Dessen ungeachtet haben aber die OrtSpolizeibchördcn nach tz. 46 der Maaßordnung öfters durch Nachwägungen zu ermitteln, ob Fleisch, Oel, Lichter und dergleichen wirklich so viel wiegen, als verkauft und bezahlt wurde, auch ob Brod, Butter re/ welche zum Barkauf in bestimmter Schwere vorgerichtet sind, diese Schwere in neuem Gewichte haben. Die Oberämter haben darüber zu wachen, daß die vorgeschriebeuc» Visitationen in genügender Weise und zutreffenden Falles die strafrechtlichen Untersuchungen richtig vorgcnommcn werden und daß die Gemeinden für ihre öffentlichen Einrichtungen, namentlich auch für die Mühlen (Verfügung vom 7. Oktober 1840, tz. 10) unfehlbar mit dem 1. Januar 1860 im Besitz der neuen Gewichte sind. Bei Zweifeln, ob die Vorgefundenen Gewichte vorschriftmäßig gefertigt seien, haben die Gemeindebehörden sich an die Oberämter zu wenden, die Oberämter aber haben, wenn sie technischer Auskunft bedürfen, solche bei der Centralstelle für Gewerbe und Handel, .als technischer Aufsichtsbehörde über das Pfechten der Gewichte, uachzusuchen. Die Oberämter werden angewiesen, die Vollziehung dieser Verfügung gehörig zu überwachen, und sich derselben in der geeignete» Weise zu versichern. Die Han bekund Gewerbetreibenden werden wiederholt anfgefordert, sich die nöthigen Gewichtstücke des neuen Landesgewichtes so zeitig anzuschaffen, daß sie das neue Gewicht mit dem 1. Januar 1860 bei dem Verkehre in ihren Geschäfte» ausschließlich anwenden können, indem sie sonst die ihnen zugehendcn Strafen und Störungen in ihrem Geschäftsbetriebe lediglich sich selbst zuzuschreiben haben würden.
Stuttgart, den 24. November 1859. Linden.
Vorstehende Verfügung wird hiemit zur öffenlichen Kenntniß gebracht, und werden die Orts-Vorsteher angewiesen, den mit den vorgeschricbenen Visitationen beauftragte» Personen, welche sich durch oberamtliche Vollmachten legitimier» werden, in Vollziehung ihrer Aufträge an die Hand zu gehen, auch die zu ihrer Kenntniß kommenden Verfehlungen hinsichtlich der Anwendung des neuen Landesacwichts nach Maßgabe der Art. 78—80 des Polizeistraf-Gesetzes abzurügen, beziehungsweise dem Oberamt zur Anzeige zu bringen.
Nagold, den 6. Dezember 1859. K. Oberamt. Böltz.
Nagold.
Veröffentlichung einer Ehren- Erklärnng.
Das Gemeiiidcraths-Collegium in Sulz Dorf hat gegen den dortigen Kroncnwirth Johannes Proß wegen ehrenrühriger Nachrede eine Strafklage erhoben, auf dieselbe jedoch wieder verzichtet, nachdem der Beklagte Proß die incriminirten Aeußerungen als unwahr zurückgenommen und vor versammeltem Gemeinderath Abbitte geleistet hat.
Tieß wird ans Len Antrag der klägcri- schen Parrhie und mit Einwilligung des Beklagten zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Ten 8. Dez. 1859.
K. Oberamtsgcricht.
Wunder, Ass.
Gläubiger-Aufruf.
Forderungen an folgende, kürzlich gestorbene Personen sind in Bälde anzmnel- den und zwar:
Von Altenstaig Stadt:
Michael Friedrich Fa ist, Müller,
Jakob Friedrich Kirn, Metzger.
Von Ebhausen:
Gottfried Schüttle, Bäcker,
Joh. Gg. Den gl er, Zeugmachers Wtw., Johannes Seeg er, Schneider's Ehefrau. Von Enzthal:
Samuel Roller, res. Schultheiß.
Bon Gangenwald:
Alt David Lrauö, Bauer.
Von Nothfelden:
Johannes Biedermanns Ehefrau.
Von Simmersfeld:
Jakob Biehiers Wittwe.
Von Ueberberg:
Michael Türrs Ehefrau.
