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mm Herab kön« l Einsatzgewich« doch, baß das
Bestimmungen diese Gewicht«
Einsatzgewichte
ainmen,
,,
,,
immen.
ammtn,
nuliien.
mitten,
mmen.
9 gelten anch mit der AnS« >mmg auf der finzahl der im anzugebrn ist.
Bestimmungen ltstücke werden Rünz-Bertrag- Bl. Seite 48) wrgestellt.
>deS, in wek- i, haben de« ckeu zu Prü- r Stempelung Z§. 42 u. 43 oder aus son- find, künftig rlpfechtbehörds alten von die. folgcnde Nor«
ewichte von 4 iS- 2);
eicht stücke an» nvärts bis zu in einem Holz.
oichtstücke aus ng in Gramme ter Beifügung »lässigen For«
lche al» Mu
ster in Absicht auf Form und Einthei«
luna besonders verlangt werden.
8- 13.
Die Pfechtämter haben daraus z» achten, daß die Gewichtstücke, welche sic pftebten, den Normalgewichtstücken möglichst gleich, kommen, keinen Falls aber leichter sind; sie dürfen übrigens auch nicht schwerer sein, als »ach 8- 18 bei den znr Untersuchung kommenden gepfechteteu Ge« wichtstücken zulässig ist.
8 - 14 .
Bon den Pfecktämtern dürsen nur solcke Gcwichtstücke berichtigt und gestempelt werden, welche bezüglich des Materials, der Bezeichnung, der Eintheilnng und der Form den oben aufgeführtcu Vorschriften und Normalgewicbtstücken gemäß gefertigt sind.
Es ist also namentlich nicht gestattet, Gcwichtstücke des bisherigen Gewichtes durch Zugießen von Blei in daö Loch am Bode» schwerer zu machen und zu stempeln, oder auch schon vorhandene Zollgcwichtstücke zu stempeln, welche von anderer Form, Ei», thcilnng oder Bezeichnung sind.
Al- gestempelt sind nur solche Gewichl- stückc anzuschen, welche den Stempel eines württcmbergischen Pfcchta m t e S tragen, mithin dürfen auch nach der Maaßoidnung vom 30. November 1806 (Reg.-Blatt Seite 145) tz. 48 andere Stücke beim Ber« kehre nicht gebraucht werden, als solche, welche nach obigen Vorschriften gefertigt und von einem württembergischen Psechkamt gestempelt sind.
8. 15.
Die Stempelung der Gewichtstücke an- Messing oder an-S Brvnce, sowie von alle» Grammgewichtstückcn (8- 10) ist nur den- jenigen Pfechtämter» gestattet, bei welche» ein Mau» sich befindet, von dem zuverlässige Wägungen mit feinen Waagen zu erwarten find.
Die Befugniß zu solchen Stempclungc» wird von dem Oberamt nach Rücksprache mit der Centralpsechtbehörde (tz. 21) er- theilt, sic erlischt bei Aenderungc» in der Person des PscchterS und kann außerdem bei Entdeckung von Ungcnauigkcitcn jeder- zeit zurückgcnommcn werden.
8- 16.
Den Pfechtämtern ist nicht gestattet, vom 1. April 1859 a» fernerhin Gewichtstücke des bisherigen LandeSgewichtS zu pfechten; dagegen haben sie Gcwichtstücke dcS neuen LandeSgcwichteS von diesem Tage an zu pfechten und zu stempeln.
Im öffentlichen Verkehr dürfen die neuen Gcwichtstücke von diesem Tage au gebraucht werden, wofern die älteren Gewichtstücke aus den Verkauf-lokalen entfernt sind.
Vom 1. Januar 1860 an aber muß das neue Gewicht überall im Lande zur ausschließlichen Anwendung kommen und das alte Gewicht aus den Verkaufslokalen bcieltlgt sein.
8 - 17 .
Alle Verbote und Strafandrohungen, welche durch die Gesetze, insbesondere auch durch das Polizeistrafgesetz vom 2. Okto.
1839, Artikel 78 bis 80 gegen den Gebrauch, beziehungsweise das Festhalten
und den Verkauf von unrichtigen oder ungestempelten Gewichlstücken ausgesprochen sind, beziehen sich vom 1. Januar 1860 an auf alle Gewichte, welche nicht den oben gegebenen Vorschriften gemäß gefertigt und gestempelt sind, also namentlich anch auf die Gewichtstücke deö bisherigen LandeSgewichteS, wenn diese gleich gestempelt sind, sowie auf die Zollgewichtstücke, welche nicht den Stempel eines württem- bcrgischen PsechtamteS trage», ferner ans die Oclgcsässe, welche zum Verlaus des OelcS nach dem bisherige» Gewichte gc- psechtet waren.
Tie Polizeibehörden haben deßhalb die in tz. 46 der Maaßordnung vorgeschriebene Visitation, ob richtige Gewichte beim Verkehre gebraucht werden, öfters vorzunehmen, hiebei ist namentlich auch darauf zu sehen, baß die Lichter nach dem neuen Ge« wickte verkauft werde».
8- 18.
Wenn die Nichtigkeit früher gcpfechteter Gewichtstücke zu untersuchen ist (Maaßordnung 88 42, 43), so müssen dieselben gehörig gereinigt übergeben werden, und eS haben sodann die Pfechtämter da- in 8- 7 vorgeschricbene Verfahre» des Wägens , der eisernen Gewichte mittelst Tara gleichfalls zu beobachten, damit Fehler, welche
> enva an der Waage vorhanden sein könnten, nicht auf das Wägen ber Gewichtstücke
l Einfluß äußern.
Findet sich bei diesen Untersuchungen ein Gewichtstüek um mehr, als höchstens um die nachstehenden Beträge schwerer, so ist eS zu berichtigen, ebenso wenn es um
> dieselben Beträge leichter geworden ist, als das Nvrmalgewichl, und zwar muß, soweit die Berichtigung nicht durch einfache Acnderungen am Pfropfen thnnlicb ist, der alte Pfropfen au-gebohrl und ein neuer eingesetzt werden, wosür der Pfechler, wenn er bieß besorgt, besonders belohnt wird.
Vom Normalgcwicht darf auswärts oder abwärts abweichcn:
-r) bei eiserne» gewöhnlichen Gewichten: dar Stück von 100 s um 1 Lolh,
„ „ „ 50 „ „ 2 Quentchen
-- -- 25 ,, ,, 1 ,,
-- -- ,, 20 ,, ,, 1 ,,
„ „ „ 10 „ „ 3 Nichtpfennig,
-- -- 5 ,, ,, 2 ,,
4 „ 2 „
-- ,, 3 u. 2,, ,, 1 „
„ „ „ 1 Pfund 16. 8. 4 Loth um
Richtpfeunig.
d) bei messingenen oder broncencn ge- wöhnlichen Gewichten:
das Stück von 1 kl um 400 Milligramme, „ „ „16 Llh. „ 300
,, ,, 8 ,, „ 200 „
.. -- 4 „ ,, 150 ,,
-- 2 „ „ 80 ,,
.. 1 „ „ 50 „
die kleineren Stücke, welche im Einsatz zu- sammen 1 Loth wiegen,
im Ganzen um 50 Milligramme.
e) bei Grammgewichten:
Stück von
200 Grammen um 50 Milligramme, aus Eift« um 300 Milligramme,
100 Grammen nm 30 Milligramme, a«S Eisen um 200 Milligramme,
50 Grammen nm 25 Milligramme, aus Eisen um 100 Milligramme,
20 Grammen um 20 Milligramme,
10 Grammen um 15 Milligramme, - 5 „ ., 10
2 4
1 ,, „2 „
Bei de» Einsatzgewichten darf der ganze Einsatz nicht schwerer oder leichter sein, als bei cmem massiven Gewicbtstück von der Schwere des Einsatzes zulässig ist.
8- 19.
Tic bisherigen Normalgcwichte derPfecht. ämler sind von diesen an die OrtSvorste- her abzngeben und nach dem 1. Januar 1860 zu vernichten oder versiegelt auf dem Rathha use a n fzn bewa hren.
Die Originalgewichte der Lagerstädte sind dnreb die st. Oberämter nach dem genannten Tag an das K> Münzamt ein» znsenden.
8 - 20 .
TieBestimmnng dcrPfechtgcbühren bleibt nach tz. 49 der Maaßordnung den Ge« meinderälhen fernerhin überlassen; sie find von dielen alsbald neu zu rcguliren, dürfe» jedoch mir Rücksicht auf die große Zahl der znr Pscchtnng kommenden Gewichte bis zum Ende dcS JahrcS 1859 nicht ho- her gestellt werden, als, ohne Einrechnung der Vergütung für Pfropfen und Blei oder Eiseilschrot,
für
1
Gewichtstück unter 5 Ä
auf 3
„
1
,,
von 5 „
„ 5
,,
1
,,
10 „
8
„
1
„ 20 „
„ io
„
1
,,
,, 25 ,,
„ 12
„
1
50 „
„ 18
,,
1
,,
100 ,.
24
für ein messingenes oder broncencs Einsatz, gewicht von 1 Pfund 15 kr. für ein messingenes oder broncencs Einsatz« gewicht von 16 Loth 12 kr.
8 . 21 .
Die Einleitungen zur Verfertigung und Richtigstellung der an die Pfechtämter des Landes zu versendenden Normalgcwichte, sowie die in Ktz. 1, 12 und 15 dieser Verordnung vorgesehenen Funktionen der Centralpsechtbehörde werben bis auf weitere von UnS zu erlassende Anordnung von der Centralstclle für Gewerbe und Handel in ihrem Verwaltungs-Ausschüsse besorgt.
Derselbe» kommt ferner zu: die Sorge für die Herstellung genügender und richli» ger Waagen der Pscchtämler, die technische Aufsicht über das Pfechten der Gewichte durch solche und die Untersuchung und Berichtigung der Normalgcwichte der Pfecht« ämt>r.
Die Vorschrift der §8- 28, 31 und 41 der Maaßordnung, welche einen Thcil dieser Geschäfte den Pfechtämtern der Lager- stäbte zumeist, tritt für die Gewichte außer Wirkung; auch gehen die Funktionen des Centralpfcchtamt» in Absicht auf die Richtigstellung der Originalgewichte der Pfecht» ämtcr dieser Lagerstädte auf die Central» stelle über, wogegen demselben die Pfech« Hing und Berichtigung der Medicinal« und