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Amts- und Inrelligenzblatt für den Gbcramtsbezirk Nagold.

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9. Dienstag den 23. Januar 1866.

NUitt eri'äieint wöchentlich 3 Mal, und zwar am Dienstag, Donnerstag und Samstag. Abonnementspreis in Nagold halbjährlich A kr im Bezirke Nagold summt Postznschlag 1 fl. I kr., im übrigen Theil unseres Landes 1 fl. 8 kr. Einrückungs-Gebühr: die drei- ' gespaltene Zeile aus gewöhnlicher Schrift oder deren Raum bei einmaligem Einrücken 2 kr., bei mehrmaligem Einrücken je 1>/- kr.

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VerfttPttN,' dos Jnstizmillistor ittttIL', betreffend die Lhmneldun,, von Vorzugsrechten der vierten Llaffe der Gläubiger im Concurse nach 'Mus'gobe derart. 62. (Absatz 35j und 63 des Einsiilirungsgesches zum allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch.

Dus !>> dem Regieiuiigsi'lakt vom 24. August 1865 (L. 211 234) veröffeiulichte Gesetz, betreffend die Einsiihruiig des all­gemeine» dcnlsche» HandeisgesetzbuL-s, schreibt vor:

Art. 53. Die bisherigen Vorzugsrechte der vierten Kluste im Concurse (Pcioritälsgesetz Art. 1315, und Ersetz vom 21. Mai 1826, Art. 43> sind unsgehobeu.

Art. 62. (Absatz 3.) Die vor der Berküiidiguug des gegenwärtigen Gesetzes erworbenen Vorzugsrechte der W e ch s e l g l ä u bigcr, sowie Derjenige», welche gegen Ausstellung einer beglaubigten Schuldverschreibung Geld ungeliehen oder ange- borgt haben, sind anckff fernerhin gültig. Jedoch Hort ihre Gültigkeit ans, wenn dieselben nicht innerhalb sechs Monaten von Erlassung dcö im Art. 63 bestimniicii öffentlichen Aufrufs an ordnungsmäßig angemeldek sind.

> Bruder Dornberg."

(Absatz 4.) Diese Anmeldung ist in Beziehung aus diejenige» Urkunden nicht erforderlich, welche zur Zeit der Verkündigung des Gesetzes bereits sich in Händen eines Gerichts befinden, oder vor dem Abläufe der AnmcldnugSfrist einem solchen übergeben werden.

«Absatz 5.) Gegen die Versäumung der sür die Anmeldung bestimmten Frist findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen

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Stand statt.

Art. 63. Der im vorstehenden Artikel bezeichnete Ausruf erfolgt durch daS Justizministerium.

Tie Anmeldung der erwähnten Vorzugsrechte hat dadurch zu geschehen, daß die betreffenden Urkunden einem Gerichts- oder AmtSnotar vorgelegt werden, welcher die an ihn geschehene Vorlegung in ei» sortiauscndcö Register einzukragen und die erfolgte Vorlegung und Eintragung auf der Urkunde zu beglaubigen hat.

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Zu einer Feststellung der Aechtheit der Unterschriften ist der Gerichts- oder Amtsnolar nicht verpflichtet. Für ihre Bciiinbiin- gen mit den Anmeldungen gebührt den Notaren eine besondere von den Alimeldenden zu entrichtende Belohnung, deren Betrag durch Versügung des Jnsiizmmisterinms festgesetzt werde» wird.

Zur Vollziehung dieser gesetzlichen Bestimmungen wird Folgendes verfügt:

1) Die vorerwähnte sechsmonatliche Frist (Art. 62, Abs. 3 des EinführnngSgesetzeS ffim Handelsgesetzbuch) wird hiemir dergestalt eröffnet, das; solche am 1. Januar 1866 zu lanfen beginnt nnd am 36. Juni desselben Jahres endigt.

2) Drmgemäs; werde» alle Diejenigen, aus welche der Art. 62, Abs. 3 deS EinführringSgefrtzes Anwendung findet, ansgeforbert, ihre Vorzugsrechte der dort bezeichnete» Arte», soweit nicht die Ausnahme des Absatz 4 desselben Artikel? Platz greisen sollte, binnen der zerstörliebe» »nd keiner Verlängerung, weder im Wege der Fristerstreckung, noch der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung, fähigen Frist vom 1. Januar l866 bis 30. Juni de? nämlichen Jahres zur Anmeldung zu bringen.

