Amts- und Znteüigcnzdlatl für den Vderamlslieiirk Nagold.
19.
Dienstag den 8. März
1859.
Diese» Blatt erscheint wöchentlich 2 Mlal. und zwar am Dienstag und streüag. Ab »» n-,»e n t s - !l! re i« >n Nazold jährlich 1 st. SO !r., — halbjährlich «» lr.,— niertel. jäbrlich 2« kr. — Ei n rü cku ng «- G eb ü h r: die dreispaltige Zeile au» gewöhnlicher Schrift öder deren Rau», bei einmaligem Einrücken 2 lr„ bei mehrmaligem ^ ' Einrückc» je »'/r lr. — Basse,idc Beitrage sind willkommen und werden auf Berlange» hvnorirt.
Amtliche Anzeigen.
Gesetz,
betreffend die Einführung eines neuen Landesgewichts.
Wilhelm,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nachdem die Regierungen der meisten
znm deutschen Zollverein verbundenen Staa- ^ Centncr oder ein Pfnird
ten das vereinbarte Zollgewlcht als allge- „euen Gewichts bestehen bleibt, meines Landesgewicht theils eingcfnhrt.theilS Art. g
einznführcn beschlossen haben, verordnen^ Das normale Gewicht eines Bundes und verfügen Wir, nach Anhörung Un-H,,„, Oehmd und Stroh soll zwanzig Pfund scres Gehcimen-Nathes und unter Znstim- b^^,,^ ^hne Unterschied, ob dieLicse-
mung Unserer getreuen Stande, wie folgt: „,,,g'vor oder »ach Martini erfolgt.
Art. 1. > ' Art. 7.
Das durch die Zollvereins-Verträge für Der Zeitpunkt, mit welchem das gegen- den Zollverkehr cingcfuhrte Pfund von ^t,.ze Gesetz in Wirksamkeit tritt, wird fünfhundert französischen Grammen bildet j,„ Verordn,ingswege bestimmt, künftig die Einheit des wurttembergischen Bon diesem Zeitpunkte an sind die tztz. 9 Gewichts. Hundert Pfunde machen einen u„d 32 der Maaßorbnung vom 30. Nvv.
schwärzuug (Gesetz vom 7. Mai 1811, Reg.- Innern eine Belehrung über die Reduction Blatt S.'217, und Zollstrasgesetz vom 15. des alten in das neuex Landesgewicht zu Mai 1838, Art. 1, Reg.-Blatt S. 291) veröffentliche». ^
kommt das durch das gegenwärtige Gesetz Unsere Minister des Innern und der vvrgeschriebcnc Gewicht dergestalt in An- Finanzen sind mit der Vollziehung dieser Wendung, daß der bisher für eine» Cent-Verordnung beauftragt. ner oder ein Pfund festgestcllte Betrag Gegeben, Nizza, den 28. Jan. 1859. (Finanz-Ministerial-Verfüguttg vom 30. De-" Wilhel m.
cember 1833, Reg.-Bl. von 1834, S. 13) Der Minister des Innern :
Linden.
Der Finanz-Minister: '
K n a p p.
Auf Befehl des Königs, der Chef des Geheimen-Cabinets,
M a u c t e r.
V. Königliche Verordnung,
betreffend die Beschaffenheit, Form, P»ü- fung und Stempelung der Gewichtstücke des neuen Landcsgewichts. Wilhelm,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
In Vollziehung des Artikels 4 des Ge« sctzes vom heutigen Tage, betreffend die Einführung eines neuen Landesgcwjchts, verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Gcheimen-Rathes, in Absicht auf die für den inländischen Verkehr anznfertigcnden Gewichtstücke, wie folgt: 8- 1.
Als Material zu den Gewichtstücken ist, soweit nicht eine Ausnahme zugelassen ist, .... (vergl. tz. 10), Eisen, Messing oder Bronce
der Chef des Geheimen-Cabinets nehmen. . , ,
Manclti:. ' ^cdes Gcwichtstuck mng mit der. seine
* ' Schwere angebeiiden Bezeichnung versehen
> o, « Königliche Verordnung, lUn; hiebei ist diejenige Bezeichnung genau u) das durch den Munzvertrag vom 24. ^treffend die'Einführung des neuen Lau- «"'"wenden, mit welcher die von der Cen- Januar 1857 Art. 1 (Reg.-Bl. S. 48) deSaewichts tralpfechtbehorde (tz. 21) auszugebenden
festgesetzte Münzgewicht; j Wilhelm iNormalgcwichte versehen sind,
b) das durch die Verfügung vom 22. Juni) von Gottes Gnaden König von 1 k 2.
1812 eingefuhrtc Mediclnalgewicht für^, Württemberg. > Es dürfen nur Gewichtstücke von folgen«
ärztliche Rccepte und für den Detail-' In Gemäßheit des Art. 7 des Gesetzes den Größen gebraucht werden: verkauf von Medicinal-Artikeln; ^,om heutigen Tage, betreffend die Einfüh- 1. 2. 3. 4. 5.10. 20. 25. 50.und lOOPfd., e) die hinsichtlich des Gold-, Silber- und rung eines neuen Landesgewichts, versü-und als Unterabtheilungen des Pfundes Juwelen-Gewichts bisher bestandenen gen und verordnen Wir, nach Anhörung für den gewöhnlichen Verkehr: Observanzen. .Unseres Geheimen-Raths, wie folgt: 46. 8. 4. 2. 1. Loth. 2. 1. Quentchen.
Die Abänderung der zu b und e gcnann- Einziger Paragraph. 2. 1. ^2 Richtpfcnnig.
len Gewichte bleibt der Verordnung vor-^ Das Gesetz vom heutigen Tage, betref-l tz. 3.
Centner.
Der Unterschied zwischen schwerem und leichtem Gewichte ist aufgehoben.
Art. 2.
Für den gewöhnlichen Verkehr wird das Pfund in zweiunddreißig Lothe, das Loth in vier Quentchen, das Quentchen in vier Richtpfennige gcthcilt.
Das Pfund kann aber auch in fünfhundert Gramme cingcthcilt werden, wobei das Gramm in Zehntheile (Decigramme), in Hunderttheile (Centigramme) und Tau- sendtheile (Milligramme) gctheilt wird.
' Art. 3.
Durch vorstehende Bestimmungen werden nicht abgeändcrt:
1806 (Reg.-Bl. S. 135) aufgehoben und die Htz. 23 u. 24 derselben theilweise abgeändert.
Unsere Minister des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung desselben beauftragt.
Gegeben, Nizza, den 28. Jan. 1859. Wilhelm.
Der Minister des Innern:
Linden.
Der Finanzminister:
Kn app.
Auf Befehl des Königs,
behalten. .send die Einführung eines neuen Landes
Art. 4. !gcwichts, tritt mit dem 1. Januar 1860
Andere als die diesem Gesetze entsprc- in Wirksamkeit, chenden Gewichte dürfen im inländischen Von diesem Tage an muß das neue Ge-
Verkehr nicht angewendet werden. . '
Die Vorschriften über die Beschaffenheit,
Form, Prüfung und Stempelung (Pfech- tung) der neuen Gewichte sind Gegenstand dpr Verordnung.
Art. 5.. , .
Bei dem Verkäufe des'Salzes, sowie bei Ausmessung der Strafe wegen Salzein-
Die Gewichtstücke zmit Ausnahme der El'nsatzgcwichte) müssen die Form eines Cylinders haben, dessen Höhe dem Durchmesser gleichkommt und dessen Ränder ab- wicht überall im Lande im Verkehre zur gerundet sind.
ausschließlichen Anwendung kommen, und Die Stücke vons25. 50. und 100 Pfd. es sind die Gcwichtstücke des alten Gewichts erhalten einen gußeisernen oder cingegosse- ans den Verkaufslokalen zu entfernen. neu schmiedeisernen Griff, die ander» bis Für die Erfüllung von Verbindlichkeiten, !zu 20 Pfund einschließlich einen Knopf, welche vor. diesem Zeitpunkte entstanden! Für die Uuterabtheilungcn des Pfundes sind nach dem bisherigen Gewichte berechn sind auch sogenannte Einsatzgcwichte von net sind, ist durch Unser Ministerium des,Messing oder Bronce gestattet,^aus hohlen