neisten Land­en Einsicht, hen, sondern n Landleuten st sogar gro- Baar Geld für Stenern, lie» in s. w. . Also: die fehlen. Die es nnd viel­st Rath ge- daß Mittel indcn solchen möchten und manchen Ge­weih in sei- > r ge rw e h r- eohl verpackt ispielerei hat «ehr ist der Äewehre ver­sendet, Ver­kittet fehlen, , das Geld lc Jabre ein ;nm Schluß : nnwiderrnf- gut. Waren m nicht poli- (Dfz.)

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ilch, wechselt die Spitzen nicht, ion- s alle Milch nit einem et- i etwas mehr

genau nnd ä oben nnd t, auch noch o präparirt,

^ und Seife, ne zu spulen, o rollt mau oder minder r steif haben ? auf dicken npelin über- immer eine girückläßt.

Amts- -»' Znteüigenz-Blatt.

Nr. 72. Freitag den 5. September R88G.

K. Oberamtsgericht Nagold.

sErlaß, Verpfändung von Grundstücken auf verschiedenen Markungen betreffend.)

Nach dem Gesetze vom 21. Mai 1828 (Reg.-Blatt 361) ist die Beisetzung der Unterschriften von wenigstens 5 stimmenden Mitgliedern der Pfandbehörde unter dem Eintrag im Untcrpfandsbuche auch alsdann wesentlich erfor­derlich, wenn ein Pfandschein ausgestellt worden ist. Doch soll (fUgt das Gesetz Art. 32 hinzu) der Inhaber eines Pfandscheins in dieser Hinsicht vollkommen gesichert sein, wenn dem letzteren eine vollständige, auch die Unterschriften der betreffenden Mitglieder der Unterpsandsbehörde begreifende Abschrift des Eintrags im Unterpfandsbuche einver­leibt, und dieser Pfandschein am Schluffe mit den Original-Unterschriften ebenderselben Mitglieder versehen ist. In solchem Falle ist daher eine sonst zu Recht bestehende Pfandbestellung formell gültig, wenn gleich etwa absichtlich oder aus Versehen zwischen jener Abschrift nnd dem urschriftlichen Einträge im Pfandbuche hinsichtlich der Unter­schriften eine Verschiedenheit obwalten und im Bucke nicht von 5 Mitgliedern unterschrieben sein sollte.

Also ist zu vollkommener Sicherstellung und Beruhigung des Pfand-Gläubigers erforderlich, daß er einen Aus­zug aus dem Untcrpfandsbuche erhält, welcher

1) eine Abschrift des ganzen Eintrags in diesem Buche und namentlich auch eine Abschrift der Unterzeichnung durch die Pfandbehörde sein,

2> von den Mitgliedern der Pfandbehörde eigenhändig beglaubigt sein muß.

Hienach ist der Gläubiger, wenn ein Theil der zu verpfändenden Objekte auf einer andern Markung liegt, nach Art. 139 des Pfandgesetzes die Behörde der gelegenen Sache darüber abgesondert erkannt, der Pfandschein aber von der Behörde des Wohnortes ausgefertigt, und letzterer von der Behörde der gelegenen Sache ein Auszug aus ihrem Unterpfandsbuche mitgetheilt wird, nur dann vollkommen gesickert, wenn ' ihm auch dieser Auszug als Theil des Pfandscheins zugcstcllt wird, derselbe eine vollständige auch die Unterschriften der betreffenden Mitglieder der Pfandbchördc begreifende Abschrift des Eintrags in dem Untcrpfandsbuche enthält, und von den Mitgliedern der Pfandbehörde der auswärtigen Markung eigenhändig beglaubigt ist.

Man will daher angcordnet haben, daß in Fällen, wo Güter verschiedener Markungen verpfändet werden, die Hauptverschreibung dem Gläubiger nickt ausgefolgt werde, che ein solcher Auszug von der auswärtigen Pfandbehörde beigebrackt und jener Hauptverschreibung beigclegt ist. Auch hat die Pfandbehörde des Hanptortes dafür zu sorgen, daß die aus dem Pfandobjckte des Nebenortes etwa haftenden, von dem neuen Anlchcn zu tilgenden älteren Pfand- scknldeii wirklich auch getilgt werden, wovon sie sodann die Pfandbehörde des Nebenortes behufs der Löschung des älteren Pfandrechts alsbald in Kenntniß zu setzen hat. Endlich ist die Stelle des Pfandcintrags des Nebenortes im Pfandbncke des Hauptortes zu allcgiren.

Nagold, 2. Seplbr. 1856. K. Oberamtsgericht. Mittnacht.

2>* Nagold.

Holz-Verkauf.

Die Stadtgemeinde verkauft aus ihrem Waldschlag Sommerhaldcn Großnutzholz

23 Stück 60ger mit . . 1663 C?

193 50gcr ., . . 9008

725 Kleinnutzholz . 15077

und

10 Stück Sägklötze mit 358

- Brennholz:

109*2 Klafter tannen Scheiter« und Prügclholz, und *

27775 dergl. Wellen.

Der Verkaufstag ist auf Mittwoch den 10. dich festgesetzt, und wird mit dem Groß- nutzholz-Vcrkaus

Morgens 8 Uhr, nnd um 10 Uhr

mit dem Brennholz-Verkauf begonnen werden.

Gemeind erat h.

der hienach angegebenen Zeit gegen baarc Bezahlung auf 3 Jahre im Auf­streich verkauft werden, wobei lebens­längliche Ansprüche ans Marktstände durch Bescheinigungen nachzuweiscn find.

Mittwoch den 10. Septbr.: die Krämerstände Nachmittags 1 Uhrz Donnerstag den 11. Septbr.:

Herrenberg. Schuhmacher . . Morgens 7 Uhr,

Marktfkandplätze-Verkauf. Zenglcsweberu.Hafner 8

Die sämmtlichcn hiesigen Marktstand«' Stricker und Strumpf- Plätze, welche nickt auf Lebensdauer^ weber . . . . 8*<r

der Inhaber vergeben sind, werden zu ^ Secklern.Nagelschmicd 9