Der Gesellschafter.

Amts - und Intelligenzblatt für den Oberamtsbezirk Nagold.

3. Dienstag den 10. Januar .1865.

Dieses Blatt erscheint wöchentlich 8 Mal, und zwar am Dienstast, Donnerstast und Samstag. Abonnementspreis in Nagold halbjährlich K4 kr., im Bezirke Nagold sammt Postzuschlag 1 fl. 8 kr., im übrigen Theil unseres Landes I fl. 21 kr. Einrückungs-Gebübr: dre drei- gespaltene Zeile ans gewöhnlicher Schrift oder deren Raum bei einmaligem Einrücken 2 kr., bei mehrmaligem Einrücken je 1>/r kr.

Amtliche Dckanntmachnngen.

Nagold. Den Gemeinden des Obcramtsbezirks wird die Anschaffung der Blätter für das Armenwesen, wel- chen die Aufgabe gestellt ist, eine» Mittelpunkt zu bilden für die verschiedensten Bemühungen und Erfahrungen auf dem Gebiete der Wohlthäiigkeit, um die durch Zeit und Ort getrennten Bestrebungen zu einem Ganzen zu verbinde», die Einzelerfahrungen zu einem Gemeingut zu machen und eine Verbesserung der wirthschaftlichen und sittlichen Verhältnisse der ärmeren Volksklassen im all­gemeineren Umfange anznbahncn, aufs Neue empfohlen. Bestellungen wären alsbald bei den nächstgelegenen Postämtern einzureiche».

Len 3. Januar 1865. König!. Oberamt und Dekanatamt.

Böltz. Freihofer.

An die Unterpfandsbehörden.

DaS Pfandvisitationsprotokoll ist bis 15. k. M. einzuscnden. Die vom Oberamtsgcricht und dem Notariat gemachten Aus­stellungen sind bis dahin zu erledigen.

Nagold, 5. Januar 1v65. K. Obcramtsgericht. Pfeilsticker.

Forstamt Alienstaig.

Revier Pfalzgrasenwcilcr. Holz-Verkauf.

Freitag den 13. d.'Mts.,

Morgens 10 Uhr, auf dem Nathhans inPfalzgrafemveiler aus Bildstöckle, Schnapperle, Bcu- gelbruck und Frickenhütte:

245 birkene Wagnerstangen,

1888 birkene Stangen für Küblee, 1848 tannene Gernststangen,

39518 Hopfenstangen und 92251 Floßwicdc».

Samstag den 14. d. M.,

Morgens 10 Uhr,

daselbst aus den genannten Waldtheilcn: 41 Stämme tannen Langholz,

236 Klafter buchene und birkene Prügel und Reisprügel,

140 Klafter tanncne Prügel und Reis- Prügel,

9200 nicht gebundene Laub- und Nadel- holzwcllen.

Altenstaig, 3. Januar 1865.

K. Forstamt. Holland.

Forstamt Altenstaig.

Revier Simmersfeld.

Wegbau-Akkord.

Am Donnerstag den 12. d. M., Morgens 10 Uhr,

wirb auf dem Nathhans in Simmersfeld der Neubau eines Schleifwegs in den Staatswaldungen Kothberg und Kleinhum- melbcrg und eines solchen im Staatswald Kienhärdtle im Abstreich verakkordirt. Erdarbciten-Voranschlag 1500 fl. kr. Maurerarbeit-Voranschlag 254 fl. 51 kr. Den 4. Januar 1865.

K. Revierförsterei. Fischer.

Lj* Simmersfeld.

Lanzhvlz-Verkauf.

Samstag den 14. d. Mts.,

llZHMA 4 Vormittags 10 Uhr, verkauft die Ge« »winde auf dem Nathhans aus ihrem Wald Mosberg 300 Stämme Langholz, schöne Forchen.

Liebhaber werden zu diesem Verkauf ein­geladen.

Den 4. Januar 1865.

Schnltheistenamt. S ch a i b l e.

Uuterthalhei m, Oberamts Nagold.

Langholz-Verkauf.

Tie hiesige Ge­meinde verkauft aus ihrem Gemeinde­wald Gerthalden am Montag dzu 16. Januar d. I., Vormittags 9 Ubc:

200 Stück Langholz vom 50er aufwärts. Das Holz ist schon gefällt und kann je­den Tag eingesehcn werde». Liebhaber hiezu werden höflich eingeladen.

Den 7. Januar 1865.

Für den Gemeinderath: Schultheiß Klink.

Nrivat-Nekanntmachungen.

Nagold.

Landwirthscdaftlichec

Bezirks-Verein

fPrivatschrotmühlen. Schluß.)

II. Die Beschlagnahme einer Privat­schrotmühle oder Schrotmaschiue batsnachArt. 21 des Gesetzes Reg.-Bl. S. 95) einzutreten:

1) im Fall der Gefährdung der Malz­steuer oder eines erschwerten Kontrolverge- hens (Art. 14 und 16 des Gesetzes);

2) wenn die zu deren Besitz oder Er­

werbung erforderliche Erlaubuiß der Finanz« behördc nicht erkheilt worden ist;

3) wenn solche zur Malzschrotung für dritte Personen oder überhaupt zu einem andern als dem in den Erlaubnißbedin- gungen bezeichneteu Zweck beuntzt ward;

4) wenn der amtlich angelegte Verschluß absichtlich verletzt worden ist.

Dem Eigenthümer ist zur Selbstveräuße­rung der Mühle oder Maschine eine kurze Frist zu bestimme» und nach deren frucht­losem Ablauf dieselbe für seine Rechnung öffentlich zu verkaufen.

Mil einer solche» Beschlagnahme geht immer zugleich das Recht zum Besitze einer Privatschrotmühlc oder Schrotma­schiue verloren, ohne Unterschied, ob solches ein persönliches oder dingliches ist.

III. Durch K. 23 der Vollzngsverfügung des K. Finanzministeriums zum Malzsteuer­gesetz vom 9. April 1856 sReg.-Bl. S. 117) ist die Gewährung der unter I. auf« geführten Erleichterungen hinsichtlich der Benützung von Privatmühlcn dem K. Steuer« kollegium zugesproche». Ein solches Zu- geständniß darf aber dem Bittsteller nur für seine Person und nur für land« wirthschaftljche oder sonstige steuerfreie Zwecke gemacht werden, und ist stets widerruflich. Der Verlust der gcstattetr» Ausnahme von den bestehenden Kontrolvorschriften tritt unter allen Umständen dann ein, wenn die Maschine zu einem ander», als dem be­stimmten Zweck, unmittelbar oder mittelbar von einer andern als der berech­tigten Person, oder irgend zu Ver­übung einer Malzsteuergefährdung benützt wurde; auch bat der gedachte Verlust immer zugleich die Beschlagnahme der Maschine zur Folge.

Die erwähnten Bestimmungen des Art. 11 des Malzsteuergesetzes finden auch auf die Verfertiger von Schrotmühlen und Maschinen, die zum Schroten verwendet werden können, Anwendung, und sagt da­rüber die oben erwähnte Vollzngsverfügung