Von Walddorf:
Conrad Di eile, Schäfers Wittwe. Altenstaig, den 6. Dezbr. 1859.
K. Amtsnotariat.
Hörnberg,
Oberamts Calw.
Langbvlz-Verkuuf.
Am Samstag den 17. d. M., Vormittags 10 Uhr,
wird nachstehendes Langholz in verschiede
nen Sorten auf dem Stock ans hiesigen Gemeindcwaldungen im öffentlichen Äus- streich verkauft und zwar: aus dem Gemcindewald Steinach, Abth. 1: 238 Stück,
ans dem Gemeindewald Schanbach, Abth. 2: 162 Stück,
aus dem Gemcindcw. Fnchsberg, Abth. 1 : 150 Stück,
ans dem Gemeindcw. Kronenberg, Abth. 1: 150 Stück,
wozu man die Kaufsliebhaber mit dem Bemerken einladet, daß aus Verlangen das Holz durch den Gemeiadewaldscbützen vorgezeigt wird, und der Verkauf auf hiesigem Rathhanse stattsindet.
Den 6. Dezbr. 1859.
Schultheißenamt.
K ü b l e r.
3j» Ueberberg,
Oberamts Nagold. Arüchte-Vcrkanf.
Am Montag den 12. d. M., Nachmittags 1 Uhr, werden ans hiesigem Rathhans Sä'ffi. Hader, Zehntsrüchte, zum Verkauf gebracht; wozu die Liebhaber höflich eingeladcn werden.
Den 28 Novbr. 1859.
Schultheißenamt.
Kübler.
Egcnhaus en,
Oberamts Nagold.
Geld-Antrag.
Es liegen gegen gesetzliche Sicherheit im Schulfond
Ä-SV» ff.
zu 4ft's pCt. zum Ausleihen parat.
Den 23. Novbr. 1859.
Schulfondsrechner
Teufel.
Wild berg.
Geld-Anleheu.
2VV fl.
gegen zweifache Versicherung bei der
Stiftungspflcge.
Privat - Anzeigen.
Lehrkurs für Schäfer in Hohenheim.
Um den Angehörigen des Schäferstandes Gelegenheit zu geben, über verschiedene wichtigere Zweige ihres Berufs eine rationelle, auf die Fortschritte deS Schäsereiwesens und der Wollenindustrie berechnete Belehrung zu erlangen, wird im Laufe des bevorstehenden Winters (und zwar wahrscheinlich im Monat Februar) nach den Vorgängen der letzten Jahre in Hohenheim wieder ein kurzer Lehrkurs für Schäfer statlfinden, in welchem den Theilnchmern durch Schäferei-Inspektor Fritz unter entsprechender Beihülfe deS Lehrerpcrsonals des Instituts über die wichtigeren, beim Schäfereiwesen in Betracht kommenden Fragen, ein gcmcinfaßlicher, soviel möglich auf Anschauung beruhender Unterricht crthcilt werden wird. Dieser Unterricht wird ungefähr 18 Tage in Anspruch nehmen und sich verbreiten über rationelle Pflege und Wartung der alteren Schafe in gesundem und krankem Zustand, über die Kennzeichen und die Behandlung der wichtigsten Schafkrankheiten mit anatomischen Demonstrationen, sodann über bessere Znchtnngsgrnndsätze und Auswahl der geeigneten Zuchthiere, über die verschiedenen Eigenschaften der Wolle, die Wasch, Schur, Verpackung und sonstige Behandlung der Wolle, sowie endlich über bessere Behandlung der natürlichen und über die Anlegung künstlicher Weiden. Indem man nun wißbegierige, nach weiterer Ausbildung in ihrem Fach strebende Schäfer zur Theilnahme einladet, wird in Absicht auf. die Eintrittsbedingnngen folgendes beigefügt: 1) Die Bewerber müssen mindestens das 20. Jahr zurückgelegt haben. Jüngere werden nicht zuge- lassen. 2) Jeder Bewerber hat sich nicht nur über ein unbescholtenes Prädikat durch ein gemeinderäthiiches Zeugniß, sondern auch über eine wenigstens vierjährige geordnete Dienstleistung in Schäfereien auszuweisen. 3) Die Theilnahme an dem Lehrchurs ist durchaus unentgeltlich gestattet.