Amts- und Intelligerytilatt für den Obernmtsbezirk Nagold

iV-'. 64. Freitag den 10. August 1860.

Diese- Blatt erscheint wöchentlich 2 Mat, und zwar am Tienftaq und Freiraq. -i b vmr e m e u ls - P re iS in Nagold jährlich 1 fl. 30 kr., halbjährlich 45 kr viertel- jährlich 24 kr. EinrückungS-Gebuhr: die drei'svalkiqe Zeile au- gewöhnlicher Schrift oder deren Nauru bei einmaligem Ginrucken 2 kr., bei mehrmaligem . Einr.lcken je t'/r kr. Passende Beitrage sind willkommen.

TLmtLLche Anzeigen.

Oberamtogericht Nagold. jAn dic Ortsvorsteher des Bezirks.)

Nach dem Gesetz über das Verfahre» i» Strafsachen, welche vor die Schwurgerichte gehören, vom 14. August 1849 (Reg.- Llatt Nro. 52), ist von dem Vorsteher jeder Gemeinde unter Zuziehung der beiden ersten Gemcinderälhe (nach der Sitzordnung) ein Verzeichnis der innerhalb der Gemeinde wohnhaften Personen, welche zu den Verrichtungen eines Geschworenen fähig sind, zu fertigen, sodann nach vvrgängigcr öffentlicher Bekanntmachung acht Tage lang auf dem Gemeindchanse zu Jedermanns Einsicht aufznlegen und hierauf an den Oberamtsrichtcr cinznsenden.

Indem die Orksvorstehcr auf diese gesetzlichen Bestimmungen aufmerksam gemacht werden, wird denselben nachstehende Weisung erthcilt:

I. In jenes Verzeichniß sind aufzunehmcn alle i» der Gemeinde wohnenden wurttcmbergischen Staatsbürger, welche da» dreißigste Lebensjahr znrückgelegt haben und irgend eine direkte Staatsstener entrichten, unter Angabe ihres Tauf- und Geschlechtsiiamens, Standes oder Gewerbes, mit Ausschluß

1) derjenigen, welchen die staatsbürgerlichen Wahl- und Wählbarkcitsrechte zur Zeit entzogen sind;

2) eines Jeden, gegen welchen das Gantverfahren gerichtlich eröffnet worden ist, so lange er nicht die verkürzten Gläubiger durch Bezahlung, Nachlaßverkrag oder aus sonstige Weise befriedigt hat;

3) solcher Personen, welche unter väterlicher Gewalt, unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen; oder

4) in den letztverflvsscnen drei Jahren den Fast eines vorübergehenden unverschuldeten Unglücks z. B. einer Krankheit oder Theurung ausgenommen Beiträge zu ihrem oder ihrer Familie Unterhalt aus öffentlichen Kassen empfangen haben oder zur Zeit emvfangen;

5) derjenige», welche an körperlichen oder geistigen Gebrechen leiden, wie namcmtlich Taube, Stumme, Blinde, Wahnsin­nige, Blödsinnige;

6) der Dienstboten, Geistlichen, Poli'zcioffiziaiiten, einschließlich der Mitglieder des Landjägerkorps und aktiven Militär-Per­sonen, Oberamtmanii, Oberamtsaktnar, und derjenigen, welche ein ständiges Richtcramt bekleiden.

II. Die öffentliche Bekanntmachung, daß dieses Berzeichniß aufgelegt sei, hat sogleich »ach dessen Entwersung auf ortsüb­liche Weise zu erfolgen.

IN. Dic Enlwerfnng hat so zeitig zu geschehen, daß das Berzeichniß spätestens vom 10. September an aufgelegt werden kann.

IV. Sollten Einwendungen gegen dasselbe erhoben werden, so hat der Gemeiuderath die Berichtigung der Liste zn verfügen, wo er jene begründet findet; wo nicht, dieses dem Beschwerdeführer schriftlich unter Angabe der Gründe zu erkennen zn geben; cs darf jedoch weder in den, einen noch in dem andern Fast der zu Einsendung der Liste festgesetzte äußerste Termin (vcrgl. hienach Ziffer VI) versäumt werden.

V. Zugleich mit der Liste ist ein abgesondertes Gutachten des Gemeindcraths einzusenden, welches ohne Angabe von Gründen diejenigen Personen bezeichnet, welche der Gcmcinderalh für besonders befähigt znm Amte der Geschworenen erachtet, wobei nach Art. 71 des Gesetzes auf die geistigen Fähigkeiten, Ehrenhaftigkeit und Charakterfestigkeit der zn Bezeichnenden und darauf Rücksicht zu nehmen ist, ob dieselben zugleich in Absicht auf ihre bürgerliche Stellung, ihre Einkommens- und sonstigen Verhältnisse den erforderlichen Grad öffenlichen Vertrauens und äußerer Unabhängigkeit besitzen.

VI. Längstens an dem auf Samstag den 29. September d. I. fallenden Botentag ist bei Vermeidung eines Wart­boten dieses Gutachten nebst der Liste mit einer Beurkundung, daß Letztere der gesetzlichen Vorschrift gemäß ent­worfen und aufgelegt worden sei, von dem Ortsvorsteher einznsciiden.

Nagold, den 7. August 1860. K. Oberamtsgericht. Mittnacht.

2j* Dornstetten.

Holz Verkauf.

Die hiesige Gemeinde verkauft aus dem Gemeindewald Harzwald am

Freitag den 17. d. Mts., Morgens 10 Uhr, auf dem Nathhaus hier 730 Stamm Langholz vom 30r bis lOOr, 155 Stück Klotzholz,

gegen baare Bezahlung, wozu Kaufslieb­haber eingeladen werden.

Stadtschultheißenamt.

Braun.

2)* Zwerenberg,

Oberamts Calw.

Holz-Berka,if.

«m Donnerstag den 16. August d. I. werden aus dem Gemeiiidewald Schielberg 36*/- Klafter Scheiterholz in, öffentlichen Aufstreich verkauft. Der Verkauf wird

Vormiltags 10 Uhr

in dem Walde vorgcnomme», wozu KanfS- liebhaber eingeladen werden.

Am 2. August 1860.

Schultheißenamt. Hansel mann.

200 fl. und 170--200 fl. anszuleihen bei der

Stiftnngspflege.

2j* Rohrdorf,

Oberamts Nagold.

Geld-Antrag.

Bei der hiesigen Stiftungspflege liegen gegen gesetzliche Versicherung

20 « fl.

zum Ausleihen parat.

StiftuilgSpfleger Schulmeister Kläger»

Altenstaig Dorf,

Oberamts Nagold.

Am Montag den 13. d. M., Nachmittags 1 Uhr,

verkauft die Gemeinde ans dem Rathhaus ca. 25 Klafter tannene Scheiter aus dem Gemeindewald Enzwuld, wozu Liebhaber einladet

Den 6. August 1860.

Schulthcißenamt.

Mast.

Beihingen,

Oberamts Nagold.

Geld-Antrag.

Bei der hiesigen Stiftungspflege liege«

«« fl.

zum Ausleihen parat.

Stiftungspflege.

Krauß.

Wildberg.

Geld anszuleihen.

Es sind