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Dienstag den 12. Februar

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Abschrift Erlasses des Ministeriums deS Innern an die vier Kreisregierungen ä. 6. 17. Januar 1856 Nr. 4585/1855.

Unter Bezugnahme aus den Erlaß vom 18. August v. I., betreffend die Form der Landes- und OberamtS- Grcnzstöcke, Wegweiser und Ortstafeln, (vicle Amtsblatt von 1855, dir. 72) werden der KreiSregicrung Abdiücke zur angemessenen Dertheilung an die K. Oberämter mit nachfolgenden Weisungen und Bemerkungen zugcfertigt:

1) Bei voi kommender Anfertigung neuer ObcramtS. Grenzstöcke, Wegweiser oder Ortstafeln haben sich die betreffenden Amtskörperschafte» und Gemeinden genau an die in den Abdrücken angegebene Form und Dimensionen der Stöcke und Tafeln zu halten, wobei die Verwendung deS dauerhafter» Eichenholzes von selbst im Interesse der Gemeinden liegt.

2) Insbesondere ist aus einen schönen und dauerhaften-dreimaligen Anstrich zu sehen, dessen Farben den auf dem Abdruck dargestcllten genau entsprechen. Zu dem letzten Anstrich der weißen Tafeln sollte nur feinstes Bleiweiß oder Kremnitzer-Weiß, in altem gereinigte», Mohnöl abgeriebc», verwendet und bei der rothcn Farbe zum Grundiren Mennig und zum zweiten und dritten Anstrich nur Zinnober (ohne Beimischung von Englischcoth oder HauSroth) genommen werden.

Den Gemeinden Ist zu empfehlen, für die Haltbarkct des Anstrichs von dem Verfertiger eine dreijährige Ga­rantie zu bedingen.

3) Die'Schrift ist die einfache lateinische in der seither vorgeschriebenen Form und Größe, jedoch mit Weg­lassung aller übciflüssigcn Schnörkel, wie sie z. B. von dem Lithographen in dem WortPfänder,'" im Abdruck angebracht sind.

Aus den ObcramtS.Greiijtafcln ist die Bezeichnung deS Kreises wegzulassen und (wie aus dem Abdruck) nur daS Oberamt zu bezeichnen.

Bei den Wegweiser» ist daS seither gewöhnlich gebrauchte Wort ..Nach'-' wegzulassen; im Uebrigen bleibt es bei der dießfälligen Vorschrift der Verordnung vom 9. Scpt. 182L, wonach daS nächste Dorf und der nächste be­deutende Ort (oder, im Fall sich die Straße verzweigt, die beiden nächsten bedeutenderen Orte oder Städte) anzu­schreiben sind.

Wenn an einem Wegweiser drei oder vier Arme angebracht werden müssen^ so sind letztere nicht in gleicher Höhe, sondern unmiilelbar unter dem ersten und zweiten Arm« auzubringen.

Die Schrift der Ortsstöcke ist derart einzurichken, daß der Name deS OrtS größer und deutlicher in die Au» gen fallend geschrieben ist, als der übrige Tbeil der Aufschrift.

Bei OberamtSstädten bleibt, wie sich von selbst versteht, die Bezeichnung deS OberamtS weg und die Auf­schrift lautet einfach:ObcramtSstadt

Wenn die duichznfchiebenden Tafeln der OberamtS-Grenzstöcke und Wegweiser, sowie die aufzunageliiden oder auszuschraubendcn Ortstafel» mit Hirnleisten versehen werden wolle», so müssen letztere so gut befestigt sein« daß sie in Folge der WliterungS-Einflnffe sich nicht loStrennen können.

4) Für de» Fall, daß einzelne Gemeinden, welche bei Dertheilung der Abdrücke durch die K. Qbcräniter nicht berücksichtigt werden können, solche Abdrücke sich zu verschaffen wünschen, kann das Oberamt die für seinen Bezirk weiier gewünschten Abdrücke von der artistischen Anstalt von F. Malte in Stuttgart daS Eremplar zu 4 kr» beziehen.

Stuttgart.

Dem K. Oberamte Nagold geht vorstehender Erlaß zur Nachachtung und Einleitung deS Weitere» mit 8 der hezeichneten Abdrücke zu.

Reutlingen, de» 31. Januar 1856. Autenrieth. Mohr.

Vorstehendes wird zur Kcnntniß der OrtSbehördcn gebracht, mit dem Bemerken, daß ihnen die Abdrücke der Tafel» demnächst durch die AmtSboten zukommen werden« wofür 4 kr. hieher einzuscndeii sind.

Nagold, den 8. Februar 1856. König!. Oberamt. Wiebbekink.