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Titelwuth. Ein rung deS Kan- eben im ViSp- ln zu besorgen. Erdbeben-Di»

Amts- Sk Intelligenz-Blatt.

Nr. 14. Freitag den 15. Februar R88H

Oberamtsgerrcht Nagold.

sErlaß, die Bestellung von E recu 1 io n s - C o mmi ssären betreffend^ Auf die von einigen OrtS- vorstehern in Betreff des Vollzugs deö Art. 14 deS Gesetzes vom 13. Nov. v. I. gestellten Anfrage« wird Nach­stehendes zu erkennen gegeben:

1) der dem OrtSvorsteher eingeräumten Bcfugniß, ein Mitglied deS GemeinderathS mit dem Vollzug der Ere» cution in Beziehung auf baareS Geld rc. zu beauftragen, muß selbstverständlich eine Verpflichtung beS beauftragten GemeinderathS-Mitglieds zur Annahme und zum Vollzug dieses Auftrags zur Seite stehen, und eS hängt daher kei­neswegs von dem betreffenden Mitglied deS GemeinderathS ab, sich diesem Auftrag willkürlich und ohne zureichenden Grund zu entziehen; es würde sich hiedurch einer Pflichtverletzung im Amt schuldig machen, welche ganz wie ged« derartige Pflichtverletzung zu behandeln wäre.

2) WaS sodann die in dem angeführten Artikel eingcräumte Wahl, den fraglichen ErecutivnS-Auflrag, statt einem Mitglied deS GemeinderathS, auch einem andern, hiefür verpflichteten, Gemeindebeamten zu ertheilcn, betrifft, so bemerke» in dieser Beziehung die Motive der K. Negierung zu dem gleichlautenden Art. 6 deS Entwurfs deS Ge­setzes : »während nach dem Erecutivnö-Gesetz in einzelnen Fällen die Vollziehung der Erecution einer Deputation (von Mehrere») zu übertragen war. wurde für genügend, aber auch für zweckmäßig erachtet, dem OrtSvorsteher zu Ucber» tragung deS ihm obliegenden ErecutionS-VollzngS a» einen Gemeinderath oder ErekutivnS-Eommiffär zu ermächtigen.«

Die Justiz - GesetzgebungS-Coinmisfion der Kammer der Abgeordneten beantragte die unbedingte Zustimmung zu dem fraglichen Artikel mit folgender Bemerkung:

»Die Commission gehe von der Voraussetzung aus, daß, so ferne ein eigener Beamter zum Vollzug der Erecution ausgestellt würde, die Bestellung desselben auf Kosten der Gemeinde geschehe und schon darum eine solche Einrichtung von der Genehmigung der KreiSregierung abhänge. UcbrigenS würde in einem solchen Falle.die nach der Verordnung vom 22. Februar 1841, §. 7 den Gemeinderäthen bestunmte Gebühr einzuziehen sein und in hie Gemeinde-Caffe fallen.«

Bei der Beralhung in der zweiten Kammer erfolgte ohne Debatte die Annahme deS CommissionS-AntragS und die Kammer der StandeSherren stimmte bei. (S. Verständig, der Kammer her Abg. v. 1854/52, Veil.-Dd« I, S. 124, 127, 316, 669, Prot. Bd. I. S. 230, 231.)

Da gegen die von der Commission der Kammer der Abgeordneten zu dem fraglichen Artikel gemachte Dorauk- setzung weder bei der Berathung, noch sonst ein Widerspruch erhoben wurde, so darf angenommen worden, daß man namentlich auch von Seiten der K. Regierung nichts dagegen zu erinnern gesunde» habe.

Hienach kann die Aufstellung eines eigenen Beamten als ständigen ErekulionS-CommiffärS, um denselben zum Vollzug der im Art. 14 des Gesetzes dezeichiiete» Exekutions-Aufträge zu benütze», wenn hiezu ein wirkliches Bedürf- niß sich zeigt, keinem Anstand unterliegen.

WaS die Belohnung dieses Beamten anbelangt, so kann dieselbe entweder in dem .m der K. Verordnung vom 22. Febr. 164l H. 7 lit. kl. und tz. 11 den GemcinderathS-Mitglieder» für derlei Verrichlimgen eingeräumten Tag­geld. ober aber, was allerdings auch »ach der Ansicht der Commission der Kammer der Abgeordneten als zweck­mäßiger erscheinen dürfte, in einer Aversalsumme bestehen, welche aus der Gemeinde-Caffe zu bezahlen wäre, m welche dagegen zum Ersatz hiefür das von den Betheiligten zu zahlende Taggel- fließen würde.

Sofern aber die Aufstellung »euer Gemriudebcamten mit einer Belohnung aus der Gemeinde-Caffe nach der bestehenden Gesetzgebung der Cognition der Aufsichlstellen unterliegt, 65 u. 66 dcS Verw.-EdiktS -vom 1. März^ 1822) so kann, wie auch die Eouimission der Kammer der Abgeordneten angenommen hat, ein« derartige Einrichtung, nur mit Genehmigung deS K. OberanitS, beziehungsweise der KreiS-Rcgierung getroffen werden, die Wahl eines sol­chen Beamten aber würde dem Gemeindemth zukoinmen. Die Verpflichtung desselben 'kann der OrtSvorsteher vorneh­men ; (s.Art 22 deS Gesetzes vom 6. Juli 1849) iden Gegenstand der Verpflichtung aber könnte lediglich die gewis­senhafte Ausführung der dem ErecutioiiS-Commlssär von dem OrtSvorsteher in Vollziehung deS Art. 14, Abs. 1 deS Gesetzes erthcilten Aufträge und die Verschwiegenheit hiebei gegen Dritte (vaS AmtSgeheimniI) bilden. Ein. Eides» formular hiefür cristirt.nicht. >,