»in nicht seine Frau, »er eine Erklärung Fällen kann auf eine ziges Gehör des Be­ll. (Regierungsblatt werben. Es wer- mcinben besser lhun, ibrauch zu machen, ibwesciibe durch die n sie sich aushallcn, ügnngen durch diese

mg nicht anerkannt, zu verweisen, wo- deS Beklagten, auf ständige Kenntniß zu bloS, wie bisher so Forderung bestreite, ihm gesagt werde», wie denn überhaupt 'einer Schuldkla'gsache chrichtigt werben soll.

> ist dem Beklagter» N'eiche», er bei Bcr« cdigung deS Klägers pohl diese Eröffnung, rotokolle Unterschrift«

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ath, wenn auf Vost­een ist, eine solche

hihIilngSfrist in jeder vegrn einschrci'tcn zu onstiger Termine im u behalten, ist die TerminbnchS vorgp« ag deS JahreS nach »älter enthalten» di« ranS bezeichnet sind, Frist muß auf da.S ablaust, bestimmte strotokolleS und .der , damit wenn jener w dadurch an den,

be einer bestimmten Bettes, so braucht ,erden, die Heraus« . Bei anderen For- in Geld, in einem llngSfrist zu geben,, Werth 50 fl. nicht größeren nicht über

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K a gold e r

Mr. Z.

iDienstag den 15. Januar

I8Z«.

Oberamtsgencht Nagold.

Ans Anfragen mehrerer Pfandbehörden in Betreff der Vollziehung der Art. 32 und 33 des Gesetzes vom 13. November v. A, wird denselben Nachstehendes zu erkennen gegeben:

1,Nach Art. 58 des Psandgcsetzes muß da, wo keine Güterbücher bestehen, vor jeder Eintragung eines Unterpfands, oder Psandrcchtstitels in das UntcrpsaudSbuch, aus das Kaufbuch, oder auf andere Urkunden der Erwerbung eine« Guts zurückgegangen und hieraus das Geeignete entnommen werden.

Das Gleiche muß selbstverständlich auch dann geschehen, wenn und soweit daS vorhandene Güterbuch unbrauch bar und ungenügend ist.

Der Verpfänder wird stets angebcn können, wann und wie er das Pfandobjekt erworben hat, und hiernach sind alsdann, wenn das Gnterbnch keinen genügenden Aufschluß gibt, die andcrweiicn Emerbsurkunden nachzuschlagen.

Ist das Pfandobjekt in einem Compiler mit andern Objekten in einem Gesammtanschlag oder Kaufpreis erworben worden, so ist dicß zu bemerken.

2) Die Bnücksichtigung der Bestimmungen des Art. 32 des angeführten Gesetzes erscheint auch bei der Ausstellung von Jnformativ-Psandschcinen als angemessen und dem Zweck des Gesetzes entsprechend. Tie Beizichung des HilfS- bcamten aber blos aus diesem Grunde kann in einzelnen Fällen gebeten erscheinen, wird aber in d?r Regel nicht nothwendig sein. Ist kein besonderer auswärts wohnender Hilfebeamter ausgestellt, so versteht sich die Beiziehung des Aktuars der Unterpfandsbehörde ganz von selbst.

3) Der Gemeindcrath wird unter allen Umständen Wohl daran thun, dafür zu sorgen, daß von jeder in Art. 33 des Gesetzes bezeichnen» Veränderung, mag solche in seiner Eigenschaft als Unterpfandsbehörde, oder in einer andern Eigenschaft zu seiner amtlichen Kenntniß gelangen, dem betreffenden Pfandgläubigcr Nachricht gegeben werde.

Wenn eine Benachrichtigung des Gläubigers nach Maßgabe des Art. 33 zu geschehen hat, so liegt solche, wenn sie auf einem Collegial-Bcschluß der Unterpfandsbehörde beruht, demjenigen Beamten ob, der auch sonst die Vollziehung der Beschlüsse der Unterpfandsbehörde zu besorgen hat, in andern Fällen hat dieselbe durch den Vorstand zu geschehen.

Nagold, den 12. Januar 1856. K. Oberamtsgericht. MittNacht.

Oberamt Nagold.

Diejenigen g mcinschaftl. Aemter, welche den unterm 30. Oktober v. Z.° (Amtsblatt Nro. 88.) verlangten Be­richt in Betreff der Sparkasse noch nicht erstattet haben, tverden an dessen ungesäumte Einsendung hiemit erinnert.

Nagold, den 10. Januar 1856. K. gern- Oberamt.

Wiebbekink. Freihoser.

Bekanntmachung der Ccntralstelle für die Landwirtschaft,

betreffend die Abhaltung eines Lehrkurses in Hohenheim für Kunst-Wiesenbau, Felder-

Drainirung und Markungs - Bereiniguug.

Um für die Bcraihung der väterländischen Landwirthe im Fache der Ent- und Bewässerungen, der Felder-Drai- m'ruiigen, Bachregulirnngen, Feldweg-Anlagen, Feldercintheilmigeu und Zusammenlegungen eine größere Zahl sachkun­diger Männer heranzubilden, wird im nächsten Frühjahr, nach dem Vorgang des letzten Jahres, in Hohenheim wie» der ein hauptsächlich auf pracktischer Anschauung und Einülung beruhender Lehrknrs in den genannten Fächern unter an- gemessener Mitwirkung des Lehrerpersonals des Instituts durch Wiefenbanmeister Gassen abgehalten werden. Der Kurs Wird unter Voraussetzung günstiger Witterung in den Monaten März und April stanfinden und ungefähr fünf Wochen dauern. Tic zulässige Zahl der Theilnehmer beträgt acht bis zehn. Indem man wißbegierige und strebsame, im prakti­sche» Leben erfahrene Männer, hauptsächlich ans der Klasse der Geometer, Obern uns-Mühl schauer, Werkmeister, Weg­meister re. zur Theilnahme einkadet. wird in Absicht auf die Eintrittsbcdingnngen Folgendes bemerkt! 1) Um die genann­ten Lehrfächer in der kurzen Zeit von 5 Wochen mit Aussicht auf entsprechenden Erfolg vollenden zu können, sind ge­nügende Vorkenntnisse im geometrischen Zeichnen, in der Flächenanfnahmc, dein Nivelliren, sowie vollkommene Einübung Lm Gebrauche der verschiedene» Instrumente unerläßlich. Es wird daher kein Bewerber zugclaffen, welcher sich nichp