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inkinanderjieschachtelte» Stücke» bestehend,Irischen Hirschhorn und dem OrtSwappen Die Stücke bis zu 1 Gramm -herab kkn- von welchen jdaS größte mit Deckel als des PfechtamtS, je nach der Größe seiner neu auch in der Form von Einsatzgewich«
Kopssläche ein- ober zweimal so gestempelt, ten gefertigt weiden, so jedoch, baß das daß jeder Bcrsnch zum Aushebeu des Grammstück massiv ist.
Gehäuse dient.
8- 4-
jAlle Gewichtstücke müssen eine reine, Propfcns eine Zerstörung deS Stempels
von größeren Poren, Blasciiräumen re. freie Oberfläche darbieten; sie dürfen keine Löcher am Boden haben, auch wenn diese
zur Folge haben muß.
8 - 8 .
Die in tz. 3, Abs. 2 erwähnten Einsatz.
ganz oder thcilweiie »in emem weichen^M-hie können sowohl zu der Schwere Metall anSgefuüt sind. Auch ist nicht ge-^j„es ganzen Pfundes, als auch zu der stattet, daß die ichmiedcisernen Griffe mit^jucS halben PfundcS eingerichtet werden, dem gnße>lernen Körper deS Gewichlstückschmfen aber keine anderen, als die in K. 2 durch Enigießen eines anderen Metalls bezeichnet«» Gewichtstücke enthalten, und verbunden werden.
8- 5.
zwar:
eiuweder 1 St. zn 16LIH.,
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2 „
1 »
2Oucnt,
1 »
2 Silchtpfcnnig, 1 1 - 2 "
Die eisernen Gewichtstücke müssen oben neben dem Griff ober Knopf mit einem regelmäßig gestalteten, nach innen etwas verjüngten Loche mit kreisförmigem Querschnitte versehen sein. Innerhalb dieses j Loches wird Behufs der Aufnahme des zum!l Richtigmachen des Gewichtstückes ersorder- ^ liehen Bleies oder Eisenschrots eine er-^ weiterte Höhlung angebracht, falls nicht - — .
eine entsprechende Verlängernng des Loches, ' ^
den nöthigen Raum bietet
8. 6.
Der in diese- Loch einzusetzeiidc Pfropfe» kann ans Kupfer. Zinn, Blei ober aus kiner Legirung dieser Metalle bestehen, muß aber eine dem Loche entsprechende Gestalt haben und so vorgearbeitet werden, daß er nach dem Einschlagen in das Loch nur so weit über der Oberfläche des Gewicht- stückeS vorsteht, als erforderlich ist, um die Stempelung auf seiner Kopffläche an- zubringen. Der Pfropfen darf nicht so viel Masse haben, daß er beim festen Ein- treiben in das Justirlvch sich quetscht und dadurch einen den obern Rand des Loches überragenden Kopf bekommt.
8- 7.
Bei dem Pfechten der eisernen Gewichtstücke, welche, wenn sie von Gußeisen sind, vorher von Formsand gehörig gerei
oder 1 St. zu 8 !th.
4
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gebührende Gewicht har, sondern es muß auch jedes einzelne Stück geprüft, nach Umstanden berichtigt und neben der Be« uigr'seinuiüssen, Ist folgendes Verfahren Zeichnung seines Gewichtes mit dem Stem-
zn beobachten:
Zuerst wird das Normalgewichtstück auf die eine Waagschale gestellt »nd die zweite Schale mit beliebige» Gewichte» (Tara) soweit beschwert, daß die Waage ins Gleich
fluß einer etwaigen Ungenauigkeit der Waage zu verhüten, das zr» berichtigende Gewicht- stück an die Stelle de- Normalgewichtkauf die erstgenannte Schale gestellt, der zugehörige Justirpfropfen daneben gelegt und sofort Eisenschrot oder gekleintcS Blei so lange in da- Justirlvch gebracht, bis die richtige Schwere mit einem geringen Ueber- schufse erreicht ist. Hierauf setzt man den Pfropfen in da- Justirlvch und treibt ihn, anfänglich mit leichten Hammerschlägen, dann aber mit Hülfe eine- Aussetzers von hartem Holze so fest ein, daß er, ohne gänzliche Zerstörung nicht herauSgeuommcn werden kann. Ist diese- geschehen, so wird daS Gewichtstück noch einmal auf die
10St. —IN Loth.
Statt der drei kleinsten Stücke kann der Einsatz auch 2 Stücke je zu 1 Richtpfcn» nig ober auch nur ein weiteres Stück von 2 Richtpfennigen enthalten. Das kleinste Stück muß stets massiv gefertigt sein.
