für die OberaurLs-Bezirke

Nagold, Freudenstadt und Horb.

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Freitag den 21. August

1846 .

xZ°» Wöchentlich erscheinen 2 Nummern, und zwar einen ganzen Bogen üark, je am Dienstag und Freitag. Der balbjährigc Preis ist, ohne SveoirionS-Gebühr, 45 Kreuzer. Alle Postämter des In- und Auslandes nehmen Bestellungen an. Die EinrückungS- Gebühr beträgt für die dreiwaltige Linie 1 >/? Kreuzer. Angemessene Beiträge, namentlich aus der Schwarzwald-Gegend, unter die Rubrik Würltembergisch» Chronik vaffend, deren Einsender sich zwar der Redaktion zu nennen haben, die aber auf die strengste Verschwiegenheit jeder Zeit bauen dürfen, werden nut Dank angenommen.

Amtliche Grlchfe

Nagold. Freudenstadt. Horb. Nachstehender Regierungs-Erlaß wird den Gemeinde - Vorstehern zur eigenen Kenntniß und zur Mittbeilung an die Ortsbauschau-Behörden bekannt gemacht. Den 18. August 1846.

Die K. Oberämter. Vät. Oberamtmann Daser.

Die König!. Württembergische Negie­rung des Schwarzwald-Kreises an das K. Oberamt.

> Gegensätze von Straßen). Es ist zwar > ! eine bestimmte Breite der letzten in den 1 Gesetzen nicht vorgeschriebcn, vielmehr bat sich das von den Polizeibehörden vorzuschreibende Maß nach den örtlichen Verhältnissen und den nach feuer- und gesundheitspolizeilichen Rücksichten, der Lebhaftigkeit des Handels und Wandels, so wie anderen concreten Umständen zu bemesscnden Bedürfnisse zu richten; je­doch sollen allzu enge, d. h. für den Ver­kehr, welchem sie zu dienen haben, un­zureichende Gassen bei Gelegenheit und nachThunlichkeit erweitert, und hiebei so viel möglich eine Brerte

Da sich beim Vollzüge der gesetzlichen Bestimmungen in Ansehung der Brette von mehr als 25'hergestellt, indem

der Ortsstraßen, insbesondere bei Wie­derherstellung abgängig gewordener Ge­bäude an Siraßen, denen die' erforder­liche Breiie abgeht, nicht selten Schwie­rigkeiten ergeben, welche sich ohne große Bcnachtbeiligung einzelner Gebäudebe-

Fallc aber, wenn nach jenen örtlichen Verhältnissen die Beibehaltung des bis­herigen Zustandes bedenklich wäre, ein Gebäude, das in einer solchen Gasse ab­gebrannt oder sonst zu Grunde gegan­gen ist, in so weit, als es der Raum

siyer oft nicht beseitigen lassen, so hat! gestattet, zurückgesetzt und, woferne die sich das Ministerium des Innern ver- § Zurücksetzung wegen Mattgels an Raum anlaßt gefunden, zur Abhülfe hierin Vor-! nicht ausführbar ist, die Wiederaufbauung trag an Seine Majestät den König zu an der vorigen Stelle gar nicht mehr erstatten, worauf durch höchste Entschlie-! gestattet, sondern das Gdbäude an einen ßung Seiner Königlichen Majestät vom ^ ankern Platz verwiesen werden (Gen.- 13. Juni d. I. nachstehende Bestimmun- ! V.-O. v. 13. April 1808 am angeführten gen festgesetzt worden sind : ? Ort, Bauordnung Tit.:von Kreuz- und

I. Die allgemeine Vorschrift, wonach Abgassen," S.43,44,von Hinein-, Her-

1) neu anzulegende Straßen eine Breite von wenigstens 50' haben sol­len, und iu bereits bestehenden Straßen, welche enger als 40' sind, weder ein neues Gebäude aufgefübrt, noch ein al­tes, zu Grund gegangenes wieder auf- gesührt werden darf; Generalverord­nung vom 13. April 1808, Lit. Pos. II. ist auch künftighin als Regel zu beobachten. Dasselbe gilt

2) hinsichtlich der gesetzlichen Bestim­mungen in Ansehung der Gassen (im

fürrucken," S. 42).

Eine Ausnahme hievon tritt ein und bat der Eigentbümer das Recht, mit seinem Gebäude wieder die frühere Stelle einzunehmen, wenn durch die Zurückse­tzung (oder Verweisung.) ein unter dem bisherigen Gebäude befindlicher Keller bloßgelegt oder sonst in Schaden ver­setzt würde.

U. Unter Straßen (sürnehmen Gas­sen) sind hier die für den größeren Landes-, Nachbarschafls- und örtlichen

Verkehr bestimmten, und unter Gas­sen (Kreuz- und Abgassen, Wandelgas­sen, Zwerchgassen, Quergassen) diejeni­gen Orlsstraßen zu verstehen, welche weder zu den Land- oder Nachbarschafts- straßen gehören, noch in Beziehung auf den örtlichen Verkehr von Bedeutung sind, vielmehr nur dazu dienen, den Wandel zwischen den Hauptstraßen des Oncs zu vermitteln, und Zugang und Zufahrt, zu den an ihnen stehenden Wohn- und Oekonomie-Gebäuden zu gewähren.

III. Wenn in einzelnen Fällen die Vollziehung der gesetzlichen Vorschriften über die Erbreiterung der Ortsstraßcn und Gassen (Pkt. 1) mit solchen Nach­theilen für die Besitzer der betreffenden Gebäude oder mit solchen Uebelständen in Beziehung auf Regelmäßigkeit und Ordnung der Straße verknüpft wäre, daß diese Nachtheile den Nutzen der ge­setzlichen Maßregel übenviegen würden, so können im Wege der Dispensation Ausnahmen von der gesetzlichen Regel

^ gestattet werden. Hiebei darf übrigens nach Maßgabe der Bauordnung, Tit.:

!von neuen Gebäuden auf neue Hof­stätte," S. 23, eine Verengerung der Straße oder Gasse nicht zugelassen wer­den, soweit nicht im einzelnen Falle die > Herstellung einer ordentlichen Baulinie das Vorrücken einzelner oder mehrerer i Gebäude nach der angeführten Bestim­mung der Bauordnung und nach dem j Tit.:vom Hinein- und Herfürrückenrc." S. 42, nörhig macht.

IV. Wenn nach den Verhältnissen des Falles eine solche Dispensation ertbeilt werden kann, so ist von der zuständi­gen Behörde zugleich in Erwägung zu ziehen, ob nicht die Nachtheile der zu geringen Straßenbreite in anderer Weise