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ausgeglichen werden könne, und im zu­treffenden Falle die dießfalls geeignete Anordnung an die Dispensations-Erthei- lung als Bedingung der letzteren zu knüpfen. Hieher gehört namentlich die Vorschrift massiver Konstruktion der Ge­bäude und die Beschränkung in der Zahl und Höhe der Stockwerke.

V. Eine Dispensations-Ertheilung ist nicht zulässig:

bei Straßen (im Gegensätze von Gassen), welche 1) nicht einmal mehr als 25^ breit sind, oder 2) zwar mehr als 25^ Breite haben, aber nicht die gesetzliche Breite erreichen, während die Gebäude an der Straße eine solche Tiefe oder noch so viel Raum hinter sich ha­ben, daß hinter der zur Erbreiterung festzusetzenden Baulinie immer noch an­ständige Wohnhäuser, wenn auch in kleineremMaßstabe erbaut werden können.

6. Bei Gassen darf die Breite, auf welche dieselben im Falle einer Erbrei­terung zu bringen sind, nicht unter 18 bis 20 Fuß (den zum Ausweichen zweier Wagen erforderlichen Raum) festgesetzt werden.

Vt. Würden durch die Erbreiterung einer Gasse die unter den wieder auf­zubauenden Häusern befindlichen Keller bloßgelegt oder sonst beschädigt werden, so ist zunächst den betreffenden Gemein­debehörden nachdrücklich anzusinnen, die­ses Hinderniß durch eine angemessene Entschädigung der Gebäudebesitzer zu beseitigen.

Sollte ein Erfolg nicht zu erreichen seyn, so muß von seder Erbreiterung einer Gasse in allen denjenigen Fäl­len, wo eine Bloßlegung oder sonstige Beschädigung eines Kellers einträte, ohne Unterschied abgestanden, und so­nach, wenn dieses auch nur bei einem einzigen Hause einer solchen Gasse der Fall wäre, zu Vermeidung einer unre­gelmäßigen Baulinie, in so weit als die Keller dessen Zurücksetzung hindern, auf die Zurücksetzung der Gebäude dieser Seite verzichtet werden.

Auf die Erbreiterung von Straßen findet die ganze vorstehende Bestimmung keine Anwendung.

VH. Hienach ist nun bei dem ersten Falle der Wiederherstellung eines ab­gängig gewordenen Gebäudes oder bei einem Neubau vor Allem von den be­treffenden Baupolizeistellen zu erörtern:

1) yb die Straße, an welche gebaut werden will, nach ihrer Frequenz, Be­stimmung und Verbindung als eine Straße im Sinne des Gesetzes und nach den

I oben unter Abschn. H. angedeuteten Merk- ! malen oder als eine bloße Gasse zu be­trachten und zu behandeln sey;

2) ob zur Dispensation von Erbrei­terung derselben durch Zurücksetzung des zunächst in Frage stehenden Bauwesens sowohl als der übrigen die Straße oder Gaffe verengenden Gebäude derselben Seite einer der oben bemerkten Gründe vorliege.

3) Wenn und so weit sodann die ge­setzliche Erbreiterung nach dem Ergeb­nisse der unter Ziffer 2. erwähnten Er­örterung als ausführbar erscheint, ist bei Gelegenheit des ersten vorkommen­den Falles für diejenige Seite der zu erbreiternven Straße oder Gasse, auf welcher das betreffende Bauwesen errich­tet werden will, die Baulinie in der Art

^ festzustellen, daß alle künftigen Neubau­ten derselben Straßenseite diese Linie einzubalten haben, und diese Linie in den Bauplan einzutragen.

Diese Feststellung und Sichtbarerbal­tung der Baulinie hat auch in dem Falle ! zu geschehen, wenn eine Dispensation von der gesetzlichen Vorschrift der Erbreite­rung überhaupt, oder auf ein geringe­res Maß ertheilt wird, und die Bau­linie nicht so, wie sie besteht, belassen werden darf, sondern einer neuen Rege­lung bedarf.

VIlt. Rücksichtlich der Ausführung der Erbreiterung einer Straße oder Gasse ist als Regel festzubalten, daß die Er- ! breiterung von der Mirte derStraße ^oder Gakse auö gegen beideSci- ften in gleichem Maße, und nur, 'wenn die Räumlichkeit oder das Ter­rain solches nicht zulassen, oder sonst überwiegende Gründe (z. B. wenn nur einige wenige Häuser der einen Seite vorstehen und durch einstige Zurücksetzung dieser die gesetzliche Breite herzustellen ist) für die Erbreiterung auf Einer Seite sprechen, ganz auf Rechnung der Gebäude dieser Seite vollzogen werde.

ix. Die Ertheilung einer Dispensation von Erbreiterung einer Ortsstraße oder Gaffe steht (mit Ausnahme der Fälle aus den Bezirken der Stadtdlreklivn Stuttgart und des Oberamts Eannstait) den Kreisregierungcn zu, w ichen die Bezirksämter jeden Baufall, wobei die Anwendung der Vorschriften über die Erbreiterung zu enger Straßen oder Gassen in Frage kommt, nach vorgän- gigcr Jnstruirung in den vorstehend an- gedeutetenBeziehungen vorzulegen haben.

In Gemäßheit hohen Erlasses des K. Ministeriums des Innern vom 30.

I Juni d. I. wird das Oberamt hievon zur genauen Nachachtung in Kenntniß gesetzt. Reutlingen, den 8. Aug. 1846.

Schümm.

Oberamt Nagold.

Nagold.

Auswanderungen-

Der ledige Bierbrauer Johann Va­lentin Günther von Nagold und

Zimmermann Johann Georg Metz mit seiner Ehefrau von Altcnstaig sind nach Nordamerika ausgewandert und haben die verfassungsmäßige Bürg­schaft geleistet.

Den 19. August 1846.

_ K. Oberamt. Daser.

Oberamt Freudenstadt.

F r e u d e n st a d t.

Zunft - Versammlungen

An den nachgenannten Tagen wer­den in Freudenstadl die Zunft-Versamm­lungen folgender Gewerbe abgehaltcn werden:

Am Montag dem 31. August bieder Maurer und Steinhauer,

Dienstag dem 1. September die der Schmide,

Mittwoch dem 2. Sept. die der Mezger,

Donnerstag dem 3. Sept. die der Wagner,

Freitag dem 4. Sept. die der Zimmerleute,

Samstag dem 5. Sept. die der Tuchmacher,

Montag dem 7. Sept. die dei Kupfcrschmide,

Dienstag dem 8. Sept. die der Schuhmacher,

Mittwoch dem 9. Sept. die der Seilers

Donnerstag dem lO.Sept. die der Weber,

Freitag dem 11. Sept. die der Kausieute,

Samstag dem 12. Sept. die der Nagelschimde,

Montag dem 14. Sept. die der Bäcker,

Dienstag dem 15. Sept. die der Schlosser,

Mittwoch dem 16. Sept. die der Schreiner und Glaser,

Donnerstag dem 17. Sept. die der Schneider,

Freitag dem 18. Sept. die der Messerschmide,

Samstag dem 19. Sept. die der Küfer,