B. Erkenntnisse iehen. Dagegen !rnommen haben ar, entgangenen

nde gekommenen neinden abzutre- en lassen, sowie sichern erspart achenden Ueber- irt haben will, ten zu verhüten. Stellen ihr un- ole;

en, EttmannS- Närz d. I. dem bei deren An- wurden.

, welche bisher emeinde abgege­ben nach deren ahme der abzu- uchS vorzulegen, d Oberamt. ^bbekink.

Gewerbe wünscht en des Schwarz- eSzeit abzuhalte« Betreff zu un-

stenberechnungen, s. w. erstrecken, te zur Buchführ-

it einem namhas- in.

)»Uen, aufgefor- der Unterstützung

ufe auszubilden,

it.

Eingel.

sowie der Geneh- Verkaufs und der npflegerS der Er­at ihrer Klasse

eS Liegenschafts- »enjenigen bei der cheinenven Gläu- snet werden, de­

ren Forderungen durch Unterpfand versichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös auS ihren Unterpfändern nicht hinreicht. Den übrigen Gläubigern lauft die gesetzliche 15tägige Frist zu Beibringung eines bessern Käufers in dem Fall, wenn der Liegenschafts-Verkauf vor der Li. guidationstagfakrt stattgefunden hat, vom Tag der Liquidation an, und wenn der Verkauf erst nach derLiqui- dationStagfahrt vor sich geht, von dem Derkaufstage an.

Als besserer Käufer wird nur der­jenige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich er­klärt und seine Zahlungsfähigkeit »ach- weiSt.

Liquidirt wird gegen:

1) Johannes Bach mann, Zimmer­

mann, und dessen Ehefrau,

Dienstag den 18- März 1856, Vormittags 8 Uhr;

2) Jakob Friedrich Roller, Schuh.

macher,

Dienstag den 18. März 1856, Vormittags 10 Uhr;

3) Michael Hafner, Zimmermann,

Dienstag den 18. März 1856,

Nachmittags 1 Uhr, je auf dem Rathhaus zu Rothfelden.

Nagold, den 13. Feb. 1856.

Königl. OberamtSgericht.

Mittnacht.

21» .Oberamtsgericht Nagold.

Warth.

Schuldenliquidationen.

In den nachgenannten Gantsachen ist zur Schuldenliquidation rc. Tag­fahrt auf die unten bezeichnen Zeit aicheranmt, wozu die Gläubiger und Bürgen mit dem Aussigen auf das Nath- bauS zu Wartch zur Anmeldung ihrer Vorzugsrechte vorgeladen werden, daß die Nichtliquidircnden, so weit ihre Forderungen nicht auS den Gerichtsakten bekannt sind, in nächster Gerichtssitzung durch Bescheid von der Masse aus­geschlossen, von den übrigen nicht er­scheinenden Gläubigern aber wird an­genommen werden, daß sie hinsichtlich eines etwaigen Vergleichs, der Geneh­migung deS Verkaufs der Massege­

genstände und der Bestätigung des- terpflegerö der Erklärung der Mehr­heit ihrer Klasse beitreten.

DaS Ergebniß deS Liegenschafts- Verkaufs wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläti- bigern besonders eröffnet werden, de­ren Forderungen durch Unterpfand versichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös auS ihren Unterpfändern nicht hinreicht. Den übrigen Gläubigern lauft die gesetzliche 15tägige Frist zu Beibringung eines bessern Käufers in dem Fall, wenn der Liegenschafts-Verkauf vor der Li» quidationötagsahrt stattgefunden hat, vom Tag der Liquidation an, und wenn der Verkauf erst nach der Liqui- dationStagfahrt vor sich geht, von dem Verkaufötage an.

Als besserer Käufer wird nur der» jenige betrachtet, welcher üch für ein höheres Anbot sogleich verbindlich er- klärt und seine Zahlungsfähigkeit nach- weiSt.

Liquidirt wird gegen:

1) Johann Georg Weber, Taglöh»

nerS Wiltwe, Anna Maria, geb.

Wa id eli ch ,

Freitag den 28. März 1856, Morgens 8 Uhr;

2) Johann Georg Schöttle, Tag-

löhuer in Warth und Bürger in

MartinSmooS,

Freitag den 28. März 1856, Morgens 10 Uhr, je auf dem RathhauS zu Warth.

Nagold, den 13. Feb. 1856.

K. Oberamtsgericht.

Mittnacht.

V, Oberamtsgericht Nagold.

Eg en Hausen. Schuldeuliquidation.

In der Gantsache des Johannes Koch, Fuhrmanns in Egenhausen,

ist zur jSchuldenliquidntion rc. Tag- fahrt auf

Dienstag den 1. April 1856, Vormittags 9 Uhr, anberaumt, wozu die Gläubiger und Bürgen mit dem Anfügcn auf daS RathhauS zu Egenhausen zur Anmel­dung ihrer Vorzugsrechte vorgeladen werden, daß die Nichtliquidircnden,

soweit ihre Forderungen nicht auS den Gerichtsakten bekannt sind, am Schluß der Liquidation durch Ausschluß­bescheid von der Masse ausgeschlos­sen, von den übrigen nicht erscheinen­den Gläubigern aber wird angenommen werden, daß sie hinsichtlich eines et» waigen Vergleichs, der Genehmigung deS Verkaufs der Massegegenstände und der Bestätigung deS Güterpfle- gerS der Erklärung der Mehrheit ihrer Klasse beiireten.

DaS Ergebniß deS Liegenschafts- Verkaufs wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläu. bigern besonders eröffnet werden, de­ren Forderungen durch Unterpfand versichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hinreicht. Den übrigen Gläubigern laust die gesetz­liche 15tägige Frist zu Beibringung eines besseren Käufers in dem Fall, wenn der LiegenschaftS - Verkauf vor der LiquidationStagfahrt stattgefunden hat, vom Tag der Liquidation an, uud wenn der Verkauf erst nach der LiquidationStagfahrt vor sich geht, von dem Verkaufstage an.

Als besserer Käufer wird nur der­jenige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich er­klärt und seine Zahlungsfähigkeit Nach­weis,.

Nagold, den 16. Febr. 1856.

K. Oberamtsgericht.

Mittnacht.

21» Oberamtsgericht Nagold.

Emmingen.

Schuldenliquidation.

In der Gantsache des Georg Friedrich Martini, Zim- mermannS in Emmingen, ist zur Schuldenliquidation rc. Tag« fahrt auf

Montag den 17. März 1856, Vormittags 9 Uhr,

anberaumt, wozu d ieGläubiger und Bür­gen mit dem Anfügen auf das Rath­hauS zu Emmingen zur Anmeldung ihrer Vorzugsrechte vorgeladen werden, daß die Nichtliquidirenden, soweit ihre Forderungen nicht auS den GerichtS- akten bekannt sind, in nächster Ge­richtssitzung durch Bescheid von der Masse ausgeschlossen, von den übrigen