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Der Gesellschafter,

Amts- und Intelligenzblatt für den Oberamtsbezirk Nagold.

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Schweiz, berg, und (T. Ehr.)

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Hölzlr.

^3. Freitag den 11. September 18Ä^.

Lieft« Blatt erscheint wöchentlich L Mal, und zwar am Dienstag und Freitag, Ab onnementS-PreiS in Nagold jährlich 1 fl. 30 Ir.. halbjährlich «3 kr.. oiertel- jährlich L4 kr. Ei nrückung s . Gcbüh r: die dreispaltige Zeile aus gewöhnlicher Schrift oder deren Raum bei einmaligem Einrücken s kr., bei mehrmaligem Einrückcn je isss kr. Passende Beiträge sind willkommen und werden auf Verlangen honorirt.

Amtliche Anzeigen.

Das Ministerium des Innern an das

K Oberamt Nagold.

Nach einer Mittheilung des K. Finanz­ministeriums , sowie nach einer Eingabe mehrerer Jagdpächter an das Ministerium des Innern hat die auch in dem Jagdge­setz vonl 27. Okt. 1855 bestätigte Aufhe­bung der Bestrafung der Eigenthümer frei­jagender Hunde, sowie des Niederschießcns frcijagender Hunde und Katzen vielfach die Wirkung, daß sich die Besitzer von Hun­den der ihnen schon nach allgemeinen Be­stimmungen obliegenden Aufsicht auf die­selben enthoben glauben, und dieselben un- gescheut frei jagen lassen, wodurch nicht nur während der Hegezeit, in welcher den Jagdbcrcchtigten selbst die Schonung der jagdbaren Thiere zur Pflicht gemacht ist, empfindlicher Schaden gegen die ausdrück­liche Vorschrift des Art. 12 des Jagdgesetzes gestiftet, sondern auch namentlich häufig die Brut der für die Land- und Forstwirth- schast nützlichen Vogel, sowie der Singvögel gefährdet werden soll.

In Erwägung, daß durch die Aufhebung der oben erwähnten Bestimmungen an der dem Besitzer eines Hundes im Allgemeinen obliegenden Aufsicht auf denselben und der Verpflichtung des Eigenthümers zur Ver­hütung von Schaden durch denselben nichts geändert worden ist; in Betracht, daß der Art. 18 des Jagdgesetzes das unbefugte Nachstellen nach Wild in einem fremden Jagdbezirk unbedingt verbietet und der Art. 12 desselben Gesetzes das Erlegen und Fangen des Wildes während der Hegezeit überhaupt untersagt und die Schonung der für die Land- und Forstwirthschaft nützlichen Vögel, sowie der Singvögel Jedem zur Pflicht macht, kann cs keinem Anstand unterliegen, diejenigen Besitzer von Hun­den, welche diesen Bestimmungen zuwider dieselben frei jagen lassen und hiedurch Schaden stiften, deßhalb zur Verantwortung und Strafe zu ziehen, denselben im Falle wiederholter Contraventioncn die erforder­lichen Auflagen zur Sicherung gegen fer­neren Schaden zu machen und bei gleich­wohl eintretender Nichtbeachtung der gemach­ten Auflagen nach Umständen dem Jagd­inhaber die Ermächtigung zu ertheilen, im Betretungsfall den zu Schaden gehenden Hund niederzuschießen.

Das Oberamt wird deßhalb angewiesen, in vorkommenden Fällen hienach zu verfah­

ren und einem derartigen Unfug mit Ernst und Nachdruck entgegen zu treten. Stuttgart, den 9. Januar 1857.

Linden. Gärltner. Vorstehender Erlaß wird hiemit zur ös fentlichen Kenntniß gebracht.

Nagold, den 9. Sept. 1857.

K. Oberamt.

Akt. Rooschüz, St.-V

2^ K. Oberamtsgericht Nagold.

, Haiterbach.

Schulden - Liquidation.

