genommen werden, daß sie hinsichtlich eines etwaigen Vergleichs, derGeneh- - migung §eS VackaH» der Massige» genWWd rnch^ dskÄMWgaag bs-GR» terpfl^erS -Her ErMrukG d«t Mehr­heit Mer Klasse beitreten.

DaS Ergebniß deS Liegenschafts- Verkaufs wird nur denjenigen brr der Liquidation nicht erscheinenden Gläu­bigern besonders eröffnet werden, de­ren Forderungen durch Unterpfand versichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hinreicht. Den übrigen Gläubigern lauft die gesetzliche 15tägige Frist zu Beibringung eines bessern Käufers in dem Fall, wenn der Liegenschafts-Verkauf vor der Li» quidationstagfahrt stattgefunden hat, vom Tag der Llguidakion an, und wenn der Verkauf erst nach der Liqui» dationStagfahrt vor sich geht, von dem VerkaufStage an.

Als besserer Käufer wird nur der» jcnige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich er­klärt und seine Zahlungsfähigkeit nach- weiSt.

Liquidirt wird gegen

1) David Volz, Wagner in Alten»

^ staig Stadt,

am Freitag den 2. Mai d. I., Vormittags 8 Uhr,

2) Gottlieb Gwinner, Schuhmacher

in Altenstaig Stadt, am Freitag den 2. Mai d. I., Vormittags 10 Uhr,

jr auf dem RathhauS in Altenstaig Stadt.

Nagold, den 29. Marz 1856.

Königs. OberamtSgericht. Mittnacht.

Ae OberamtSgericht Nagold. Nagold.

Schnldenliquidation.

An der Gantsache des Ferdinand Sautter, Färbers in Nagold,

ist zur Schulvenliguidation rc. Tag­fahrt auf

Dienstag den 29. April 1856, Vormittags 9 Uhr,

anberamnt, wozu die Gläubiger und Bürgen unter dem Anfügen auf das

RathhamS zch a af» l d» zur^ AmiNt» düng ihrer Vorzugsrechts vorgelade» werden, d»rst die Nlchtlrguidirenden, so» />o»in ihre',Forderungen nicht. aZS -den Wnrchtt.MennlstlkanrU ämHchfuß "der Lrq nwmi oii du »ich SUrSschkuHbofcheid von der Masse ausgeschlossen von de» übrigen nicht erscheinenden Gläubigern aber wird angenommen werde», daß sie hinsichtlich eines etwaigen Vergleichs, der Genehmigung deS Verkaufs der Maffegegenstände und der Bestätigung deS GülerpflegerS der Erklärung der Mehrheit ihrer Klasse beitreten.

DaS Ergebniß deS Liegenschafts Verkaufs wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläu­bigern besonvers eröffnet werden, de­ren Forderungen durch Unterpfand versichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös auS ihren Unterpfändern nicht hinreichr. Den übrige» Gläubigern laufi die gesetzliche 15iägige Frist zu Beibringung eines bessern Käufers in dem Fall, wenn der Ligcnschafts-Verkauf vor der Li- quidatlonötagfahrt stattgefuiideil hat, vom Tag der Liquidation an, und wenn der Verkauf erst nach der Liqni- dationStagfahrt vor sich geht, von dem Verkaufstage au.

Als besserer Käufer witd nur der­jenige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich er­klärt und seine Zahlungsfähigkeit nach- weiSt.

Nagold, den 28. März 1856.

Königin OberamtSgericht.

M i t t n a ch t.

A, OberamtSgericht Nagolv.

Unterth alhei in. Schnldenliqnidation.

In der Gantsache des Xaver Lipp, Küfers in Unter- thalheim,

ist zur Schuldenliquidation rc. Tag- fahrt auf

Freitag den 2. Mai 1856, Morgens 6 Uhr,

anberaumt, wozu die Gläubiger und Bürgen mit dem Anfügen auf das RalhhauS zu Unterthalheim zur Anmel­dung ihrer Vorzugsrecht vorgeladen weiden, daß die Nichlliquidirciiden, soweit ihre Forderungen nicht auö

den GerichtSakten bekannt sind, am Schluß der Liquidation durch AuSschluß- bescheib von der Masse auSgeschkds- sen, von den übrige« nichr aßchein«^ den Mnubitfern aber wird angenommen werden, daß sie hinsichikich eMeS et» waigc» Vergleichs, der Genehmigung dcS Verkaufs der Massegegenstäiiv« und der Bestätigung de.S Güterpfle- gerS der Erklärung der Mehrheit ihrer Klasse beilrete».

DaS Ergebniß des LiegeuschastS- VerkaufS wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Glän« bigern besonders eröffnet werden, de­ren Forderungen durch Unterpfand versichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfänder» nicht hinreicht. Den übrigen Gläubigern lauft die gesetz­liche 15tägigc Frist zu Beibringung eines besseren Käufers l» dem Fall, wenn der LiegeuschaflS-Verkauf vor der Liquivaiioilsiagfahrt stattgefuilden hat, vom Tag der Liquidation an, und wenn der Verkauf erst nach der LiguidationStagfahrt vor sich geht, von dem VerkaufStage an.

AIS besserer Käufer wird nur der­jenige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich er» klärt und seine Zahlungsfähigkeit nach» weiSl.

Nagold, den 28. März 1856.

K. OberamtSgericht.

Mit t ii acht.

2jr R o h r d o r f,

OberamtS Nagold.

Langholz - Verkauf.

Die hiesige Gemeinde ver­kauft auS ihrem Berg­wald :

500 Stücke Langholz und 50 Stücke Sägllötze, forcheneS Holz. Der Verkaufstag ist auf

Donnerstag den 10. April d. 3^ Nachmittags 1 Uhr, auf dem Rathhause festgestellt, wozr» die KaufSlicbhabcr eingcladen werde».

Den 30. März 1856.

Schulthcißenamt.

Sieger.