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Amts« L»' ZntelltgeuzBlatt.
Nr. 12. Freitag den 8. Februar I8AO
Die Königl. AblösungS-Commission
an das K. Oberamt Nagold.
Da auS mehreren Specialfällen hervorgeht, daß in dem Bezirke nicht genügend bekannt geworden ist, daß der AblösuiigS-Commiffär Re ich len in Stuttgart die AblöfungSgeschäste in dem OberamtSbezirke Nagold an der Stelle deS längst außer Thätigleit getretenen Commissärs Butsch er zu besorgen hat, so wird daS K. Oberamt beauftragt, die Aufstellung des Kanzlei-Assistenten Reichlen zum AblösungS.Cvinmissär für den OberamISbezirk Nagold wiederholt zu veröffentlichen.
Stuttgart, den 1. Feb. 1856. Bockshammer« Herrmann.
Vorstehendes wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Nagold, den 6. Februar 1856. König!. Oberamt. Wiebbekink.
Oberamt Nagold.
Die unterm 30. v. MtS. gegen Michael Kübler von Altenstaig erlassene Aufforderung wird zurückgenommen, da derselbe cingeliefeit worden ist.
Nagold, den 6. Februar 1856. K. Oberamt. Wiebbekink.
Oberamtsgericht Nagold.
Bei der Derathung der Kammer der Abgeordneten über das Gesetz vom 13. November v. I., betreffend einige Abänderungen und Ergänzungen deS ErekntionsgesetzeS und des Pfandgesetzes, ist der Wunsch einer Bearbeitung ausgesprochen worden, durch welche die Vorschriften deS älteren RechtS, soweit solche noch Gültigkeit haben, mit den durch das Gesetz vom 13. November v. I. bewirkten Abänderungen und Ergänzungen desselben übersichtlich zusanr- mengestellt würden.
Nachdem nun daS K. Justiz-Ministerium vermöge hohen Erlasses vom 26. d. MtS. diesen Wunsch durch die kürzlich erschienene zweite Auflage der Schrift „Gesetze und Verordnungen über daö im Königreich Württemberg geltende Pfandrecht und die damit verwandten Materien, zusammengestcllt von I)r. Herrmann Knapp" für befriedigt erklärt hat, so will man die Ortövorsteher hierauf aufmerksam gemacht haben.
Nagold, den 7. Febr. 1856. K. OberamtSgencht. Mittnacht»
A, Oberamtsgcricht Nagold.
W i l d b e r g.
SchuIHenliquidationen.
° In den nachgenannlen Gantsachcn ist zur Schulvenliquidation rc. Tagfahrl aus die unten bezeichnet«: Zeit anberaumt, wozu die Gläubiger und Bürgen unter dem Ansügen auf das RothhauS zuWildbcrg zur Anmeldung ihrer Vorzugsrechte vvrgeladen werden, daß die Nichtliquibn enden, soweit ihre Forderungen nicht aus den Gerichtsakten bekannt sind, in nächster Gerichtssitzung von der Masse ausgeschlossen werden, von den übrigen uicht erscheinenden
Gläubigern aber wird angenommen werden, daß sie hinsichtlich eines etwaigen Vergleichs, sowie der Genehmigung deS Masse-Verkaufs unv der Bestätigung deS GüterpflegcrS der Erklärung der Mehrheit ihrer Klasse beilreten.
DaS Ergebniß deS LirgrnschaftS- VerkausS wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheineiwen Gläubigern besonders eröffnet werden, de» ren Forderungen durch Unterpfand versichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös auS ihren Unterpfändern nicht hinreicht. Den übrigen Gläubigern lauft die gesetzliche
^ 15tägige Frist zu Beibringung eines bessern Käufers in dem Fall, wenn der LiegeuschastS-Verkauf vor der Li» quidationStagfadrt stattgefunden hat, vom Tag der Liquidation au, und wenn der Verkauf erst nach derLiqui» bationStagfahrt vor sich geht, von dem Verkaufet«,ge am
Als besserer Käufer wird nur der« seniqe betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich er» klärt und seineZahlungsfähigkeit uach- iveiSt.
Liquidirt wird gegen die:
Johann Heinrich Warthe t, Wald-