333
Amts- und
igenz-Blatt
sur oie ooeramrovezirre
Nagold und Horb.
97.
Dienstag, den A Dezember
Ü848.
Oberamtsgericht Nagold. !
Nachstehender Normalerlaß des Civil-! und Pupillen - Senats des Königlichen ! Gerichtshofes für den Schwarzwald- Kreis vom 16. November 1848 wird biemit der am Schlüsse desselben enthaltenen Weisung gemäß öffentlich bekannt gemacht.
Nagold, den 4. Dezember 1848.
Königliches Oberamtsgericht.
Berner.
Aus Veranlassung einer bei dem Pu- pillen-Senate des Königlichen Odertribunals vorgelegenen Beschwerdesachc Hai der genannte Senat in Betracht der entstandenen Zweifel über die Frage: ob die Vorschrift des Absatzes 1 des Artikels 19 des Gesetzes über das Nota- rlotswesen vom 14. Juni 1843 Anwendung finke, —
1) wenn die Veräußerung von Erbschafts-Grundstücken an Miterben im Laufe einer Erbschafts-Theilung im Weg ! des öffentlichen Aufstreichs unter Zu-! lassung auch solcher Kauflustigen, welche, nickt Miterben sind , stattgefunden hat,!
2) wenn die Erbschafls - Thcilung, ^
vor deren Abschluß die Veräußerung an ^ Miterben geschehen ist, privatim vorge- l iwmmen worden ist, die Pupillen-Senale der Kreis-Gerichtshöfe zur Anzeige der, bisher bei ihnen, beziehungsweise bei de» ihnen untergeordneten Behörden, i staitgefundenen Bchantlungswcise auf-i gefordert. i
Nack Einlauf der Berichte ist im Hin-s blick darauf, daß durch die Bejahung der erwähnten Fragen die Ertheilung des gerichtlichen Erkenntnisses über solche Veräußerungen ausgeschlossen würde, die Ertheilung des geriauliLcn Erkenntnisses aber zum Ressort der Gerichts- stcllen gehört, von dem Civil- undPu- pillen-Senat des Obertribunals Bera- thung gepflogen und sofort sich für die Bejahung jener beiden Fragen entschieden worden,
1) weil der Artikel 19 des Notariats- Gesetzes zwischen Veräußerungen, welche
im öffentlichen Aufstreich und solchen, welche auf andere Weise erfolgen, nicht unterscheidet, wenn nur ein Miterbe der neue Erwerber ist, und die Veräußerung vor beendigter Theilung stattgefunden hat;
2) weil eine Privattheilung, welche nur nach vorgängiger Genehmigung der Theilungs-Behörde vorgenommen werden kann und zur Prüfung und So- lcnisation vorgclegt werden muß, gleich einer öffentlichen Theilung, als eine unter waisengerichtlicher Leitung vorgehende ErbschaftS - Theilung anzusehen ist; endlich
3) weil die unzweifelhaft Absicht des Gesetzgebers, die Erben bei der Ueber- tragung von Erbschaftsstücken an sie nickt mit doppelten Abgaben (Sporteln und Erkenngebühren) zu beschweren, nur dann erreicht wird, wenn ohne Rücksicht auf den bei der Veräußerung eingeschlagenen Weg die Bestätigung durch die waisengerichtlicke Deputation für genügend erkannt wird.
» DaS K. Oberamtsgericht wird hievon zu Folge Erlasses des Civil- und Pupillen-Senats des K. Obenridunals
vom mit dem Anfü-
gen benachrichtigt, daß gedachte Senate ur künftigen Fällen obige Grundsätze zur Anwendung bringen werten, und daß hievon auch die dem K. OberamtS- gcrichte untergebenen Notare, Gcmein- derathe und LhcilungS-Behörden, und zwar berde Lezlere durch die örtlichen Lokalblätter, zu benachrichtigen sind.
Hiernach rc.
Vorstehender Erlaß wird sämmtli- chen Gemeinderäthen und Thcilungs- Bchörden des Bezirks zur Nachachtung eröffnet.
Nagold, den 4. Dezember 1848.
Oderamrsgericht Nagold.
Nagold.
Schulden - Liquidationen.
In den nachgenannten Gantsachen ist zur Schulden-Liquidation rc. Tag
fahrt auf die unten bezeichnen Zeit anberaumt, wozu die Gläubiger unter dem Anfügen vorgeladen werden, daß die Nichtliquidirencen, so weit ihre Forderungen nicht auö den Gerichts- Akten bekannt sind, am Schlüsse der Liquidation durch Bescheid von der Masse ausgeschlossen, von den übrigen nicht erscheinenden Gläubigern aber wird angenommen werden, daß sie hinsichtlich eines etwaigen Vergleichs, der Genehmigung des Verkaufs der Masse-Gegenstände und der Bestätigung des Güterpflegers der Erklärung der Mehrheit ihrer Klasse beitreten.
Iosepb Göttler, ZündbölzchenSfa- brikant von Unteribalheim,
Dienstag den 12. Dezember d. I., Vormittags 9 Uhr, auf dem dortigen Rathbause.
Xaver Güntner, Gassenwirtb von Oberthalheim,
Mittwoch den 13. Dezember d. I., Vormittags 9 Ubr, auf dem dortigen Rathbause.
Den 6. November 1848.
K. Oberamtsgericht. Berner.
Oberarm Horb.
Die OrtSvorsteher werden angewiesen, die im Staats- und Regierungs-Blatt von 1848, Seite 575 cingerückte Verfügung des K. Ministeriums des Innern vom 24. November dieses Jahrs, betreffend die Zurücknahme der Mini- sterialverfügung vom 2. November 1838 wegen zeitiger Krnntnißnahme der Polizeibehörden von unglücklichen Geburten, den in ihren Gemeinden wohnenden Geburtshelfern und Hebammen besonders zu eröffnen. Hen 1. Dez. 1848.
K. Oberamr. Linkenmajer.
T h u in l i u g e n, Gerichtsbezirks Fieudenstadt.
Liegenschaft^ - Verkauf.
In der Gantsache des Christian Klängen, Bauers dahier, wird " > dessen sämmrliche Liegenschaft, j bestehend in: