cilS seine Stimme le». DaS eigent» Uebertragung der öand ist für die Ansprache. Durch Niemand kann leb- S und Verstandes, S zu wissen oder isst sich besonders sit vollem Gemüth bei Allen im Zu- >cr wohl noch mehr ihre Bildersprache leine und andere bedeckte Denkmale uns bemühen, stellender Bildung entstand, wie eS bendige Beziehung : Buchstabenschrift innere Beziehung So entstand jene in der sich jetzt lv aber wieder daS 'rast des Geistes, und zu dem gan- der daS lebendige lkSmaffen Geltung prache wieder zur mehr die Hand a wir wahrschein- :ner Zeichensprache
von diesem Ziel ß deS lebendigen geworden. Noch ' Buchstabenschrift ispracke entgegen, großen Reichthnm menschllchen Hand nd Pinsel bewaff- ü'haften Gespräch vergehen.
iq aufdem Sterbe- Welt, in der sie hatte. Ihr Ehe- r ihr und tröstete darüber, det De nd et wird schon ir alle in unfern jelke die Kraftlose mpor, „det iS et oölf Mal sterben eene Mal nischt
Amts- L» Intelligenz-Blatt
Nr. 27. Dienstag den 1. April 18AH.
Oberamtsgericht Nagold.
In Betreff der Gebühren der Nathssebrciber vo» öffentlichen LiegenschastS« und Fahrnißverkäufen wird naebstchender Erlaß b«S Civil-SeuatS deS K. Gerichtshofs hiemit bekannt gemacht.
Wenn die Zahl der znm Berkauf bestimmten Olgekte eine größere, und daS zu besorgende Geschäft von solchem Umfang ist, daß das VerkaufS-Protokoll nicht wohl bei der Aufstreichsverhanbluug selbst, oder kurz vor deren Beginn angelegt werben könnte, ohne baß hiedurch voraussichtlich der Zweck der letzteren wesentlich beeinträchtigt würde, was namentlich der Fall wäre, wenn durch eine Verzögerung im Beginn der Verhandlung die KaufSlieb- habcr zu lange huigehaltcn würben, so erscheint eS geboten, das BerkaufS-Protokvll schon früher zu entwerfen oder anzulegen, wofür die NathSsebreiber, welche um ihre Besoldung bloß Geschäfte ihrer Gemeinden und der örtlichen Stiftungen, nicht aber Angelegenbeilen von Privaten zu besorge» haben, zwar keine Belohnung nach dem Blattge« halt, wohl aber baS regnlativmäßigc Taggelb von 48 kr. per Tag nach dem wirklichen Zeitaufwand anzusprechen berechtigt sind, was auch mit den bestehenden Bestimmungen im Einklang steht.
Hiebei wird übrigens dem K. Oberamtsgerichte aufgegebe», geeigneten Falls, namentlich auch bei der Decre- tur von Gautkostcnverzeichnlsse», darüber zu wachen, daß bei derartigen Anrechnungen daS gebührende Maaß nicht überschritten wird, wobei man dasselbe insbesondere noch darauf aufmerksam zu machen sich veranlaßt sieht, nicht nur, daß die Kaufslicbhaber zu der für den Beginn der Verhandlung festgesetzten Stunde sich in der Regel nicht pünktlich einfinden, und schon hiedurch einige Verzögerung herbeigeführt zu werben pflegt, sonder» auch, daß, ivenn die AtisstreichSverhandluiig selbst nicht auf eine zu frühe Tageszeit anberaumt wird, der NathSschreiber in den meisten Fallen siel» im Stande befinden wird, daS Protokoll ohne Störung der Sache am Tage der Verhandlung selbst,- soweit solches als nothweiidig erscheint, vorzuberesten.
Nagold, den 29. März 1856. K. Oberamtsgericht. Mittnacht.
A, Oberamtsgerlcht Nagold.
Un r er k ha lh e im.
Schulde,»liquidatio».
In der Gantsachc deS
Laver Galßer, Sattlers in Un« terthalheini,
ist zur Schuldcnliguidation rc. Tag- fahrt auf
Montag den 28. Avril 1856, Vormittags 9 Uhr,
anberaumt, wozu dieGläubiger und Bürgen mit dem Anfügen auf das Rath« hauS zu Unkerthalheim zur Anmeldung ihrer Vorzugsrechte vorgeladen werden, daß die Nichtliquidirenben, soweit ihre Forderungen nicht a»S den Gerichtsakten bekannt sind, in nächster Gerichtssitzung durch Bescheid von der Masse ausgeschlossen, von den übrigen Nicht erscheinenden Gläubigern aber wird giigenomiireil werden, daß sie hinsichtlich eines etwaigen Vergleichs,
cher Genehmigung des Verkaufs der Massegegenstäude und bcrBestätigung deS GüterpflegerS der Erklärung der Mehrheit ihrer Klaffe beitreten.
DaS Ergebniß deS Liegenschafts- Verkaufs wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Glgu- Ingern besonders eröffnet werden, deren Forderungen durch Unterpfand versichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös anS ihren Unterpfändern nicht hinreicht. Den übr'- gen Gläubigern lauft die gesetzliche 15tägige Frist zu Beibringung eines bessern Käufers in dem Fall, wenn der LlegenschaflS-Veikauf vor der Li- quidalionStagsahrt stattgefunden hat, vom Tag der Liquidation an, und wenn der Verkauf erst nach derLiqui- bationStagfahrtvor sich geht, von dem Verkaufstage au.
Als besserer Käufer wird nur derjenige betrachtet, welcher sich für ein
höheres Anbot sogleich verbindlich erklärt und seine Zahlungsfähigkeit Nachweis,.
Nagold, den 26. März 1856.
Königk. OberamtSgencht. M i! t n a ch t;
2j,' Oberamtsgencht Nagold.
Alten staig Stadt.
Sch uldenliquidationen.
In den nachgenannten Gantsachen ist zur Schulbenliquidation rc. Tag- sahrt aus die unten bezeichnete Zeit anberaumt, wozu die Gläubiger und Bürgen mit dem Anfügen auf daS Rath- hauS zu Alteustaig zur Anmeldung ihrer Vorzugsrechte vorgeladen werben, daß die Nichtliquidirenden, so weit ihre Forderungen nicht aus den Gerichtsakten bekannt sind, in nächster Gerichtssitzung durch Bescheid von der Masse ausgeschlossen, von den übrigen nicht er,- scheinenden Gläubigern aber wird an-