über den Besitz dieser Kenntnisse genügend Ausweisen kann. Bei Geometern wird dieser Beweis durch daS Prüfungszeug- niß 1. oder U. Klaffe geliefert. 2) Jeder Bewerber hat über ein unbescholtenes Prädikat ein gemeinderäthliches Zeug, ruß, und Derjenige, welcher im öffentlichen Dienste steht, auch noch ein Zeugniß über seine dienstlichen Leistungen von seiner nächst Vorgesetzten Behörde beizubringen. 3) Die Theilnahme an dem Lehrkurs ist durchaus unentgeldlrch. Da- gegen haben die Thcilnehmer für Wohnung und Kost, wozu es im Ort und in der Nachbarschaft nicht an hinreichender Gelegenheit fehlt, selbst zu sorgen- 4) Am Ende des Kurse» wird eine Prüfung stattfinden, welcher sämmtliche Theil- nehmer sich zu unterziehen haben. Nach befriedigender Erstehung der Prüfung werden sie mit dem entsprechenden Zeug- niffe versehen werden. Die Bewerbungen um Zulassung zu dem Lehrkurs sind innerhalb 3 Wochen mit obcramtlicheu Begleitschreiben an die Direktion zu Hohenheim cinzureichen. Bei der Auswahl der Aufzunehmenden entscheidet theilS die persönliche Tüchtigkeit der einzelnen Bewerber, theils das Bedürfniß der Gegend, in welcher sie ansäßig sind. Ueber die erfolgte Aufnahme, beziehungsweise über den Beginn des Kurses wird den Bewerbern besondere Nachricht zugehen. Zugleich ergeht an die K. Oberämter die Aufforderung, dahin zu wirken, daß die vorstehende Bekanntmachung in die Bezirks-Jntelligenzblätter ausgenommen werde.

Stuttgart, den 8. Januar 1356. Für den Direktor:

Regieruugsrath Oppel.

21. Oberamtsgericht Nagolv.

Rohrdorf.

Schuldenliquidation.

In der Gantsache der

-t Barbara, geb.Kübler, gewesene Wittwe des Gregor Weiß, Metz. gerS von Nohrdorf, ist zur Schuldenliquidation rc. Tag. fahrt auf

Samstag den 16. Februar 1856, Vormittags 9 Uhr,

anberaumt, wozu dteGläubtger und Bür­gen mit. dem Anfügen auf daS Nach­halls zu Rohrdorf zur Anmeldung ihrer Vorzugsrechte vorgeladen werven, daß die Nichtliquidirenven, soweit ihre Forderungen nicht aus den Gerichts, alten bekannt sind, in nächster Ge. richtSsitzung durch Bescheid von der Masse ausgeschlossen, von den übrigen nicht erscheinenden Gläubigern aber wird angenommen werden, daß sie hinsichtlich eines etwaigen Vergleichs, der Genehmigung des Verkaufs der Massegegenstände und der Bestätigung des Güterpflegers der Erklärung d?r Mehrheit ihrer Klasse beitreten.

DaS Ergebniß des Liegenschafts- Verkaufs wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläu­bigern besonders eröffnet werden, de» renForderungen durch Unterpfand ver­sichert sind, und zu deren voller Be» sriedigung der Erlös auS ihren Un­terpfändern nicht hinreicht. Den übri­gen Gläubigern lauft die gesetzliche 15tägige Frist zu Beibringung eines bessern Käufers in dem Fall, wenn der LiegenschaftS-Verkauf vor der Li- quidationStagfahrt stattgefunden hat, vom Tag der Liquidation an, und wenn der Verkauf erst nach dertziqui-

dationstagfahrtvor sich geht, von dem Verkaufstage an.

Als besserer Käufer wird nur der. jenige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich er­klärt und seine Zahlungsfähigkeit nach­weist.

Nagold, den 7. Jan. 1856.

Königs. Oberamtsgericht.

Mittnacht.

A. Oberamtsgericht Nagold.

Rohrdor f.

Schuldenliquidation.

In der Gantsache des

Gottfried Adam Gräßle, Schlos­sers von Rohrdorf,

kst zur Schuldenliquidation rc. Tag­fahrt auf

Donnerstag den 14. Februar 1856, Morgens 8 Uhr,

anberaumt, wozu die Gläubiger und Bürgen unter dem Anfügen auf daS RathhauS zu Rohrdorf zur Anmel­dung ihrer Vorzugsrechte vorgelaven werven, daß die Nlchtliquidirenden, so­weit ihre Forderungen nicht auS den Gerichtsakten bekannt sind, am Schlüsse der Liquidation durch AuSschlußde- scheid von der Masse ausgeschlos­sen, von den übrigen nicht er­scheinenden Gläubigern aber wird angenommen werden, daß sie hin­sichtlich eines etwaigen Vergleichs, der Genehmigung des Verkaufs der Massegegenstände und der Bestätigung deS Güterpflegers der Erklärung der Mehrheit ihrer Klasse beitreten.

DaS Ergebniß deS Liegenschafts- Verkaufs wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläu­

bigem besonders eröffnet werden, de. ren Forderungen durch Unterpfand versichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös auS ihren Unterpfändern nicht hinreicht. Den übrigen Gläubigern lauft die gesetzliche 15tägige Frist zu Beibringung eines bessern Käufers in dem Fall, wenn der Liegenschafts-Verkauf vor der Li- quidationStagfadrt stattgefunden hat, vom Tag der Liquidation an, und wenn der Verkauf erst nach derLiqui- vationStagfahrt vor sich geht, von dem Verkaufttage an.

Als besserer Käufer wird nur der. jenige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich er­klärt und seine ZahlungsfähigkeN nach« weist.

Nagold, den 9. Jan. 1856.

König!. OberamtSgericht.

Mlttnacht.

Forstamt Wildberg. Revier Stammheim.

Stammholz - Verkauf auf dem Stock.

Am

Montag den 21. Januar, Morgens 10 Uhr, werden vom Skaakswalb Gaisburg: 326 Forchen und Fichten mit 10,500 Cubik-Fuß,

auf dem RathhauS in Gültlingen im Aufstreich verkauft.

Wildberg, den 10. Januar 1856.

K. Forstamt. Niethammer.

H a i t e r d a cd, Gerichtsbezirks Nagold.

Gläubiger - Aufruf.

Um die oberamtSgcrichtlich angeord