8- 9-
Die vorstehenden Einsatzgcwichte erhalten auf der Oberfläche ihres Deckels, welcher mit dem Gehäuse selbst durch ein Char- nicr verbunden sein muß, die Bezeichnung „1 Pfund" oder „16 Loth" mit Beifügung der Jahreszahl 1859 oder einer späteren. Die Bezeichnung deS Gewichtes eines jeden einzelnen Einsatzstückes ist auf der inneren Bodenfläche auzubringcn.
Bei der Pfechluug ist nicht allein darauf
Im Nebligen finden die Bestimmungen der 8§. 1 und 4 auch auf diese Gewicht« stncke^Aiiwcndluig.
' 8- 11-
Die in 8-10 genannten Einsatzgewichte können enthalten
entweder
1 Stück zu 200 Grammen,
2 „ je 100
1 „ zn 50
1 „ „ 20
2 „ jezn 10 „
1 „ zu 5 „
2 „ jezn 2
_1 1 „
11 Stück 500 Grammen, oder
1 Stück zu 100 Grammen,
1 50
1 H H 20 ^
2 „ jezn 10
1 „ zu 5 „
2 „ je zu 2
1 ,, zu 1
9 Stück — 200 Grammen, oder
1 Stück zn 50 Grammen,
1 „ „ 20
2 „ jezn 10
1 zu 5
2 „ je zu 1 „
1 zu 1_,,
ötiick
8 Stück — 100 Grammen.
Die Bcstimmnngeiv de- 8- 9 gelten auch für diese Einsatzgewichte, mit der AnS-
- ^ »ahme, daß in der Bezeichnung auf der
zn sehen, daß der ganze «atz das lhm Oberfläche des Deckels die Anzahl der im
pel versehen werden.
Finden sich in einem Satz zu leichte Stücke, welche keiner Berichtigung fähig sind, so muß der Satz als ein Ganze- von der Stempelung zurückgewiesen werden,
gewicht kommt. Dann wird, um de» Ein- nachdem etwa vorhandene frühere Stempel-
Zeichen an den fehlerhaften Stucken kassirt worden sind.
§. 10 .
Bei der Eintheilung de- Pfunde- in Gramme, wodurch die Proportionalge Wichte für Brückenwaagen sich ergeben, (Gesetz Art. 2, Absatz 2), find Gewicht stücke zulässig von
200. 100. 50. 20. 10. 5. 2. 1. Grammen. 5. 2. 1. Decigrammen.
5. 2. 1. Centigrammeu.
5. 2. 1. Milligrammen.
Die Stücke bis zu 1 Gramm erhalten die Form eine- CylinderS mit Knopf, oder auch (für den Gebrauch bei Brückenwaagen) die Form viereckiger Scheiben mit gebro
selbe Waagschale gesetzt, der etwa noch!chenen Ecken, zu den kleinern Gewichten verbliebene geringe Ueberschuß an Schwer^werden viereckige Blechstücke mit abgestumpf- vom Kopf de- Pfropfens abgenommen ten Ecken verwendet und kann hiezu auch «nd letzterer sodann mit dem württember«,Platin oder Silberblech genommen werden.
atze enthaltenen Gramme anzugebrn ist. 8 - 12 .
Die den vorstehenden Bestimmungen entsprechenden Normalgcwichtstücke werden nach dem durch Art. 1 des Müuz-Bertrag- vom 24. Jan. 1857 (Reg.-Bl. Seite 48) cingesührten Münzgewichtc hcrgestcllt.
Sämmtliche Orte deS Laude-, in welche» Pfechtanstalten bestehen, haben de« Bedarf an Normalgewichtstücken zu Prüfung der Gewichte, welche zur Stempelung vvrgelegt werden oder nach §8. 42 u. 43 der Maaßordnung zeitweise oder aus sonstigem Anlässe zu untersuchen find, künftig ausschließlich von der Centralpsechtbchörds (8> 21) zn beziehen und erhalten von dieser um de» Selbstkostenpreis folgende Normalgewichtsätze:
1) einen Satz gußeiserner Gewichte von 4 Loth bis zu 100 Pfund (8- 2);
2) einen Satz massiver Gewichtstücke an» Messing von 1 Pfund abwärts bis zu «/, Richtpfenning (8- 2) in einem Holzkästchen;
3) einen Satz massiver Gewichtstücke auS Messing nach der Eintheilung in Gramme in einem Holzkästchen, unter Beifügung der für Brückenwaagen zulässigen Formen (8- 10);
4) Einsatzgewichte, soweit solche al» Mn»
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