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S» Zntelliaenz-Blatt.

Nr »K

Dienstag den 25. November

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Königl. Oberamt Nagold.

l§ ch a fspcrrc.j Unter der auf der Markung Pfrondorf laufenden Schafhccrde des Metzgers Ludwig Schmidt von Ealw ist die Sckafrande ansgebrochen, und daher die Absperrung der Markung Pfrondorf für de» Verkehr mit Schafen verfügt worden, was hiemit veröffentlicht wird.

Den 22. Nov. 1856. K. Oberamt. Wiebbekink.

Lei rkurs für Schäfer in Hohenheim.

Um den Angehörigen des ^ckäferstandes Gelegenheit zu geben, über verschiedene wichtigere Zweige ihres Berufs eine rationelle, aus die Fortschritte des Scbäserwcscns »nd der Wollindustrie berechnete Belehrung zu erlangen, wird im Lause des bevorstehenden Winters (und zwar wahrscheinlich im Monat Februar) nach den Vorgängen der letzte» Jahre in Hohenheim wieder ein kurzer Lehrkurs für Schäfer stattfinden, i» welchem den Theilnehmern durch rrcbäfereiinspektor Fritz unter entsprechender Beihülfe des Lehrcrpersonals des Instituts über die wichtigeren, beim Schäfereiwcstn in Betracht kommenden Fragen ein gemcinfaßlicher, so viel möglich auf Anschauung beruhender Unterricht ertheilt werden wird. Dieser Unterricht wird ungefähr 14 Tage in Anspruch nehmen und sich verbreiten über rationelle Pflege und Wartung der älteren Schafe und der Lämmer in gesundem und krankem Zustande, über die Kennzeichen und die Behandlung der wichtigsten Lchafkrankheiten mit anatomischen Demostrationen, so­dann über bessere Züchtungsgrundsätze und Auswahl der geeigneten Zucbtthiere, über die verschiedenen Eigenschaften der Wolle, die Wasch, Schur, Verpackung und sonstige Behandlung der Wolle, sowie endlich über bessere Behandlung der natürlichen und über Anlegung künstlicher Weiden. Indem man nun wiß­begierige, nach weiterer Ausbildung in ihrem Fach strebende Schäfer zur Thcilnahme einladet, wird in Absicht ans die Eintrittsbedingungen Folgendes beigefügt: 1) Die Bewerber müssen mindestens das 20. Jahr zurückgelegt haben. Jüngere werden nicht zngelassen. 2) Jeder Bewerber hat sich nickt nur über ein unbescholtenes Prädikat durch ein gemeinderäthliches Zeugniß, sondern auch über eine wenigstens vierjährige geordnete Dienstleistung in Schäfereien aus- znmeisen. 3) Die Theilnahmc an dem LehrknrS ist durchaus nnentgeldlich gestattet. Dagegen bleibt es Sache der Tbeilnehmer, für Wohnung und Kost, wozu es im Ort und in der Nachbarschaft an hinreichender Gelegenheit nicht fehlt, selbst zu sorgen. 4, Am Ende des Kurses wird eine Prüfung stattfinden, zu welcher jeder Theilnehmer zugo- lapen und im Fall befriedigender Erstehung der Prüfung mit dem Zeugniß einesgeprüften Schäfers" ver­sehen werden wird. Den Tüchtigsten der Theilnehmer werden zu ihrer weiteren Auszeichnung kleine Prämien ver­lieben werden. Die Bewerbungen um Zulassung zu dem Lebrkurs sind im Laufe des Monats Dezember an die Direktion in Hohenheim einzureichen, welche sofort die einzelnen Bewerber über die erfolgte Entschließung und im Fall der Zulassung über den für Beginn des Kurses festgesetzten Tag benachrichtigen wird.

Slnttgart, den l5. Novbr. 1856. Eentralstelle für die Landwirthschaft.

Nagold.

Der Buchdrucker Wilhelm Gottlob Zaiser dahier hat um die Concesston zum Buchhandel und zur Bucbdruckerci, verbunden nut einer Leihbibliothek, nachgesuckt, und es werden nun in Gemäßheit des tz. 4 der Ministerial- Verfügnng von, 9. Sept. 1854 (Re­gierungsblatt S. 89) diejenigen, welche gegen bas Vorhaben des Zaiser Ein­wendungen zu macke» haben sollten, aufgefordert, dieselben binnen 15 Ta­

gen bei der Unterzeichneten Stelle schrift­lich vorzubringe».

Den 21. November 1856.

K. Obetamt. Wiebbekink.

2? Oberamtsgericht Nagold.

Altenstaig Stadt.

Schulden Liquidation.

In der nachgenanntcn Gantsache ist zur Schulden-Liqnidation rc. Tag­fahrt auf die unten bezeichnet«: Zeit anberaumt, wozu die Gläubiger und

Bürgen unter dem Anfügen zur An­meldung ihrer Vorzugsrechte vorgela­den werden, daß die Nichtliquidircn- den, soweit ihre Forderungen nicht aus den Gerichtsakten bekannt sind, in nächster Gerichtssitzung durch Aus­schlußbescheid von der Masse ausge­schlossen, von den übrigen nicht er­scheinenden Gläubigern aber wird an­genommen werden, daß sic hinsichtlich eines etwaigen Vergleichs, der Ge­nehmigung des Verkaufs der Masse- gegenstände und der Bestätigung des