Amts- UN- Intelligenzblatt für -en Oberamlsbezirk Nagold
/V/'. 51. Dienstag den 28. Juni 1859.
Diese- Blatt ersLeint wöchentlich 2 Mat, und zwar am Dienstag und itreuag. 2lö on ii cm e u l s - P re iS in Nagvlb jährlich 1 st. 30 kr.. — halbjährlich 4b kr.. — virrtel»
jährlich 24 kr. _ E i n rü cku nq - - G eb ü h r - die dreispaltige Zeile aus gewöhnlicher Schrift oder deren Äaum bei ein ma lia c in Emrückcn L kr., bei mehrmaligem
Einrucken je l'/r kr. — Paffende Beirr ,ge sine willkommen und werden auf Berlauaen bonorirt.
Cirrler-rnrg zum Abounement.
Zu dem mit dem 1. Juli beginnenden halbjährliche» Abonnement auf den „(Ykfcllschafter" laden wir freundlichst ein und bitten solche, die bisher das Blatt durch die Post bezogen oder cS jetzt durch dieselbe zu beziehen beabsichtigen, ihre Bestellungen rechtzeitig aufzngeben, damit in dem Bezug keine Unterbrechung eintritt.
Der Aboiiiiemeotsprcis ist wie bisher halbjährlich 45kr., wozu bei Auswärtigen noch der Post-Aufschlag von 23 kr. kommt. Inserate werden durch die große Verbreitung des Blattes selten ihren Zweck verfehlen und wird hiebei die dreispaltige Garmondzeilt oder deren Raum bei einmalige», Einrücken zn 2 kr., bei mehrmaligem aber »nr zu je 1'/2 kr. berechnet. Man bittet, dieselben immer den Tag vor dem Erscheinen des Blattes bis spätestens Mittags 12 Ähr in der Buchdruckerei abzu- geben, da später abgegebene Inserate für die nächste Nummer zurückgelegt werden müßten.
G. BZ. Zrriscr'sche Buchhandlung.
Amtliche Anzeigen.
Altenstaig und Reuthin.
Aufforderung zn Fulirnng
des Kapital-, Renten-, Dienst- und Serufs- Einkoinmens, auf den 1. Juli 1859, behufs
der Sesteuerung pro 1859/60.
In Gemäßheit des 'Artikel 7 des Gesetzes vom 19. September 1852 (Reg.- Blatt Seite 236) wird Behufs der Fatirung des der Besteuerung unterliegenden Kapital-, Renten-, Dienst- nnd Berufs-Einkorn mens auf den 1. Juli 1859 nachstehende Aufforderung erlassen:
I. Die in Art. 2 des Gesetzes vom 19. September 1852 bezciänietcn Steuerpäich- tigen oder deren gesetzliche Stellvertreter — für die im Ausland sich aufhaltenden die anfzustellenden Bevollmächtigten — werden hiemit aufgefordert, nach Maßgabe des gedachten Gesetzes und der Instruktion zn Vollziehung desselben vom
10. Juni 1853 (Reg.-Bl. S. 171 folg.) an die nach tz. 12 der Instruktion zusammengesetzte Ortssteuercommission spätestens bis zum 1. August 1859, oder wenn die Ortsstcnercommission einen kürzeren Termin anzuberaumen für angemessen crackteu sollte, innerhalb dieser Frist eine Erklärung abzugeben, n) ob sie sich am 1. Juli 1^59 im Besitze steuerbarer Kapitalien und Renten (Ziff. 1k. 1. hienach) befunden haben und wie hoch sich nach dem Bestände von diesem Tage, welcher für die Entrichtung der Sleucr auf das ganze Etatjahr 1859/60 entscheidet, der Jahresertrag beläuft? d) wie hoch sich ihr Dienst- und Berufs- Einkommen sowohl i» festen, als in veränderlichen Bezügen (siche hienach stiff.
11. 2.) beläuft? Das feste ständige Einkommen ist nach dem Slande am i. Juli 1859, das veränderliche, wechselnde, nach Dein Ergebnisse des Vorjahrs anzugeben, e) was sie lonst zn Erläuterung ihrer Fasstonen beizufügen für nothwendig halten.
II. Nach Art. 1 des Gesetzes unterliegt der Besteuerung 1) das Einkommen ans Kapitalien und Renten und zwar:
s) der Ertrag aus verzinslichen, im Jn- oder Ausland (vcrgl. jedoch Ges «Art. 3 V. i.) angelegten eigentümlichen oder nutz- »ießlichen Kapitalien (verzinslichen Darlehen, Schuldbriefen, Staats- oder andern Obllgalioneii, Lottcrieanbheiislovseii), verzinslichen und unverzinsliche» Zielforde- rungcn; b) Renken, als Leibgedinge, Leibrenten , Zeitrenlen »nd vererbliche Renten jeder Art, sowie die Entschädigungen, welche an frühere Berechtigte für verlorenen Um- geldsbezug oder genossene Umgcldssreiheil für aufgehobene Kanunersteuerii oder ans sonstigen Tuet» gereich! werden, die von adeligen Grundbesitzern an Mitglieder ihrer Familien zu entrichtenden Apanagen, Wit- tiune, Alimente; ebenso Präbenden und Ordeiispenstonen, iiigleichein Renten oder Dividende» ans auf Gewinn berechneten Actlen-Untcriiehinungen, soweit das betreffende Unternehmen nicht der württelii- chergischeii Gewerbesteuer unterliegt.
^ 2. Das Dienst- und Bcrusscin- ko Minen jeder Art, welches im Lande !erworben wird, insbesondere rr) aller im !Ltaats-, Hof-, Kirchen-, Schul-, Körper- schasts-, Gemeinde- und Stistungödicnst 'activ angestcllten oder verwendeten Perso- zncn, der Militärpersonen, der ausübenden Aerzte, Rechtsanwälte, immatriknlicteii Notare , Kommissionäre, Makler (Sensale), Architekten, Feldmesser, Künstler, Literaten, der Herausgeber von Zeitschriften, der' gntsherrlichen 'Verwalter nnd Diener, derz Pfleger und Bcrmögensverivalter aller Art,! der Verwalter, Geschäftsführer nnd Diener' von Privat-Bereiacn, der bei öffentlichen Stellen, bei gewerblichen Unternehmungen, sowie für Privaldienste aller Art verwendeten männlichen und weiblichen Gehülfen nnd Diener; b) die Quiescenzgehalle der Civil- und Militärstaatsdiener, sowie die Peiistoncn oder Ruhegehatte, die Juvalidcn- Medaillen-Gnadeiigehalte und Unterstützungen, welche einer der zu Ut. a. aufgesühr- ten Personen »ach dein Austritt aus dem actlven Dicnstverhälttiisse in Beziehung auf ihre frühere Dienstleistung oder aus gleichem Grunde deren Wiitwen und Waisen von dem Staate, aus einer andern öffent
lichen Kaffe oder von einem Privaten gereicht werden, überhaupt Alle, welche auS persönlichen Leistungen einen der Gewerbe« ^ steuer nicht nnlerworfciien Erwerb ziehen- Unständige Gratialien und Geschenke gehören nickt biehcr.
Ikl. Die nach Ziff. I. oben abzugeben- dcn Erklärungen (Fassionen) 1) über das Kapital- nnd Re nten-Ein kommen können entweder mündlich in das von der Orlsstciiercoinmisfioii zu führende Auf- nahmcprotokoll ober schriftlich nach der in tz. 17 Ziff. 1 der oben erwähnten Instruktion gegebenen näheren Bestimmung abgegeben werden. Dagegen sind 2) die Fas« sioiien über das Dienst- und BerufS- Einkoinmen in der Regel schriftlich nach dem vorgeschriebenen Formular zu übergeben.
IV. Von der Fassionspflicht b efreit sind bezüglich des oben Ziffer II. 1. bezeichncten Kapital- und Rcnten-Einkom- mens die im Ges.-Art. 3. s. b. §. genannten Anstalten, die in Ges.-Art. Ae. s. erwähnte allgemeine Sparkasse in Stuttgart und Diejenigen, welche in diese Sparkasse Ersparnißcinlage» gemacht haben, hinsichtlich der denselben aus diesen Einlagen zuflicßenden Zinse; ferner die in Art. 3. V. k. genannte Kasse des Wohlthäti gkeitsvereins, sowie bezüglich der Dienst- und Berufs-Einkommens« steuer diejenigen Personen, welche nach Ges.-Art. 3. L. s. und b. von dieser Steuer frei bleiben.
V. Wenn weitere in Ges.-Art. 3. Ar. s. k. genannte Anstalten oder wenn Institute der in Ges.-Art. 3. V. o. st. Ic. bezeichncten Art Stciierbefteiuiig ansprechcn, dergleichen wenn auf Grund der Bestimmungen in Ges.-Art. 3. b. i. ein solcher Anspruch erhoben werden will, so sind diese mit vollständigen Nachweisen zu begründenden Ansprüche durch die Ortssteuercommission beim Kaincralamtanzubringen,wozu bemerktwird, daß die Mitglieder des Kapitaliste «Vereins in Stuttgart die Zinse aus ihren Einlagen in den Kapitalistenverein vom 1. Juli 1859 an zu versteuern haben.