Der Gesellschafter,
Amts- und Inteltigenzblatt für den Oberamtsbezirk Nagold.
105 . Freitag den 31. Dezember 1858 .
Diese« Blatt erscheint wöchentlich » Mat, und zwar am Dienstag und Freitag. Abonnrment«-Vrei« in Nagold jährlich 1 fl. so lr., — halbjährlich <» kr., — oierlel. ahrlich S4 Ir. — Einrückung «- Gebü hri die dreispaltige Zeile aus gewöhnlicher Schrift oder deren Raum bei einmaligem Einrückcn r kr., bei mehrmaligem Einrücken je tE/r fr. — Passende Beitrage sind willkommen und werden auf Perlange» bonorirt.
Abonnements-Einladung.
Mit dem Ablauf dieses Jahres beginnt wieder ein neues Abonnement auf den „Gesellschafter", weßhalb wir die geehrten Abonnenten, die das Blatt bisher durch dir Post bezogen hatten, bitten, ihre Bestellungen daselbst rechtzeitig zu er» neuern, Nichtabonnenten aber z» weiterem Beitutte freuudlichst einladen. — Wie bisher, so auch künftig wird der „Gesellschafter" seinen Lesern stets das Wichtigste aus den Tagesereignissen mitthcilen, und dabei durch kurze, ausgewählte Erzählungen, Novellen, landwirthsch. und gewcrbl. Mittheilungen, Gedichte, Anekdoten, Räthsel rc. zu belehren und zu unterhalten suchen. Um aber dieser Ausgabe eher Nachkommen zn können, bitten wir den intelligenten Theil unserer Leser, uns mit paffenden Beiträgen gefälligst zu unterstützen, wofür ihnen nicht nur unser Dank, sondern, gewiß auch aller Leser werden wird.
Die Abonnementsgebühr beibt, trotz des enormen Aufschlags der Papierprcise, die gleiche: halbjährlich 45 kr., jährlich 1 fl. 30 kr.; dagegen glauben wir auf pünktliche und zeitliche Zahlung rechnen zu dürfen.
Im hiesigen Bezirke Wohnende abvnnircn bei den betreffenden Amtsboten; Auswärtige bei den nächstgelegenen Postanstalten.
Inserate werden bei der großen Verbreitung des Blattes auch außer dem hiesigen Bezirk stets den erwünschten Erfolg haben, weßhalb wir die Hochlöbl. Forstämter und sonstigen Beamtenstellen, wie auch alle Geschäftsleute u. s. w. hierauf besonders aufmerksam machen. Die Jnserationsgebühr betragt bei einmaligem Einrückett für die dreispaltige Zeile mit gewöhnlicher Schrift 2 kr., bei in ehrmalige m aber nur je 1 '/s kr.
Nagold, im Dezember 1858.
G. W. Zaiser'sche Buchhandlung.-
Amtliche Anzeigen.
Oberamt Nagold.
Bekanntmachung.
Bom 1. Januar 1859 an werden die Höbenzollern'schen Lande in eigener Regie von der Saline Stetten bei Haigerloch mit Koch- und Steinsalz versehen und es gehen auf diesen Zeitpunkt die zwischen Württem- berg und der Regierung der Hohenzvllern'- schen Laude bestandenen Verträge über Salz- licferung zu Ende. Ebendamit hört auch das Recht zum Bezug von Koch- und Steinsalz, sowie von sonstigen Salinen- Prodnkten ans den Hohenzvllern'schcn Landen für die württemb. Staatsangehörigen auf und es wird daher das Gesetz vom 7. Mai 181 l (Regierungsblatt S. 217) wieder bekannt gemacht, beziehungsweise eingcschärft, wvrnach diejenigen, welche unerlaubtcrweise Salz in das Königreich einbringen, es sei zum eigenen Gebrauch oder zum Wiederverkauf, neben der Eon- fiScation des Salzes mit einer Geldstrafe von Einem Gulden für jedes Pfund belegt werden sollen.
Alles Salz, welches vom 1. Januar 1859 an von einer der K. Salinen zu Wilhelmshall und Sulz bezogen wird und auf dem Weg nach dem Orte seiner Bestimmung die Hohenzollern'schen Lande berührt, muß schon auf der Saline in verschnürte und verbleite Gcfäffe verpackt und mit einem von dem betreffenden Salinen- Amt ausgestellten Ladschcin versehen werden und cs wird binsichtljch des Salz- TransitS zwischen Württemberg und den -pohenzollern'schen Landen auf die Verfügung des Finanz-Ministeriums vom 23. Dezbr. 1858 (Staats-Anzeiger Nro. 304) hingewiffen.
! Die OrtS-Dorsteher haben dieß in ihren Gemeinden bekannt zu machen, l Den 28. Dez. 1858.
! K. Obcramt.
! Böltz.
2j' Oberaintsgericht Nagold.
Wildberg.
Schulden-Liquidation.
! In der nachgenanntcn Gantsache ist zur Schulden-Liquidation rc. Tagfahrt auf die unten bezeichnte Zeit anberaumt, wozu die Gläubiger und Bürgen unter dem Anfügen anberaumt, wozu die Gläubiger und Bürgen auf das hiesige Rathhaus unter dem Anfügen zur Anmeldung ihrer Vorzugsrechte vorgc- ckaden werden, daß die Nichtliquidirenden, isoweit ihre Forderungen nickt ans den Geirichtsakten bekannt sind, in nächster Gerichtssitzung durch Ausschlußbescheid von der ^Masse ausgeschlossen, von den übrigen ^nicht erscheinenden Gläubigern aber wird angenommen werden, daß sie hinsichtlich eines etwaigen Vergleichs, der Genehmigung des Verkaufs der Massegegenstände und der Bestätigung des Gürerpslegers der Erklärung der Mehrheit ihrer Klasse beitretcn.
Das Ergebnis des Liegenschafts-Verkaufs wird nur denjenigen bei der Liquidation nickst erscheinenden Gläubigern besonders eröffnet werden, deren Forderungen durch Unterpfand versichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös ans ihren Unterpfändern nicht hinreicht. Den übrigen Gläubigern läuft die gesetzliche 15tägige Frist zn Beibringung eines bessern Käufers in dem Fall, wenn der Liegenschafts-Verkauf vor der Liquidativnstagfahrt vor sich geht, von dem Verkaufstage an.
Als besserer Käufer wird nur derjenige betrachtet, welcher sich für ein höheres
Anbot sogleich verbindlich erklärt und seine Zahlungsfähigkeit nachweist.
Liquidirt wird gegen
Matthäus Göttisheim, Nachtwächter in Wildberg,
Dienstag den 1. Februar 1859, Vormittags 9 Uhr, auf dem dortigen Rathhause.
Nagold, den 29. Dez. 1858.
K. Oberamtsgericht. , M l t t n a ch t.
2j* Nagold.
Diebstahls-Anzeige.
Dem Gcmeinderath Johannes Stoll in Warth sind in der Nacht vom 13./14. d. MtS. mittelst Einsteigens in eine in seinem Wohnhaus befindliche Kammer folgende Gegenstände entwendet worden:
3 Pfd. Butter, 1 Vrlg. Mehl, etliche Eier, 2*/» Schoppen Milch, ein leerer 7 Sri. haltender Fruchtsack im Werth von 48 kr. und ein Schlüssel ü 24 kr. Auf dem Sack steht der Name des Bestohlenen und die Jahreszahl 1843.
Wer hinsichtlich dieses Diebstahls, dessen der hier verhaftete ledige Silberarbeiter- Geselle Franz Johannes Beck von Warth verdächtig ist. Sachdienliches anzugeben vermag, wird aufgefordert, ungesäumt der Unterzeichneten Stelle Anzeige davon zu machen und werden die Behörden ersucht, zu Ermittlung des Thätcrs und Wieder- bcischaffung des Gestohlenen mitzuwirken. Den 29. Dez. 1858.
, K. Oberamtsgericht.
Wunder, Ass.
2j2 Simmersfe ld,
Oberamts Nagold.
Geld-Offert.
Bei der hiesigen Stiflungspflege können