Amts- und IntelligenMatt für den Obernmtsbezirk Nagold
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98. Freitag den 9. Dezember 1859.
Di-s-4 Blair «rsÄein, Woche»»,» 2 LUal. und zwar a», Ticnsta-, und flr-na,,- Ab an n-m r u l» - P re >« in Nagvid jährlich 1 fl. S» kr.. - halbjährlich 4li kr., — rirrlcl» läbrlich 24 kr. — E i n r ü cku ng S - G c d ü h r : dir drcisraliigc Zeile ans gewöhnlicher Schrill oder deren Raum bei einmaligem Einruekcn 2 kr., bei mehrmaligem
Iiurülke» je iffr lr. — Vasscndr Beilrage flnd willkommen.
Amtßicke Anzeige«.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Controle der Einführung des neuen Landesgewichts.
Zn Gemäßheit des Gesetzes vom 2s. Januar d. I., betreffend die Einführung eines neuen Landesgewichts (Neg.-Bl. S. 17), und der Verordnung vom gleichen Tage, betreffend die Einführung des neuen Landesgeivichts (Reg.'-Bl. S. 19^ wonach vom 1. Januar 1860 an das neue Landesgewicht überall im Lande im Verkehre zur ausschließlichen Anwendung kommen muß und von dem gleichen Tage an die Gewichtstücke des alten Gewichts aus den Verkaufslokalen zu entfernen sind, sowie in Gemäßheit der Verordnung vom 28. Januar d. I., betreffend die Beschaffenheit. Form, Prüfung und Ltemvelung der Gewichtstücke des neuen Landesgewickts (Reg.-Bl. S. 20), wird hiemit znm Zwecke der Controle der allgemeinen Einführung des neuen LandesgewichlS Nachstehendes verfügt:
Die Polizeibehörden haben die Einleitung zu treffen, daß vom 2. Januar 1860 an bei allen denjenigen Handel« und Gewerbetreibenden, welche Gewichte zu ihren Verkäufen, sowie zu Ankäufen für ihr Gewerbe gebrauchen, mit Ausnahme der Gold- und Sttberarbeiter (Gesetz vom 28. Januar 1859, Art. 3, e), unveiuiuthcte Visitationen vorgenommen werden, um zu ermitteln, ob von denselben die Einführung des neuen Gewichtes vorschriftiuäßig vollzogen ist. Diese Visitationen haben mit dem Zweiten Januar 1860 zu beginnen und im Laufe dieses Monats mehrmals staltzustnden. Hiebei sind die sämmklichen neuen Gewichte eines jeden Handel- und Gewerbetreibenden einzeln dnrchzusehcn und es ist nanleiitlich auf Folgendes zu achten: 1) ob keine Gewichtstücke des alten Landcsgewichtcs mehr in den Verkaufslokalen vorhanden sind; 2) ob die vorhandenen neuen Gewichtstücke den Stempel eines Württemberg!scheu Pfechtamteö haben und namentlich auch bei den Einsatzgewichten jedes einzelne Stück gestempelt ist; 3) ob die neuen Gewichtstücke nicht in anderen Größen vorhanden sind, als 1, 2, 3, 4, 5, 10, 20, 25, 50, 100 Pfund, 16, 8, 4, 2. 1 Loth, 2, 1 Quentchen, 2, 1, ',2 Pfennig, oder 200, 100, 50, 20, 10, 5, 2, 1 Grammen, 500, 200, 100, 50, 20, 10, 5, 2, 1 Milligrammen; auch ob die Bezeichnung der Schwere eines jeden Stückes richtig und ganz deutlich, namentlich auch bei den Einsatzgewichtcn auf jedem Snick angebracht ist; 4) ob die neuen Gewichte nur ans Eisen, Messing oder Bronce gefertigt, von Formsand gereinigt, von größeren Poren, Gußblasen rc. frei, ohne Löcher am Boden sind, auch ob nicht dergleichen Mängel-durch Eingießen von Blei, von Harzen und dergleichen verdeckt wurden; 5) ob die Gewichte (mit Ausnahme der Einsatz-, der weniger als 1 Pfund schweren Brückenwaagen- und der Milligrammgewichte) die vor- geschriebcne Cylinderform haben mit abgerundeten Rändern, mit einer dem Durchmesser gleichkommenden Höhe und mit einem Knopf, bei Stucken von 25, 50 und 100 Pfund mit einem Griff; 6) ob die Brückenwaageiigewickste die richtige Form lind die weniger als 1 Pfund schweren durchaus die deutliche Bezeichnung mit Grammen haben, auch ob auf den viereckigen Scheiben mit gebrochenen Ecken das richtige Decimal- (beziehungsweise Centestmgl-) Gewicht und die Jahreszahl 1859 oder '1860 aufgeschlagen ist; 7) ob die Einsatzgewichte von Messing oder Bronce nicht in anderer Schwere des Einsatzes als 1 Pfund. 