In der nachgenannten Gantsache ist zur Schulden-Liquidation :c. Tagfahrt auf die unten bezcichnete Zeit anberaumt, wozu die Gläubiger und Bürgen unter dem Anfügen zur Anmeldung ihrer Vorzugsrechte vorge- ladcn werden, daß die Nichtliquidirenden, soweit ihre Forderungen nicht aus den Ge­richtsakten bekannt sind, am Schluß der Li­quidation durch Ausschlußbescheid von der Masse ausgeschlossen, von den übrigen nicht erscheinenden Gläubigern aber wird angenommen werden, daß sie hinsichtlich eines etwaigen Vergleichs, der Genehmi­gung des Verkaufs der Massegcgenstände und der Bestätigung des Güterpflegers der Erklärung der Mehrheit ihrer Klaffe bei­treten.

DasErgebniß des Liegenschafts-Verkaufs wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern besonders eröffnet werden, deren Forderungen durch Unterpfand versichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren! Unterpfändern nicht hinreicht. Den übrigen Gläubigern läuft die gesetzliche 15tägige Frist zu Beibringung eines bessern Käufers in dem Fall, wenn der Liegenschafts-Ver­kauf vor der Liquidationstagfahrt vor sich geht, von dem Verkaufstage an.

Als besserer Käufer wird nur derjenige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich erklärt und seine Zahlungsfähigkeit nachweist.

Liquidirt wird gegen

Conrad Krauß, Weber, jetzt Taglöhner in Haiterbach.

Dienstag den 29. Sept. d. I., Morgens 8 Uhr, auf dem Rathhause zu Haiterbach.

Nagold, den 20. Aug. 1857.

K. Oberamtsgericht. Mittnacht.

Staatswaldungen Süßenkopf, Wanne, Dietersberg, Schöngarn:

197 Stämme Langholz und

107 Klötze;

2) vom Revier H o fst e tt aus den Staats­waldungen Kornhalde, Schindelhardt, Mergelsberg, Geigersberg rc.:

470 Stämme tannenes Lang- und Klotzholz und

578 Stämme eichenes Nutz- und Bauholz;

3) vom Revier Simmersfeld aus den Staatswaldungen Geiselhardt, Haag­wald, Spielberg und Großhummel­berg :

112 Stämme Lang- und Klotzholz.

Altenstaig, den 9. Sept. 1857.

K. Forstamt.

Alber.

Nagold.

Akkord.

Der Boden in der Fruchthalle, sowie im untern Oehrn des Rathhauses soll mit stei­nernen Platten belegt werden, welche Ar­beit im Wege des Akkords gefertigt wird. Der Kosten-Ueberschlag beträgt 80 fl., und ist zu der Akkords-Verhandlung Tagfahrt auf Montag den 14. September d. I., Vormittags 9 Uhr, anberaumt, wozu die betreffenden Meister mit dem Bemerken eingeladen werden, daß nur 3Zi/szöllige Platten verwendet wer­den dürfen.

Den 7. Sept. 1857.

Stadtpflege.

2j* Simmersfeld, '

Oberamts Nagold.

Geld-Antrag.

Bei der hiesigen Stiftungspflege liegen gegen gesetzliche Versicherung

400 fl.

zum Ausleihen parat.

Stiftungspflege.

Wurster.

Forstamt Altenstaig. !

Lang- und Klotzholz-Verkauf.

Am Freitag den 18. September, von Morgens 9 Uhr an, im Enzklösterle:

1) vom Revier Enzklösterle aus den

Privat - Anzeigen.

Nagold.

Fahrniß-Auktion.

In der Behau­sung des verstor« benenBuchdruckers Zaiser dahier wird am nächsten Dienstag den 15. u. Mittwoch den 16.d.M., von Morgens 8 Uhr an, gegen baare Bezahlung eine Fahrniß-Auk- tion abgehalten werden, wobei Vorkommen wird: