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Amts- und

igenz-Blatt

sur oie ooeramrovezirre

Nagold und Horb.

97.

Dienstag, den A Dezember

Ü848.

Oberamtsgericht Nagold. !

Nachstehender Normalerlaß des Civil-! und Pupillen - Senats des Königlichen ! Gerichtshofes für den Schwarzwald- Kreis vom 16. November 1848 wird biemit der am Schlüsse desselben ent­haltenen Weisung gemäß öffentlich be­kannt gemacht.

Nagold, den 4. Dezember 1848.

Königliches Oberamtsgericht.

Berner.

Aus Veranlassung einer bei dem Pu- pillen-Senate des Königlichen Odertri­bunals vorgelegenen Beschwerdesachc Hai der genannte Senat in Betracht der ent­standenen Zweifel über die Frage: ob die Vorschrift des Absatzes 1 des Ar­tikels 19 des Gesetzes über das Nota- rlotswesen vom 14. Juni 1843 Anwen­dung finke,

1) wenn die Veräußerung von Erb­schafts-Grundstücken an Miterben im Laufe einer Erbschafts-Theilung im Weg ! des öffentlichen Aufstreichs unter Zu-! lassung auch solcher Kauflustigen, welche, nickt Miterben sind , stattgefunden hat,!

2) wenn die Erbschafls - Thcilung, ^

vor deren Abschluß die Veräußerung an ^ Miterben geschehen ist, privatim vorge- l iwmmen worden ist, die Pupillen-Senale der Kreis-Gerichtshöfe zur Anzeige der, bisher bei ihnen, beziehungsweise bei de» ihnen untergeordneten Behörden, i staitgefundenen Bchantlungswcise auf-i gefordert. i

Nack Einlauf der Berichte ist im Hin-s blick darauf, daß durch die Bejahung der erwähnten Fragen die Ertheilung des gerichtlichen Erkenntnisses über solche Veräußerungen ausgeschlossen würde, die Ertheilung des geriauliLcn Erkennt­nisses aber zum Ressort der Gerichts- stcllen gehört, von dem Civil- undPu- pillen-Senat des Obertribunals Bera- thung gepflogen und sofort sich für die Bejahung jener beiden Fragen entschie­den worden,

1) weil der Artikel 19 des Notariats- Gesetzes zwischen Veräußerungen, welche

im öffentlichen Aufstreich und solchen, welche auf andere Weise erfolgen, nicht unterscheidet, wenn nur ein Miterbe der neue Erwerber ist, und die Veräuße­rung vor beendigter Theilung stattge­funden hat;

2) weil eine Privattheilung, welche nur nach vorgängiger Genehmigung der Theilungs-Behörde vorgenommen wer­den kann und zur Prüfung und So- lcnisation vorgclegt werden muß, gleich einer öffentlichen Theilung, als eine un­ter waisengerichtlicher Leitung vorge­hende ErbschaftS - Theilung anzusehen ist; endlich

3) weil die unzweifelhaft Absicht des Gesetzgebers, die Erben bei der Ueber- tragung von Erbschaftsstücken an sie nickt mit doppelten Abgaben (Sporteln und Erkenngebühren) zu beschweren, nur dann erreicht wird, wenn ohne Rücksicht auf den bei der Veräußerung eingeschlagenen Weg die Bestätigung durch die waisengerichtlicke Deputation für genügend erkannt wird.

» DaS K. Oberamtsgericht wird hie­von zu Folge Erlasses des Civil- und Pupillen-Senats des K. Obenridunals

vom mit dem Anfü-

gen benachrichtigt, daß gedachte Senate ur künftigen Fällen obige Grundsätze zur Anwendung bringen werten, und daß hievon auch die dem K. OberamtS- gcrichte untergebenen Notare, Gcmein- derathe und LhcilungS-Behörden, und zwar berde Lezlere durch die örtlichen Lokalblätter, zu benachrichtigen sind.

Hiernach rc.

Vorstehender Erlaß wird sämmtli- chen Gemeinderäthen und Thcilungs- Bchörden des Bezirks zur Nachachtung eröffnet.

Nagold, den 4. Dezember 1848.

Oderamrsgericht Nagold.

Nagold.

Schulden - Liquidationen.

In den nachgenannten Gantsachen ist zur Schulden-Liquidation rc. Tag­

fahrt auf die unten bezeichnen Zeit anberaumt, wozu die Gläubiger unter dem Anfügen vorgeladen werden, daß die Nichtliquidirencen, so weit ihre Forderungen nicht auö den Gerichts- Akten bekannt sind, am Schlüsse der Liquidation durch Bescheid von der Masse ausgeschlossen, von den übrigen nicht erscheinenden Gläubigern aber wird an­genommen werden, daß sie hinsichtlich eines etwaigen Vergleichs, der Geneh­migung des Verkaufs der Masse-Gegen­stände und der Bestätigung des Güter­pflegers der Erklärung der Mehrheit ihrer Klasse beitreten.

Iosepb Göttler, ZündbölzchenSfa- brikant von Unteribalheim,

Dienstag den 12. Dezember d. I., Vormittags 9 Uhr, auf dem dortigen Rathbause.

Xaver Güntner, Gassenwirtb von Oberthalheim,

Mittwoch den 13. Dezember d. I., Vormittags 9 Ubr, auf dem dortigen Rathbause.

Den 6. November 1848.

K. Oberamtsgericht. Berner.

Oberarm Horb.

Die OrtSvorsteher werden angewiesen, die im Staats- und Regierungs-Blatt von 1848, Seite 575 cingerückte Ver­fügung des K. Ministeriums des In­nern vom 24. November dieses Jahrs, betreffend die Zurücknahme der Mini- sterialverfügung vom 2. November 1838 wegen zeitiger Krnntnißnahme der Po­lizeibehörden von unglücklichen Gebur­ten, den in ihren Gemeinden wohnenden Geburtshelfern und Hebammen beson­ders zu eröffnen. Hen 1. Dez. 1848.

K. Oberamr. Linkenmajer.

T h u in l i u g e n, Gerichtsbezirks Fieudenstadt.

Liegenschaft^ - Verkauf.

In der Gantsache des Christian Klä­ngen, Bauers dahier, wird " > dessen sämmrliche Liegenschaft, j bestehend in: