. Minen sehen
wohlbekannt, vollem Tone: senden uns, t» schildern, jleii, die der t zu Grunde, reiß ich nicht.
n Kranhoven it Verachtung len ihn daran, und höhnisch
nicht, Herr ! wissen wir, zen, und das wurden, zeigt i darum kom- i Schutz, der
;ne zu: Hörst i Recht, das is ganze Land
kbürc, welche ke. Johanna und hinter ollsten Glanze ckleidet, trug darüber ein beiden Seiten ^gehalten war. Hern und Sei- sicktiiingehäng- an der Seite ugen Kleidern r. Das volle i breite Zöpfe fgesteckt. Cm Kopfes, und edern verziert.
öuchhandlung.
Amts- und Intelligenzblatt für den Oberamtsbezirk Nagold.
chV-'. 73. Dienstag den 26 . Juni 1866.
Dieses Blatt erscheint wöchentlich 3 Mal, und zwar am Dienstag, Donnerstag und Samstag. Abonnementspreis in Nagold halbjährlich 54 kr., im Bezirke Nagold sammt Postzuschlag 1 fl. 1 kr., im übrigen Theil unseres Landes 1 fi. 8 kr. — Einrückungs-Gebühr: die drei- gespaltene Zeile ans gewöhnlicher Schrift oder deren Raum bei einmaligem Einrücken 2 kr., bei mehrmaligem Einrücken je iss- kr.
ÄmUiche Bekanntmachungen.
«der.«» Mas,-id. Laudwehrmusterung. i»,--"'»s /Lm» «.«
der landwehrpflichngc» Mannschaft der 3. und 4. Altersklasse (1863 und 1864) des I. Aufgebots und die Vorladung derselben zu der am Dienstag den 3. Juli d. I. stattfindenden Musterung, welche Morgens. präciS 8 Uhr beginnt, bei, Pflichtigen, beziehungsweise ihre» Angehörigen unverzüglich zu eiöffnen und EiöffnuiigSurkiiiide bis 30. d. M. hieber einzusenben. Bei denjenigen, welä'c sich erst im Laufe dieses Monats verheirathet haben, ist in den Vvrladuiigsschrejben der Tag der Trauung anzngeben.
Den 24. Juni 1866. ___ ^ König!. Oberamt. Böitz.
Oberamt Fragvld. Die Öbreamtsliste über die zu den Wahlen für die Handels- Mid Gewcibekammer sich eignenden Angehörigen des Handels- und Gcwerbestandcs ist von der Siebener-Eominisston am 2t. Juni revidirt und »im auf 14 Tage im Ralbbaiis hier an'gelrgk.
In dieselbe sind nachbenaniile Gewerbetreibende ausgenommen. Solche, welche nicht ausgenommen sind und Einsprache gegen ihre Uebergebniig erheben wollten, sind aufgefordert, diese binnen 14 Tagen dem Oberamt zu übergeben, widrigenfalls sie es sich selbst znzuschreibcn batten, wenn sie von dem Wahlrecht ausgeschlossen blieben.
Den 23. Juni 1866. König!. Oberamt. Böltz.
In die Wählerliste sind ausgenommen: Von Nagold: Die Herren I. C. Pfleiderer, W. Heikler, F. Stockinger, Herrn. Reichert, Cbr. Fr. Kappler, Ferd. Pfeifer, G. Knödel, Christ. Geigle, ssn., Aug. Reichert, Louis Saurier, Ebr. Sannwaid, Christian Harr, Gotklieb Harr, I. F. Reichert, Lconhardt Kapp, Abr. Scholder, W. Kobler, Johs. Lcknon, Wenm. Schuster, Wcrkin. Blum, Louis Kappler, Christ. Schwarzkopf, Siegfr. Satkler, Heinrich Mayer, Jakob Deublc. Von Altenstaig: C. Walz, C. T. Beeri, Carl Henßler, Phil. Maier, I. G. Ehret, soir., Lorenz Luz, Gott!. Kemvf, Gottl. Ettwein, Jobs. Bek, Schreiner Klein, sau., Werkin. Henßler, I. G. Henßler. Von Eb bansen: Ernst Schüttle, Fr. Mast, WollwaarenfabrikaM Braun, Christ. Killinger, sei, und jun., I. G. Denglcr. Von E g c n h a n se»:'Kaufmann Schweikcr. Von Gnl klingen: G-Hummel. Von Hailcrbach: C. G. Conzelinann. Von O b er sckwa » d ors: Jak. Walz. Von Robrdors: I. G. Koch, sen., Carl Calmbach, Christ. Calmbach, I. G. Koch (Firma Calmbach und Micher!), Carl Seeger. Von Walddorf: I. G. Schüler. Von Wildberg: C. F. 28. Reichert. Louis Völmle, C. Hezel, Gotkfr. Sattler, Gottl. Dengler.
'Altenstaig und Reut hin.
Anfforderirng zu Ft»tirtt»»;i-
des Kapitni-, Nenten-, Dienst- und Üerufs- Einkommens auf«st>rn 1. Juli 1866, behufs der Besteuerung pro 1866/67.
I» Gemäßheit des Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Sept. 1862 (Reg.-Blatt S. 236) wird behufs der Fatirung des der Besteuerung unterliegenden Kapital-, Renten-, Dien stund Berufs-Einkommens ans den 1. Juli 1866 nachstehende Aufforderung erlassen:
I. Die in Art. 2 des Gesetzes vom 19. September 1852 bezeichnet,.',, Steuerpflichtigen oder deren gesetzliche Stellvertreter — für die im Ausland sich anfhaltenden die anszustellendeii Bevollmächtigten — w erde n hiemit a n sg esordert, nach Maßgabe des gedachten Gesetzes und der Instruktion zu Vollsiehnng desselben vom 10. Juni 1853 (Reg.-Blatt S. 171 ff.) an die OrtSstencrcommission spätestens bis zu»i 1. Anglist 1866, oder wenn sie einen kürzeren Termin anzuberaii' men für angemeffen erachten sollte, innerhalb dieser Frist eine Erklärung abzugeben,
-») ob sie sich am 1. Juli 1866 im Besitze steuerbarer Kapitalien und Renten (Ziff.II. 1. hienach) befunden haben und wie hoch sich nach dem Bestände von diesem Tage, welcher für die Entrichtung der
Steuer auf das ganze Etatsjahc 1866/67 entscheidet, der Jahrcsertrag beläuft?
6) wie hoch sich ihr Dienst- nnd Be - rnss - Einko m m e n sowohl in festen, als in veränderliche» Bezügen isiebe hienach Ziff.II. 2.) beläuft? Das feste ständige Einkommen ist nach dem Stand am 1. Juli 1866, das veränderliche, wechselnde, nach dem Ergebnisse des Etats-Jahres 1. Juli 1865/66 anzngeben,
o) was sie sonst zu Erläuterung ihrer Fas- sioncn beizilfngen für iiokbwcndig halten.
II. Nach 'Art. 1 des Gesetzes nnterlieg- der Besteuerung
1) das Ein komm en ans Kapitalien und Renten, und zwar:
n) der Ertrag aus verzinsliche», im Jn- oder 'Ausland (vcrgl. jedoch Ges.-Art. 3 i.) angelegten eigcnthümlichen oder nutz- nießlichen Kapitalien (verzinslichen Darlehen, Schuldbriefen, Staats- oder andern Obligationen, Lottericanlehenslooscii), verzinslichen und unverzinslichen Zielforderungen ;
b) Renten, als Leibgediiige, Leibrenten, Zeitrcnten und vererbliche Renten jeder Art (mit Ausnahme der vom Griuid- ertrage abgezogenen, nach K. 22 Satz 1 des Katastergesetzes vom 15. Juli 1821 der Gesällstener uiiterliegcnden Gruiidge- fälle »nd der diesen gleichzuachrendeii reichs- ' schlußmäßigcn Renten), übrigens ohne Un- ^ terschied, ob die Renten auf Grundeigen- ^
thum oder bestimmte Gefälle fundirt sind oder nicht, ob sie von der Staatskaffe, von Körperschaften oder Privaten gereicht werde», aus dem In- oder AnSlanvc fließen (vergl. jedoch Gesetz-Art. 3 ii, die von adeligen Gutsbesitzern an Mitglieder ihrer Familien zu entrichtenden Apanagen, Witttime, 'Alimente; ebenso Präbendcn und OrdcnSpensivncn, ingleichen Renten oder Dividenden aus auf Gewinn berechneten Actieii-Uiiteriiebmiiiigen, soweit das betreffende Unternehmen nicht der Württemberg! scheu Gewerbesteuer unterliegt.
2. Das Dienst- und Berussein- koinmen jeder Art, welches im Lande erworben wird, insbesondere n) aller im Staats-, Hof-, Kirchen-, Schut-, Körper- schafts-, Gemeinde- und Stiftn»gsdie»st actio angestellten oder verwendeten Personen, der Militärpersonen, der ausübenden Aerzte, Rechtsanwälte, immatrikttlirteii Notare. Kommissionäre, Makler (Sensale), 'Architekten, Feldmesser Künstler, Literaten, der Herausgeber von Zeitschriften, der gutsherrlichen Verwalter und Diener, der Pfleger und Dcrmögensverwaltcr aller Art, der Verwalter, Geschäftsführer und Diener von Privat-Bcreineii, der bei vssentlichen Stellen, bei gewerblichen Unternehmungen, sowie für Privatdienste aller Art verwendeten männlichen und weiblichen Gebülfen und Diener; d) die Quiesccnzgehalte der Civil- und Militärstaatsdiener, sowie die