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Nr. S7.

Dienstag den 4. Dezember

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Oberamt Nagold.

(A u fsord e r» n g sz u ck n ah IN e.j Die untem 21. vor. MtS. an die CreScentia Gsell von Unter» schwaudvrs erlassene Aufforderung wirb zurückgenommcn.

Nagold, den 3. De,cmber 1855. . K. Oberaint. Act. Nooschüz, Sr.V.

Oberamtsgericht Nagold.

Das Cr e k» t i o n S v er fa h re ir Hut durch das Gesetz vom 13. November d. I. wesentliche Abänderungen erlitten. Es werben daher die Ortsvv,stände darauf aufmcrliam gemacht, baß sie sich vom 1. Januar an nach je­nem Gesetze zu benehmen haben, und dringend aufgesorberk, sich ohne Verzug mit demselben genau bekannt zu machen, um bei den aus höheren Befehl von dem Unterzeichneten zu veranstaltenden Versammlungen von OrtSvorstehern sich über die Anstände belehren lassen zu können, ans welche sie die Durchlesung dcS neuen Gesetzes führt. Nach dem- . telben darf bei Forderungen von 50 Gulden und weniger nicht über 14, bei größeren nicht über 30 Tage Zahlungs- i Termin gegeben, und ohne ausdrückliche Zustimmung des Gläubigers der gegebene Zahlungstermin nicht verlängert ! werden. Es muß vielmehr nach dessen Ablauf ohne erst erneuertes Anrufen deS Gläubigers abzuwarten, von AmtS- wegen die Exekution verfügt, und so lan^e fortgesetzt werden, bis der Gläubiger Befriedigung erhalten oder dem Schuldner Borgsrist eriheilk Hai. Nur wenn Einwendungen vor Ablauf deS Zahlungstermins vorgebracht werden, ! darf der Kläger auf den Rechisweg verwiesen werben, und selbst durch Erhebung einer Beschwerde bei dem Ober- amtSgerlchi wird das Exekution-verfahren nicht gehemmt, so lange dieses nicht dessen Einstellung anordnet.

Mit dem Vollzug der Exekution in Beziehung auf baareS Geld, Naturalvorräthe oder andere bewegliche Ge­genstände, Beschlagnahme von Forderungen oder Früchten deS lausenden JahreS kann der Ortsvorsteher ein Mitglied i deö GemcinderalhS oder einen andern hiefür verpflichteten Gemeindebeamten beauftragen, der Abordnung einer ge» uieinderäihlichen Deputation bedarf cs nicht mehr. Die Anstalten zum Verkauf der auSgepfändeken Gegenstände trifft ! der Ortövvrsteher, der einen GemcinderalhSbcschluß hiezu nicht mehr herbeizuführen braucht. Ein solcher ist künftig ^ nur noch nöthig, wenn liegende Güter verkauft, oder weil dem Schuldner nicht deS EigenthumS», sondern bloS daS NutznießungSrecht an denselben zustchl, in obrigkeitliche Verwaltung genommen, oder dem Gläubiger selbst zum Genuß übergeben werden sollen.

Ohne Zustimmung des betheiligten Gläubigers dürfen Fahrniß, Früchte und andere Vorrälhe nur gegen baare Bezahlung verkauft werden, diejenige obrigkeitliche Person, welche aus Borg verkauft, hat den Erlös dem Gläubiger auS ihrem Vermöge» zu ersetze».

Zum Selbstverkaufe von Liegenschaften kann nur mit Zustimmung der Gläubiger der Schuldner eine Frist erhalten. DieVornahme deS LiegenschaftS-VerkauseS braucht nur zwei-,'nicht mehr dreimal bekannt gemacht zu werden« i Schuldner und Gläubiger (in Ganlsactien bloö die Pfanvgläubiger) sind vom Lei steigerungstag und Gutßanschlag ^ besonders zu benachrichtigen. Die Bezahlung des KaufschilluigS darf auf mehr als drei JahrcSzieler nicht vertheilt werden, auch sind die aut die späteren Zieler angewiesenen Gläubiger berechtigt, von dem Käufer zu verlangen, daß er die ihnen verpfändete Liegenschaft von den daraus ruhenden Pfandansprüchen der vorgehenden Gläubiger befreie, sobald daS erste beziehungsweise zweite Ziel verfallen ist.

DaS Ergebnis; deS Aufstreichs ist unter Anberaumung einer 15tägigen Frist zu Beibringung eineS besseren Käufers dem Schuldner, und reicht der Erlös zu Befriedigung der Gläubiger nicht hin, auch diesen zu eröffnen; ist ein Anbot gar nicht erfolgt, oder wirb ein besserer Käufer deigebracht, so muß eine zweite, aber letzte AufstretchS- verhandlung eingeleilet werden. Wird nachträglich und ehe der Zuschlag erfolgt ist, noch ein Anbot gemacht, so muß es dem Schuldner und beziehungsweise dem Gläubiger unter Anberaumung jener 15tägigen Frist mitgetheilt werden. Bringen sie einen besseren Käufer bei, so ist zwischen diesem und dem, welcher daS nachträgliche Anbot gemacht hat, die Sache noch zum besonderen Aufstreich zu bringen, im andern Falle ist sie letzterem zuzuschlagen. Nur den Pfand»

, Gläubigern steht noch das Recht z», ein Nachgcbot zu machen, und cS muß ihnen eine 15tägige Frist zur Erklärung unter dem NechtSnachtheile anbcraumt werden, daß sonst die Liegenschaft dem Meistbietenden zugeschlagen würde.