Hiebei wird im Hinblick ans laut gewordene Zweifel ausdrücklich, jedoch unbeschadet der künftigen richterlichen Auslegung des Gesetzes in Skreilsäilen, bestimmt, daß zur Anmeldung auch Diejenigen znznlasse» sind, welche Vorzugsrechte der im Art. 62, Abs. 3 deS EinsühinngSgcsetzes bezeichnete» Arte» durch erst in der Zeit zwischen dem 24. August und 15. Dezember 1865 aus­gestellte Urkunden erworben zu habe» und durch Anmeldung sicher stellen zu können glauben.

3) Tie Anmeldung geschieht dadurch, daß die die fraglichen Vorzugsrechte betreffenden Urkunden:

bei dem Vorzugsrecht der gezogenen Wechsel die Wechselnrtunden (PriorilälSgesetz Art. 13 »nd 15). bei dem Vorzugsrecht der eigenen Wechsel die durch eine obrigkeitliche zur Beglaubigung berechtigte Person oder durch zwei Zeigen beurkundeten Wechsel, beziehungsweise in Ermangelung einer solchen Beglaubigung, neben den Wechseln die Handelsbücher, durch welche dieselben elwa erweislich find (Prioritälsgeietz Art. 15, Gesetz vonk^ül. Mai 1828, Art. 43), bei dem Vorzugsrecht der beglaubigten Schuldverschreibungen dsise Schuldverschreibungen (PrioiiläkSgesetz Art. 13 6.) einem Gerichts- vder AmISuvIar vvrgelegk werden, welcher mit denselben »ach Art. 63, Abs. 2, 3 des EinsnhrnngSgesetzcs zu verfahren hat.

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4) Anmeldungen aiiziiiiehnieu und zu erledige» ist jeder Gerichts- oder AmlSuotac nach der Wahl deS Gläubigers, obue Rücksicht aus den Wohnsitz des Gläubigers und Schuldners, berechtigt nnd veipfljchtct.

5) Die Besiigniß, an der Stelle des Gerichts- oder AmlSnokars zu handeln, kommt anSnahmsweise in Fällen der Verhinderung dieser Beamte» auch den zur selbstständigen Bearbeitung von Notarialsgcschäske» ermächtigten Assistenten derselben zu.

6) In die »ach Art. 63. Abs. 2 deS Einführungsgesetzes z» führenden fortlaufende» Register, oon welchen je sür ein Notariat eines anznlegcn ist, sind die vorgelegte» Wechselnrkundeii nnd Lchnldversckrcibnngen in vollständiger Abschrift, die vorgelcgken Han- delsbüchcr (Gesetz vom 21. Mai 1828, Art. 43) in vollständigem Auszug aiifzniichmen.

Jeder Eintrag ist von dem einkragendc.» Beamte» (Ziffer 4, 5) zu nntcrzeichnen.

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Dame,der

In die nach Art. 63 des EinsührnngSgesetzes (Absatz 2) den voigelegien Urkunden (Wechsel, Schiildverschreibnugen, Handels- bücher) bciznsügcnde Beglaubigung ist nainenllich das Datum derselbe» und die Ziffer des betrrffenden Eintrags in dem sort- lansende» Register anszunehmeii.

7) Hinsichtlich der Vorzugsrechte, welche auf gezogene Wechsel, ans eigene benrkiindetc Wechsel oder ans beurkundete Schuldverschrei­bungen (Prioritätsgcsetz Art, 15, Abs. 2, 3) sick gründen, ist der Gläubiger vvu jeder Pflicht zur Anmeldung frei, wenn die Wechsel oder Schuldverschreibungen sich bereits in de» Händen eines 'Gerichts befinde» vder vor dem Ablauf der Anmeldniiqs-

choanoiung.

iüist einen! solchen anderen Hwechen als HNIU Hwec? der Anmeldung, welch leckere nur bei den Gerichts- Oper Amtsnotaren

stattfiildet, z. B. aus Anlaß eines Rechtsstreits oder einer Untersuchung, übergeben werden.