16 Loth, 500, 200, 100, Grammen gefertigt und bezeichnet sind, auf dem Deckel die Jahreszahl 1859 oder 1860 sich findet und die Charniere des Deckels vollständig sind. In gleicher Weise sind auch die zum Detailverkauf bestimmten Gewichtvorräthe der Ge- wichthändler zu untersuchen. Sollte» bei diesen Visitationen Gewichtstücke des bisherigen LandeSgewichtS (abgesehen von den Me- dicinalgewichtcn bei Apothekern und Materialisten) in den Verkaufslokalen vorgefunben werden, oder neue Gewichlstücke, welche nicht gestempelt sind oder in irgend welcher Weise den Vorschriften znwiderlanfcn, so sind die betreffenden Gewichistücke wegzu- nehmcn und es ist die strafrechtliche Untersuchung und die weitere gesetzliche Einleitung nach Maßgabe des §. 17 der K. Verordnung vom 28. Januar d. I., der Art. 78, 79 und 80 des Polizeistrafgesetzes und tz. 3 der Verordnung vom 15. Februar 1815 zu treffen. Außer den Gewichten ist nach tz. 4 ) der Maßordmmg auch die Beschaffenheit der Waagen 'zu untersuchen und nachzusehen, ob bei Balkenwaage» die eine Waagschale wie die andere das Gewicht gleich angibt, ob die Decimalbrückenwaage» richtig cinstehen, wenn auf die Brücke das zehnfache Gewicht desjenigen gestellt wird, welches auf der Gewichrschale liegt, ob die Schneüwaagcn so abgeändert sind, daß die Angabe des Waagbalkens in allen einzelnen Zahlen mit dem neuen Gewichte übercin- stimmt, welches ans die Waagschale gestellt oder an den Haken gehängt wird. Wangen, welche unrichtig gefunden werden, sind dem Gebrauch zu entziehen und cS ist strafrechtliche Untersuchung vorznnehmen. Ob' die Gewichte richtig gepachtet, also nicht leichter sind, als die Normalgcwichtc, und nicht schwerer, als sie nach tz. 18 der K. Verordnung sei« dürfen, ist durch Prvbe- wägungen zu ermitteln »nd zwar ist an Sitzen der Pfechtäimer eine größere Anzahl der im Gebrauch der Gewerbetreibenden und im Vorrath der Gewichthändler bestuvlichen Stücke jeder Größe mit den Normalgewichten zu vergleichen, auch haben die Oier- Smter zu solcher Vergleichung von den Amtsorten eine Anzahl von Stücken einsenden zu lassen. Ergeben diese Probewäguugen, daß bei einem Pfechtamte nicht sorgfältig gepfechtet wurde, so sind die Wägungen auf weitere Gewichtstücke auSzudehnen unb es ist nicht nur ein strafrechtliches Verfahren, sondern zutreffenden Falles auch eine Revision und Berichtigung sämmtlicher von diesem Pfechtamte ausgegangener Gewichtstücke auf Kosten der betreffenden Pfechter und Controlcure einzuleiten. Bei Denjenigen, welche Oel im Kleinen verkaufen, ist nachzusehen, ob auf den Gefässen znm Messen der etwa früher angebrachte Stempel einer Pfechtnng nach dem Gewicht beseitigt und die Bezeichnung des Inhalts der Gefasst »ach der Helleich-Maaß angebracht und mit dem Pfechtstempel beglaubigt ist. Oclgefäfse, welche mit dem bisherigen Gcwichtstempel gebraucht werden, sind wcgzunehmen und es ist wegen dieses Gebrauches in gleicher Weise wie wegen des Gebrauchs der bisherigen Gewichtstücke straf- rechlitch einzuschreitcn. Wer künftig das Oel nicht nach dem Maaß, sondern nach dem Gewicht verkaufen will, kann die bisherigen Gesiisst, nach Vernichtung des darauf befindlich gewesenen Gcwichtstempels, fortan als Schöpfgcfäfse be- ^ verbiinden, das Oel im Einzelnen vorznwägen Auch ist öffentlich bekannt zu machen, bei welchen Oclhändlern das Oel künftig im Kleinen nach dem Gewicht verkauft wird, mit dem Anfügen, daß von denselben da- Oel fernerhin nicht ^ ""sie"« sondern einzeln vorznwägen sei. Ebenso ist in jedem Orte öffentlich bekannt zu machen, daß die Lichtverkäufer
die OLter welche sic nach dem Gewicht verkaufen, nicht bloß zu zählen, sondern vorzuwägen haben. Mit dieser Bekanntmachung ist die Aufforderung zu verbinden, daß überhau' jeder Käufer selbst controlireu soll, ob ihm das richtige Gewicht gegeben wurde.
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