Das MinHeriuM des Innerst

an -aS Könrgl. Oberamt Nagold.

AzzS AnW elfter Aschen einem Oberamt und Korstamt entstandenen Meinungsverschiedenheit darüber, ob m denjenigen niedere» Dienry», zvelchei» di». HuMcht auf die Handhabung der Bestimmungen d(S Jagdgesetzes yom 27 Oktober I., insbesonder» des Art. 7 uuft 17 dieses Gesetzes, obliegt, auch die Forstschutzdien«» gehören, wird dem Oberamte im Einverstänvniß mit dem Konizl. Finanz-Mlnifterium eröffnet, daß, obgleich durch den Art. 17 des Jagd» gesetzeS die Jagdpolizei im Wesentlichen an die Regiminal-Behörden übergegangen ist, hiedurch an der Verpflichtung der Forstschutzdiener, über die Verhütung von Uebertretungen deS Jagd-GesetzeS zu wachen, nichts geändert worden ist, sondern dieselbe und ebenvamit ihre Berechtigung, einzelne in der Ausübung der Jagd begriffene Personen erfor» derlichenfallS zur Vorzeigung, ihrer Jagdkarten zu veranlaffen, fortbesteht. DaS Oberamt hat das Fortbestehen dieser Berechtigung, beziehungsweise Verpflichtung deS Forstschutzdieners durch das Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Stuttgart, den 5. Febr. 1856. Linden. Gärttner.

Vorstehendes wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Nagold, den 9. Februar 1856. K. Oberamt. Wiebbekink.

Oberamtsgericht Nagold.

Nachdem die Wahrnehmung gemacht worden, daß bei Veräußerungen von mit Pfandrechten belasteter Liegen» schaft die Gemeinderälhe nicht selten ihren Obliegenheiten nur unvollständig Nachkommen, hat man für zweckmäßig erachtet, denselben die folgende Zusammenstellung der in dieser Beziehung bestehenden gesetzlichen Normen zu geben, zumal die Zuziehung des PfandhülfSbeamten zu AuSsptechung deS Erkenntnisses über solche Veräußerungen weder vorgeschrieben, noch unumgänglich nothwendig ist.

I. Bei jedem obrigkeitlichen Verkaufe ist den Pfandbehörden zur Pflicht gemacht, wenn der Käufer den Kaufs» preiS nicht baar bezahlt, den durch das Gesetz eingeräumten Pfandrechtstitel der Gesammtheit der Gläubiger auf daS im Erekulionswege verkaufte Gut sogleich bei oder wenigstens so bald als nur irgend möglich nach dem Erkennt» msse über den Contract von Amtswegen unter dem Namen deS neuen Erwerbs in daS Unterpfandsbuch eintragen zu lassen, nach anerkannter und rechtskräftiger Verweisung aber noch beizufügen, wem und in welcher Ordnung der neue Besitzer die vorgeinerkte Kaufsumme zu bezahlen habe. (Art. 44 und 206 deS PfandgcsetzeS, §§. 98 und 243 der Haupt-Instruktion.)

Mit letzterer Operation kann die Löschung aller früheren Einträge ganz unbedenklich verbunden werden.

II. Veräußert der Eigen th ümer daS Unterpfand, so hat nach Art. 203 unseres Pfaud-GesetzeS daS Cr- kenntniß keinen Anstand, wenn Vorsehung getroffen ist, daß die durch dasselbe versicherten Gläubiger vollständig und baar befriedigt werden. Ist dieses nicht der Fall» so muß nach dem Art. 204 die Pfandbehörde vor dem Erkennt­nisse über die Veräußerung den Gläubigern von der eingetretenen Veränderung Nachricht ertheilen, und ihnen zu ihrer Erklärung eine angemeffene Frist anberaumen.

ES sind nun drei Fälle denkbar:

1) versäumen die Gläubiger die ihnen erthei'lte Frist, so werden sie als solche behandelt, welche der Veräußer» ungen nicht zustimmen. ES hat dieß die in Art. 204 deS Pfand-GesetzeS festgesetzte Folge, nämlich die Uebertragung VeS Pfandrechts im Unterpfandsbuche auf den Namen deS neuen Besitzers, so daß eS der Veräußerung unerachtet mit voller Wirkung fortbcsteht, und der neue Besitzer den Pfandgläubigern nicht bloS soweit, als der dermalige Werth LeS Guts reicht, haftet, vielmehr die Gläubiger berechtigt sind, sich an das Unterpfand wegen ihrer ganzen Forderung, soweit solche aus einem etwa unter günstigeren Umständen künftig zu erzielenden höher» Erlös getilgt werden kann, unter den näheren Bestimmungen deS Pfand-GesctzeS (Art. 114 ff) zu halten.

Nach dem ersten Absätze deS Artikels 34 deS Gesetzes vom 21. Mai 1828 darf in diesem Falle über den Lauf erkannt werden, wenn der Käufer sich dabei beruhigt, daß daS UnterpfandSrecht rücksichtlich des fraglichen Gu­tes nicht auf den Erlös auS demselben beschränkt werde. Beruhigt er sich nicht dabei, so ist der stattgehabte Verkauf ungültig, und nach dem zweiten Absätze deS genannten Artikels auf den Antrag deS Verkäufers die verpfändete Sache zur Versteigerung zu bringen.

2) Erklären sich die Gläubiger beistimmend, so geben sie ihre Zustimmung entweder ») zu freier Uebertragung deS EigenthumS auf den neuen Erwerber, d. h. z« Löschung ihres Pfandrechts, welche sofort zu geschehen hat, (Art. 35 deS Gesetzes vom 21. Mai 1828), b) oder aber zu Uebertragung der Schuld auf den neuen Erwerber unter Ent­lassung des bisherigen Schuldners. Ist der Käufer hiemit einverstanden, so ist daS auf den Namen des Verkäufers lautende Pfandrecht zu löschen, und eine neue Pfandbestellung (kein bloscr Uebertrag) auf den deS Käufers vorzu­nehmen. (Art. 205 deS Pfandgesetzes.)

3) Erklärt sich der Gläubiger innerhalb der Frist, aber nicht beistimmend, verwahrt er sich vielmehr gegen die vom Pfandschuldner beabsichtigte Veräußerung und daS Erkenntniß über dieselbe, und ist s) seine Forderung fällig, so kann er natürlich seinen Anspruch auf Befriedigung sogleich geltend machen, und zu dem Ende, wenn er durch den