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Der Gesellschafter.
Wr. AA. Dienstag den 22. April
W ü rtt e m b e ra i s cl> e Chronik.
Ernennungen, Beförderungen re.
Seine Königl. Majestät staben Vermöge höchster Entschließung die Jnstizrcferendäre '. Klaffe Goes von Tübingen, I. A. Herdegen von Obermarchthal, OA. Künzelsau, und Bogt von Erlenbach, OA. Wcinoberg, in die Zahl der Rechtskonsulenten ausinnebmen geruht. Goes hat Tübingen, Hcrdegen Obermarchthal und Vogt Gailvvrf zu feinem Wohnsitze gewählt. Ferner wurde vermöge höchster Entschließung das Kameralamt Heidenheini dem Assessor Stapf bei der Forst- abtheilnng der Oberfinanzkammer gnädigst übertragen; der Nevierför- ster Hilter in Tuttlingen, seinen, Ansuchen gemäß, auf die erleb. Re- vierförsterSstelle in Altenstädt, Forsts Kirchheim, versetzt; der Revier- sörster GauS in Harrasbeim, Forsts Rottweil, wegen körperlicher Gebrechen und vorgerückte» Alters p-usionirt; die erleb. Assistentenstelle bei dem Postamte Hellbron» dem Posipraktikanlen erster Klasse Hahn in Heilbronnn und die erleb. Asstnentenstclle bei dem Postamt Lud- wigsbnrg den, Postpra'dilaiiten erster Klaffe Kielmai,n in Tübingen, sowie die erleb. Genchtsuvlarsstelle in Riedlingen dem Amtsnotar Erhardt m Kirchhanse» überirage».
Gestorben.
Zn T ürrwangen: Weber, evang. Schulmeister, Jahre alt! zu Reudern. Bürker, evang. Schulmeister, 55 I. alt.
In Nachstehendem geben wir unsern Lrsern die hauptsächlichsten für das Publikum wichtigen Bestimmungen der — in der neuesten Nummer des Regierungsblattes erschienenen — Finanzminifterialverfügung, betreffend die Bekanntmachung eines Nachtrags zu dem revidirten Post- vereinsvertrag vom 5. Dez 1851, welche vom 1. Mai d. I. an für den Verkebr zwischen den einzelnen Postocr- einSstaaten in Wirksamkeit treten. I. In Beziehung ans die äußere Beschaffenheit und Behandlung der Postsendungen gelten für den internationalen Postverkehr die unter IV aufgeführlen Ztermen, welche sich auf die Bricspost- und Fahrpvstsmdungen beziehen, deren Expedition durchweg getrennt erfolgt. li. Zur Bricspost gebörcn: 1) Briefschaften ohne Wcrthangare biö zum Gewicht von 4 Loth, ohne Unterschied drö Formats; schwerere Briefe und bis zum Gewicht von 16 Loth nur dann^ wenn es von dem Aufgeber durch einen Beisatz aus der Adresse oder durch Frankiruug mittelst Marken verlangt wird. Unfrankirte Briefe erhalten einen Zuschlag von 3 kr. per Loth. Bon unvollständig frankirten Briefen wird das Ergänznngsrorio und der Zuschlag erhoben, welch' letzterer dann, wenn der Werth der verwendeten Marken nicht einmal dem Betrage der einfachen Taxe für den Brief gleichkommi, für das Gcsammtgewichi desselben, iu andern Fall.n jedoch nur für die unberichligleu Loihe oder Lolhthcile anzurechnm ist. Die Verweigerung der Nachzahlung des Porto gilt für eine Verweigerung dcr Annahme des Briefs. 2) Rekomman- dirtc Briese. Wird für dieselben vom Adressaten eine Em- pfangsbcsti cinignng gewünscht, so ist dieses Verlangen durch den Beisatz auf dcr Adresse „Gegen Abliefermigsschein" aiiSzlidrückeii. 3) Briese mit Waarmprobm bis zum Ge
wicht von 16 Loth unter Berechnung der einfachen Brief« lare für je 2 Loth. 4) Kreuz- oder Slreifbandsendungen und Zeitungen bis zum Gewicht von 16 Loch. Dieselben müssen frankirt sein, die vorgcschriebcne Beschaffenheit haben und bezahlen in diesem Falle ohne Unterschied der Entfernung den gleichmäßigen Satz von 1 kr. per Loth, sonst aber daö gewöhnliche Briefporto. Bei den mit Marken ungenügend frankirten Krenzbandsendu igen wi;d das gewöhnliche Briefporto nebst Zuschlag 'ebenfalls nur für die unberechtig- t ii Lothe oder Loihtheilc ai gesetzt. 11k. Zur Fahrpost gehören: 1) gewöhnliche Briefe über 4 Loth, deren Beförderung mit dcr Briefpost Seit ns des Aufgebers nicht vorgrschrieben ist. 2) Briefe mit deklatirtem Werihe. Die Deklaration des Werths einer Sendung, wenn sie im Falle deS Verlnsts oder der Beschädigung der Sendung bei dcr Ersatzleistung maßgebend sein soll, muß bei Briefen mit" Geld oder sonstigem Inhalte von Werth äus der Adresse deS Briefs, und bei andern Sendungen sowohl ans dcr Adresse des Beglcitbness, als auf der Senkung bei der Signatur angegeben werden. 3) Briese, aus welche baare Einzahlungen staitgefundeu haben. 4) Briese mit Postvorschüssen (Nachuabmebriefe). Die Auöbezahlnng des Nachnahmebetrags rrfvlgt künftig erst dann, wenn die Poststelle am Aufgabeorte von der sta tgcfundcncn Einlösung durch den Rückschein in Kemuuiß gesetzt ist. 5) Gelder und Pä- ckereiea aller Art. IV. Hinsichtlich der allgemeinen Beschaffenheit der Postsendungen besteht die Vorschrift, daß die- selben gehörig adressirt und gezeichnet (stgnirt), haltbar vti- packt und verschlossen sein , müssen und zwar hät 1) die Adresse den Bestimmungsort und den Adressaten vollständig und genau zu bezeichnen. Dieß gilt auch für posto restante Gegenstände, für welche die Post Garantie zu leisten hat. Gewöhnliche „poste restante" Biiefe jedoch dürfen statt des Namens des Empfängers eine Angabe in Buchstaben, Ziffern u. s. w. enthalten. 2) Die Außenseite der Briefe rc. darf außer dm auf die Beförderung oder Bestellung einer Sendung bezüglichen Angaben dm Namen des Absenders, sonst aber keine einer brieflichen Mitthcilung gleich zu achtende Notiz enthalten. 3) Jeder Fahrpostsendung, mit Ausnahme derjenigen in Briefform bis'zum Gewicht von 16 Loth, ist ein Begleitbrief beizugeben, wcl bcr mit Geld oder sonstigen Werthgegmständen nicht beschwert sein darf, übrigens entweder aus einem verschlossenen Briefe oder einer bloßen Adresse bestehen kann, min» bestens jedoch aus einem Viertelbogen Papier gefertigt sein muß. 4) Zu dem Erfordernisse eincö Begleitbriefes gehört die Angabe der äußeren Beschaffenheit der Sendung (eine Kiste u s. w.), ferner die Bezeichnung, der etwaige dekla- rirte Werth, sowie ein Abdruck desselben Petschaftes, mit welchem. die Sendung verschlossen ist. 5) Zu einem Be-