3) Die weiter aufgeworfene Frage, wer die Gebühren für die in Frage siebende Erecution zu zahlen habe, wenn der Schuldner selbst keine Mittel dazu besitzt, ist nach denselben Grundsätzen zu entscheiden, wie vor dem Gesetz vom 13. Nov., da in dieser Beziehung keine Aenderung eingetreten ist.
ES wird diese Frage wohl selten praktisch werden, da dem Ortövorsteher, zumal auf dem Lande, im Voraus schon bekannt sein wird, ob bei dem betreffenden Schuldner überhaupt eine Erecution anschlagen kann« Tritt aber der Fall ein, daß nach vergeblichem Versuch der Erecution der Schulder nicht einmal die ErccutionS-Gebühr bezahlen kann, so ist nach diesseitiger Ansicht der Gläubiger, welcher auf Befriedigung geklagt hat, hiezu verpflichtet.
Nagold, den 16. Febr. 1856. K. Oberamtsgericht. Mittnacht.
Gemeinschaftliches Oberamtsgericht Nagold.
fErlaß, betreffend A b m ahnu ng bei Ehehindernis sen.s Nachdem Seine Königliche Majestät auf den Höchftdenselben erstatteten Vortrag vermöge höchsten DecretS vom 31. v. M. zu Erzielung eines gleichförmigen Verfahrens der ehegerichtlichen Behörden in Betreff der Frage von der unbedingten Nothwendigkeit einer Abmahnung der Nupturientcn vor Erlheilung der Dispensation von dem Ehehinderniß der Verwandtschaft oder Schwägerschaft verfügt haben, daß in solchen Fällen, in welchen im Interesse der betreffenden Familien dringende Gründe für die Ertheilung der Dispensation von dem Ehehindernisse der Verwandtschaft oder Schwägerschaft sprechen, die ehegericht-- lichen Unterbehörden eine Abmahnung von der beabsichtigten Heirath zu unterlassen ermächtigt, übrigens ihre Gründe für diese Unterlassung zur Kenntmß der für die DispensationS-Ertheilung zuständigen Oberbchörde zu bringen gehalten sein sollen, welch' letzterer unbenommen bleibt, wegen Nachholung der ihr etwa nöthig erscheinenden Abmahnung Verfügung zu treffen, so wird solches den gemeinschaftlichen Aemtern in Gemäßheit Erlasses des K. Juftiz-MinisteriumS vom 4. d. M. zur Nachachtung eröffnet.
Nagold, den 16. Februar 1856. K. gemeinschaftliches Oberamtsgericht.
Mitt nacht. Freihofer.
LZz Oberamtsgericht Nagold.
Wildberg.
Schuldenliquibationen.
In den nachgenannten Gantsachen ist zur Schuldenliquidation rc. Tagfahrt auf die unten bezeichnet,: Zeit anberaumt, wozu die Gläubiger und Bürgen unter dem Anfügen auf daS RathhauS zu Wildberg zur Anmeldung ihrer Vorzugsrechte vorgeladeu werden, daß dieNichtliquidirenden, soweit ihre Forderungen nicht aus den Gerichtsakten bekannt sind, in nächster Gerichtssitzung von der Masse ausgeschlossen werden, von den übrigen nicht erscheinenden Gläubigern aber wird angenommen werden, daß sie hinsichtlich eines etwaigen Vergleichs, sowie der Genehmigung deS Masse-Verkaufs und der Bestätigung des Güterpflegers der Erklärung der Mehrheit ihrer Klasse beitreten.
DaS Ergebniß des Liegenschafts- Verkaufs wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern besonders eröffnet werden, deren Forderungen durch Unterpfand versichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hinreicht. Den übrigen Gläubigern lauft die gesetzliche
15tägige Frist zu Beibringung eines bessern Käufers in dem Fall, wenn der Liegenschafts-Verkauf vor der Li- quidationStagfahrt stattgefunden hat, vom Tag der Liquidation an, und wenn der Verkauf erst nach derLiqui- dationStagfahrt vor sich geht, von dem Verkaufstage an.
Als besserer Käufer wird nur derjenige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich erklärt und seine Zahlungsfähigkeit nach- weist.
Liquidirt wird gegen die:
Johann Heinrich Wart her, Waldschützen Wittwe, Christine geb. Huber, von Wildberg,
Montag den 10. März 1856, Vormittags 8 Uhr; gegen die:
Johann Georg Seeg er, Müller- knechtS Wrttwe, Anna Maria geb. Leonhardt, von da,
Montag den 10. März 1856, Vormittags 10 Uhr, je auf dem Rathhaus zu Wildberg.
Nagold, den 7. Feb. 1856.
Königs. Oberamtsgericht.
Mittnacht.
OberamtSgericht Nagold.
B e r n e ck.
Schuldenliqnidation.
In der Ganlsache deS
Jakob Friedrich Burkhardt, Kro- nenwirthS in Berneck, ist zur Schuldenliquidation rc. Tagfahrt auf
Dienstag den 11. März 1856, Morgens 8 Uhr,
anberaumt, wozu die Gläubiger und Bürgen mit dem Anfügen auf vaS RathhauS zu Berneck zur Anmeldung ihrer Vorzugsrechte vorgeladen werden, daß die Nichtliqmdirenden, so weit ihre Forderungen nicht auS den Gerichtsakten bekannt sind, am Schluffe der Liquidation durch Ausschlußbescheid von der Masse ausgeschlossen , von den übrigen nicht erscheinenden Gläubigern aber wird angenommen werden, daß sie hinsichtlich eines etwaigen Vergleichs, der Genehmigung deS Verkaufs der Massegegenstände und der Bestätigung des Gü« terpflegerS der Erklärung der Mehrheit ihrer Klaffe beitreten.
DaS Ergebniß deS Liegenschafts- Verkaufs wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern besonders eröffnet werden, deren Forderungen durch Unterpfand versichert sind, und zu deren voller