lich dieser Grundstücke bis zu deren Abgabe an die Nachbargemeinde die rechtSpolizeilichcn Akte fz. B. Erkenntnisse über Kaufverträge, Pfandbestellungen) zu besorgen, und die betreffenden Gebühren für sich zu beziehen. Dagegen wird die Nachbargemeinde, wenn sie später bei-Anfertigung von Güterbüchern jene Liegenschaften übernommen haben wird, wegen der ihr in der Zwischenzeit, in welcher der Vertrag nur von einer Seite vollzogen war, entgangenen Steuerbeträge zu entschädigen sein.
AUS Vorstehendem ergibt sich zugleich, daß wenn durch euren zwischen zwei Gemeinden zu Stande gekommenen Markungs- und Steuer-AuSgleichungS-Vertrag eine größere Anzahl von Grundstücken von beiden Gemeinden abzutreten ist, diese Gemeinden am zweckmäßigsten ihre Güterbücher durch denselben Geschäftsmann anfertigen lassen, sowie daß in dergleichen Fällen die Anfertigung einer Menge von Auszügen auS Güter- und UnterpfandS-Büchern erspart werden kann, wenn die eine Gemeinde der anderen ihre Güter- und Pfandbücher behufs der zu machenden Ueber- träge auf einige Tage abgibt, wozu man die betreffenden Behörden unter der Voraussetzung legitimirt haben will, daß hiebei alle Vorsicht angewendct wird, um,die Beschädigung oder den Verlust jener wichtigen Akten zu verhüten.
Auf die pünkiliche Einhaltung der hiemit gegebenen Bestimmungen werden die Unterzeichneten Stellen ihr unausgesetztes Augenmerk richten, und verfügen zugleich weiter, behufs der hierüber zu führenden Controler
1) Die Gemeinderäthe derjenigen Gemeinden, welche bereits neue Gütcrbücher haben (Beuren, EttmannS- weiler, Garrweiler, Pfrondorf, Simmersfeld, Ueberberg, Nnterthalheim) haben längstens bis 1. März d. I. dem Öberamtögericht zu berichten, ob den vorhandenen MarkungS- und Steuer-AuSgleichungS-Verträgen bei deren Airfertigung Rechnung getragen worden sei, und ob die nöthigen Ueberträge in die Pfandbücher gemacht wurden.
2) Die GüterbuchS-Commissäre haben, wenn bei Anlegung eines Güterbuchs Liegenschaften, welche bisher von der Gemeinde, deren Güterbuch sie anlegen, in Besteurung genommen waren, an eine andere Gemeinde abgegeben werden, deren Vorsteher sowie dem Oberamtsgerichte alsbald hievon Mittheilung zu machen.
3) Die OrtSvorsteher, welchen eine solche Mittheilung gemacht wird, haben binnen 15 Tagen nach deren Einlauf dem Oberamtsgerichte eine Abschrift deS GemeinderathSbeschlussetz über die alsbaldige Uebernahme der abzu- tretendenGrundstücke, oder die Verschiebung dieser Uebernahme bis zu Anfertigung eines neuen Güterbuchs vorzulegen.
Nagold, den 18. Febr. 1856. K. Öberamtögericht und Oberamt.
Mittnacht. Wlebbekink.
Gemeinschaftliches Amt Nagold.
Aufruf an die Gewerbetreibende» in Nagold.
Auf Veranlassung deS K. Ministeriums des CultuS und der Centralstelle für Handel und Gewerbe wünscht der Gewerbelehrer, Herr Theodor Beger in Stuttgart, im Laufe dieses Sommers in mehreren Städten deS Schwarz« waldeS und auch hier, Lehrkurse für die verschiedenen Gewerbe in 30—36 Stunden zu geeigneter Tageszeit abzuhalten und dabei die Lehrlinge, Gewerbegehülfen^und Meister je besonders zu versammeln und in ihrem Betreff zu unterweisen.
Der Unterricht wird sich auf Geschäftsgründung, gewerbliche Buchführung, Anfertigung von Kostenberechnungen, Geschäftsbriefe, Mahn- und Klagschreiben, Verträge, Vermögensausnahme, Belehrung über Wechsel u. s. w. erstrecken.
Für den ganzen Unterricht ist ein Honorar von 3 fl. 30 kr. zu bezahlen, wofür noch 3 Hefte zur Buchführung jedem Theilnehmenden eingehändigt werden.
Zu bemerken ist, daß die Centralstelle für Handel und Gewerbe unbemittelte Theilnehmer mit einem namhaften Beitrage unterstützt, so daß jedem der Vortheil der gewerblichen Fortbildung zu Theil werden kann.
ES werden nun sämmtliche Lehrlinge, Gehülfen und Meister der Stadt, die sich betheiligen wollen, anfgefor» dert, sich im Lause dieser Woche beim Stadtschultheißenamt zu melden, damit wegen derVerwilligung der Unterstützung die weiteren Schritte gethan werden können.
Die bürgerlichen Kollegien wünschen sehr, daß diese Gelegenheit, sich weiter in seinem Berufe auszubilden, recht zahlreich benützt werde.
Nagold, den 17. Februar 1856. Gemeinschaftliches Amt.
Dekan Fr ei Hof er. Stabtsch. E.'ngel.
2j. Oberamtsgericht Nagold.
Nothfelden.
Schuldenliqnibationen.
In den nachgenannten Gantsachen ist zur Schuldenliquidation rc. Tagfahrt auf die unten bezeichne» Zeit anberaumt, wozu die Gläubiger und Bürgen unter dem Anfügen auf das NathhauS
zu Nothfelden zur Anmeldung ihrer Vor- zugSrechte vorgeladen werden, daß dieNichtliquidirenden, soweit ihre Forderungen nicht auS den Gerichtsakten bekannt sind, in nächster Gerichtssitzung durch Bescheid von der Masse ausgeschlossen, von den übrigen nicht erschei- »enden Gläubigern aber wird angenommen werden,. daß sie hinsichtlich eines
etwaigen Vergleichs, sowie der Genehmigung des Masse-Verkaufs und der Bestätigung des Güterpflegers der Erklärung der Mehrheit ihrer Klasse beitreten.
DaS Ergebniß deS Liegenschafts- Verkaufs wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern besonders eröffnet werden, de-