nAltenstaig r an einen höl- veuig gebraucht, albbreiten eiser« ifen.

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Versicherung find

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uSleihcn bereit; Redaktion.

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zum Ausleihen l Bäuerle, iiiachermcistcr.

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gegen zweifache i Ausleihen pa.

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Deiner

gekauft und gut« oon

er'S Wittwe.

reise.

r. 1856. fl. kr. fl. kr.

- 2 12

-2 20

-16

- 38

-1 32

Febr. 1856. fl. kr. fl. kr. 7 49 7 35

17 .33 17 30 9 55 9 15

5 18 5 12

1 15-

52-

Uagolder

L» Jntelliaem-

Nr. LS

Dienstag den 19. Februar

L8S6

Oberamtsgericht und Oberamt Nagold.

sErlaß, betreffend den Vollzug der MarkungS« und Steue r-A u s gleichung S-Vertrage an die Gei» einde rat he, Notare, VerwaltungS-Aktuare, P fan d lfSb e am t en und Güterb uchS- Commis re deS Obe ra inte S.j Schon in den Jahren 1842 und 1843 wurden von den meisten Gemein» den des OderamlS MarkungS- unv Steuer-AuSgleichungS-Verträge theils mit anderen Gemeinden deS Bezirks, theilS mit Gemeinte» benachbarter Obcrämter abgeschlossen. Nur wenige dieser Verträge kamen bisher zum Vollzüge. Zur Vollziehung der übrigen bietet die Anlegung neuer Güterbücher die passendste und wohlfeilste Gelegenheit, daher hiezu folgende Anordnungen hiemik getroffen werden:

I. In die neuen Güierbücher und die nach denselben anzulegenden Steuer-VermögenS-Register sind diejenigen im alten Güterbuche laufende» Grundstücke nicht mehr aufzunehmen, welche nach den vorliegenden MarkungS- und Steuer-AuSgleichungS-Verträgen an eine benachbarte Gemnnbe zur Bcsteurung abzugeben sind. Dagegen muß diejenige Liegenschaft in das Gülerbueh und das Sleuer-VermögenS-Ncgister ausgenommen werden, welche zwar im alten» tcrbuche nicht laust, aber durch einen jener Veitiäge von einer benachbarten Gemeinde zur Bcsteurung abgetreten worden ist.

Auf diese letztere Liegenschaft bat sich auch die neue Grundsteuer-Einschätzung zu erstrecken, wo aber eine solche mit der Güterbuchs.Anlegung nicht verbunden wirb, baben die Gemeinderäthe alsbald darüber zu beschließen, ob nicht wenigstens die zur Markung neu hinzu gekommene Liegenschaft cingeschätzt, oder ob der Bcsteurung derselben derjenige Anschlag zu Grund gelegt werden soll, nach welchem sic bisher von der benachbarten Gemeinde besteuert ward. Wird eine neue Einschätzung beliebt, so hat diese partielle Grundsteucr-Einschätzung auf Kosten der Gemeinde soviel möglich nach denselben Grundsätzen, nach welchen die übrige Markung cingeschätzt ist, durch eine eigenS hiezu aufzu« stellende Commission zu geschehen.

In dem neuen Güterbuche sind unter den Vorbemerkungen die MarkungS- und Stcuer.AuSgleichungS-Verträge aufzuführen, welche durch dasselbe zum Vollzüge kommen, und bei den einzelnen von einer Nachbar-Gemeinde abgetrete­nen Güterstücken ist deren altes Güterbnch als Ouellc zu allegiren. Es sind dabei die auf diesen Gütern etwa hasten­den Rechte und Lasten, namentlich auch Psaudrechte svrg'ältig zu beachten. Insbesondere wird den Vorständen und Aktuaren der Psandbehörden aufgegebe», aus Kosten ihrer Gemeinden sämmtliche noch nicht gelöschte, solche neu ab­getreten- Liegenschaften betreffende Einträge aus de», Unkerpsandsbuche der Nachbargemeinde in das ihrige zu über­tragen. Diese Uebertragung, von deren Vollzug die Psandbehördc der Nachbargemeinde durch einen von dem Collegium unterschriebenen Protokoll-AuSzug zu benachrichtigen ist, hat in einer wörtlichen Abschrift zu bestehen, der die Be« glaubigungssormel mit bei» Datum der Uebertragung und der Unterschrift der genannten "beiden Beamten beizufügeir ist. Sie hat zu geschehen, nachdem die der Gemeinde abgetretenen Grundstücke in das neue Gütcrbuch ausgenommen sind, aber vor dessen Uebergabe an die bürgerlichen Collegien, da der Güterbuchö-Eommiffär zuvor noch im Güter- duche jene Ueberrräge an den betreffenden Stellen zu allegiren hak, wogegen die Anführung der bezüglichen Stellen deS PsanbbuchS der abtretendeu Gemeinde unterbleibt. Die Psandbehörden, auS deren Büchern die Uebcrträge ge­macht werde», haben in denselben die übertragenen Lkellen zu löschen, sobald sie durch Protokoll - Auszüge sichere Kenntniß von der geschehenen Uebertragung haben.

H. Diejenigen, in die neuen Güterbücher nicht mehr aufzunchmcnden Grundstücke, welche nach den vorlie­genden MarkungS» und Steuer AuSgleichungS-Verträgen an eine Nachbargemeinde zur Bcsteurung abzugeben find, kann diese letztere (worüber ihr Gemeindcrath alSbald Beschluß zu fassen hat), sogleich übernehmen. Es hat dann aber aus Kosten dteser Gemcinbc die Grundsteuer-Einschätzung, die Aufnahme der Grundstücke in daS Steuer-Veriuö« gens'Register und in das bisherige Güterbuch, sowie in das Unterpfandsbuch der Kemcinde durch einen Commiffär, beziehuugweise den Aktuar der Psandbehörde zu geschehen. Zieht eS jedoch der Gemeinderath vor, mit der Ueber- nahme jener Grundstücke »och zuzuwarien, bis ein neues Güterbuch in der Gemeinde angelegt wird, so hat diejenige Gemeinde, in deren allem Güterbuche die abzugebenden Grundstücke verzeichnet sind, sie iu so lange noch in diesem alten Güterbuche sortzuführen, und sie zur Bestcurung zu ziehen. Zu diesem Ende sind sie in das Stcucr-Vermö» genS-Register jivar nicht, aber in einem Nachtrag zu demselben auszuiichmen. Auch hat der Gemeinderath Hinsicht»