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NKKolder
Dienstag den 1. März 18s3.
W i l d b a d.
Aufnahme in daS Armcnbad.
Die Gesuche um Aufnahme in das Armenbad (Katharinenstift) in Wildbad sind bis l. April durch Vermittlung einer zur Portoireiheit berechtigten Behörde mit der Bezeichnung als „Dienstsache" an die K. Badauf- ^ sichlbbehörde in Wildbad einzure>chen.!
Diese Gesuche sind zu belegen: '
1) mit einem gememteräldlichen,
« der a mtlrch b e gla u d ig ie n Zeugnisse, -velcheS zu enthalten hat: «> den vollständigen Namen, Wohnort, Alter, Gewerbe des Bittstellers, ) dessen Prädikat, erstandene Strafen, Ver-' mögens- und ErwerbSverhaltnisse, o) eine Nachweisung darüber, daß ! die Gemeinde- und Stiftungskassen den Bittsteller für den Gebrauch der Bad- kur nicht vollständig unterstützen können, st) eine Erklärung, daß der Gemeinde-Rath Sicherheit leiste für die Deckung deifemgtn Kosten, welche nicht vom tatharinenstist bezahlt werten, z. B. für die Her- und Hinreise, für längeren Aufenihalt, für Sterd- fall u. s. w.
2) Mil einem ärztlichen Zeugnisse über die Art und D-uer der Krankheit unter Angabe der angewendecen Mittel.
Die Bittsteller haben die höhere Entschließung und die Einberufung durch die K. BadaufsichiSbehörde abzuwarten. Wer sich früher in Wild- dak einfinden würde, könnte nur gegen Bezahlung der Tare die Bader gebrauchen und hatte in Ermanglung der erforderlichen Mittel zum Aufenthalt in Wilddad die Zurückliefernug in die He math zu gewärtigen.
Von den Gemeindebehörden wird erwartet, daß sie Leuten, von welchen eine Belästigung der Kurgaste durch
Betteln zu befürchten wäre, keine Zeugnisse rmsstellen.
Gesuche, welche nach dem I. April einkommen oder die öden dezeichneteri Notizen nicht vollständig enthalten würde», könnten von der K. Badauf, sichisbehörde nicht berücksichtigt werden.
Den 1. Februar 1853.
K. Bavanssichtöbehörde.
Oberarmsgerlcht Nagold.
Schuldenliquidatvn.
In der nachgenanntcn Gantsache ist zur Kchuldeniiaaivaiionrc.Tagiahtl aus die unten bezeichnete Zeit anbe- raumt. Hwzu werden die Gläubiger und Bürgen unter dem Anfügea er», geladen, daß die Nichtliquidirenten, so weil ihre Forderungen aus den Alien nicht bekannt sind, am Schlüsse' der Liquidation durch Bescheid von der Masse ausgeschlossen werden, von den übrigen nicht ersche-i,enden Gläubigern aber angenommen wer« den wiro, daß sie hinsich iich eins etwaigen Vergleichs der Genebmigung des Verkaufs der Masse-Gegenstände und der Bestätigung des Güterpflegcrö der Mebrhelt ibrer Klaffe bcitretcn.
Johann Jakob Koch, Tnchlcheerer von Alt.nst-aig Statt,
Montag den 14. März 1853, Nachmittags 2 Uhr, auf dem Raihhauö in Altenstaig Stadt.
Den 10. Februar 1853.
Königl. Oderamtszerichl. v. Rom.
Oberamtögci'icht Nagold.
S<st)»ldett!ist?iidcr1io»en.
In den nachgenannten Gantsachen ist zur Schulden-Liquidation re. Tagfahrt ans die unten bezeichnete Zeit anberaumt, wozu die Gläubiger und Bür-
gen unter dem Aussigen vorgeladen werde», daß die Nichtliquidirenden, so wert ihre Forderungen nicht aus den Gerichts-Akten bekannt sind, am Schluffe der Liquidation durch Bescheid von der Masse ausgeschlossen, von den übrigen nicht erscheinenden Gläubigern aber wird angenommen werden, daß sie hinsichtlick eines etwaigen Vergleichs, der Genehmigung des Verkaufs der Masse Gegenstände und der Bestätigung des Küterostegers der Erklärung der Mehrheit ihrer Klasse bei- treien.
Martin Eteeb, Weber in Spiel- derg,
Montag den 4. April 1853, Vormittags 10 Uhr, auf dem Rathhaus in Spielberg;
muchmaßlich nach Amerika entwichene Johann Martin Rapp, Taglöhner von Egenhausen, Montag den 4. April 1853, Nachmittags 2 Uhr, auf dem Raihhaus in Egenhausen;
Michael Brenner, Michaels Lehn, Zcugmacher in Waltdors,
Donnerstag den 1. April 1853, Nachmittags 2 Uhr, aut dem Raldhaus in Walddorf,
Nagold, den 25 Februar.
Königl. Oversmrsgericht. v. Rom.
Obcrannsgel'lcht Nagold.
GLdnidonliquidalivilett.
In der nachgenanmen Gantsache ist iur Schultcn-Liquidanon rc. Tag- fahrr ans die unten bezerchncke Zeit an- vcrauinr, wozu die Gläubiger und Bürge» unter dem Anfüqen vorgela- den werden, daß die Nichtliquidirenden, soweit ihre Forderungen nicht aus den GerichtS-Akrcn bekannt sind, am Schlüsse der Liquidation durch Aus^