Erlös, den der Eigenthümer cmS dem freien Verkaufe macht, »icht vollständig befriedigt wird, auf öffentliche BttAei» gerung antragen. (Art. 94 dcS Pfandgesetzes.) d- Ist die -Forderung nicht fällig, (z. B. Mge Kündigung autzgr, Uehkne Kapitalien, Güterzieler, Leibdingsforderuirgen), so kau» die Veräußerung und daS gerichtliche Erkenntniß nicht aufqchalten werden, sobald der Käufer damit einverstanden ist, daß die verpfändete Sache mit dem bisherigen Unter« pfanvSrechte belastet in sein Eigenthum übergehe. Rur wenn der Käufer sich hiegegen verwahrt, kann der Kauf keine Geltung erlangen.

In den Fällen unter Hl und unter 3 d, nämlich bei Uebertragung deS Pfandrechtes im Unterpfandshuche auf den Namen dcS neuen Erwerbers ohne Einwilligung deS Pfand-GläubigerS, oder wenn, weil def Kaufpreis nicht gleich bezahlt ward, sei eS, weil von Anfang auf Borg verkauft wurde, sei eS, weil noch nicht entschieden ist, wie und an wen gezahlt werden soll, bei einem Privatverkaufe die Unterpfänder unter dem Namen deö neuen Besitzers im Pfaiidbuchc zu bemerken sind, endlich wenn ein verpfändetes Gut durch HeirathgutS.Bestellung (K. Verordnung vom 21. Mai 1825. Reg.-Bl. S. 355), oder in Folge eines ähnlichen Rechtsgeschäfts auf einen andere» übertragen wird m diesen 4 Fällen, aber auch »ur in diesen Fälle», in welchen der Verkäufer Schuldner und daS ursprüngliche Pfandrecht auch in der Hand deS neuen Erwerbers auf den verpfändeten Gründstricken haften bleibt, hat ein bloser PfandrecbtSübcrtrag, für den nur 12 kr. berechnet werden, keine neue Pfandbestellung zu geschehen. (K. 244, 245 der

Haupt Instruktion.)

Ein solcher bloser Pfandrechtsübertrag kann gültig vom Vorstände und Aktuar dcr Pfandbehörde ohne Zuziehung der übrigen Mitglieder derselben geschehen. Es genügt dazu die Unterschrift jener beiden, welcher »och daS Datum deS Eintrags beizufügen ist. Der Uebertrag selbst besteht in einer Abschrift (wo nur ein Theil der Pfandobjekte ver« kauft ward! in einem AnSznge a»S) der ersten Pfandbestellung, wobei deren Datum und Unterschriften wesentlich find, da bei einem Concnrse für die Location der Pfand-Gläubiger nicht das Datum deS Ucbertrageö, sondern daS der ersten Pfandbestellung maßgebend ist.

Schließlich werden die Gememderälhe dringend aufgefordert, auf Herbeiführung ganz bestimmter Erklärungen der Pfandgläubiger, sowohl waS die Annahme der Käufer zu Schuldnern, als was die Entlassung der Verkäufer von ihren Verbindlichkeiten und die Einwilligung in die Löschung der auf den Namen der Verkäufer laufenden Unter­pfänder betrifft, vor Aussprechung deS gerichtlichen Erkenntnisses stets ernstlichen Bedacht zu nehmen.

Nagold, den 11. Febr. 1856. K. ObcramlSgencht. Mittnacht.

27. Oberamtsgericht Nagold.

E g e n h au s e n.

Schnldenliquidatiou.

In der Gantsache des Johann Georg Rapp, Ochsenwirihs in Egenhausen,

ist zur Lchulvenliqnidation Tagfahrt auf

, Mittwoch den 12. März d» J>, Vormittags 9 Uhr, anberaumt, wozu die Gläubiger und Bürgen mit dem Anfügen auf daS RathhauS zu Egenhausen zur Anmel­dung ihrer Vorzugsrechte vorgeladen werden, daß die Nichtliquidirendcn, soweit ihre Forderungen nicht aus den Gerichtsakten bekannt sind, am Schluß der Liquidation durch Be« scheid von der Masse ausgeschlos­sen, von den übrigen nicht erscheinen­den Gläubigern aber wird angenommen rperden, daß sie hinsichtlich eines et- waigcn Vergleichs, der Genehmigung dcS Verkaufs der Maffegegenstände und der Bestätigung des Güterpfle, gerS der Erklärung der Mehrheit ihrer Klaffe beitreten.

Das Ergebniß deS LicgenschaftS. Verkaufs wird nur denjenigen bei der

Liquidation nicht erscheinende» Gläu­bigern besonders eröffnet werden, de­ren Forderungen durch Unterpfand versichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös auS ihren Unterpfändern nicht hinreicht. Den übrigen Gläubigern lauft die gesetz­liche 15tägige Frist zu Beibringung eines besseren Käufers in dem Fall, wenn der Liegenschafts-Verkauf vor der LiquidationStqgfahrt stattgefunden hat, vom Tag der Liquidation an, und wenn der Verkauf erst nach der LiquidationStagfahrt vor sich geht, von dem Verkaufstage an.

Als besserer Käufer wird nur der­jenige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich er­klärt und seine Zahlungsfähigkeit nach­weist.

Nagold, den 9 . Febr. 1856.

K. OberamtSgcricht.

M i t t n a ch t.

Wildberg.

Reif und r eiterbänme-Ver­kauf.

In dem Stadtwald Kengelberg wer­den am

Freitag den 15. d. M. circa 3500 Stärk birkene Reife, von

1020, und 350 Stück Leiierbäume von 1620' Länge, gegen Baarzah« lung verkauft.

Die Zusammenkunft ist Morgens 9 Uhr beim RathhauS.

Dm 9. Februar 1856.

Stadtschultheißenamt.

Altenstaig Dorf, OberamiS Nagold. Hokzverkauf Am

Samstag den 16. d. Mts., Mittags 1 Uhr,

verkauft die Gemeinte das auf das Jahr 1856 zu hauende Lang- und Klotzholz, im Gemeindewald Enzwald und Baier- bcrg,

circa 10 bis 15,000 E. wozu Kaufsliebhaber einladet:

Den 6 . Februar 1856.

Schultheißenamt.

Mast.

B e i h i n g e n, Obecamts Nagold.

Gläubiger, Aufruf.

Um die Güterverweisung deS Mi­chael Räth, Maurers dahier, sicher stellen zu können, werden Diejenigen